KonzernSBV (Wahlen)

Harald @, Wednesday, 21.02.2007, 11:55 (vor 6281 Tagen)

Hallo, ich habe das ein grosses Problem, welches sich auch durch Studium des Forums nicht lösen lässt:
Wir sind Zentrale und bilden mit Tochtergesellschaften einen
Über- und Unterordnungskonzern, in dem ein Konzernbetriebsrat existiert
.
Nur die Zentrale hat eine SBV, nämlich mich. Die Tochtergesellschaften haben weniger als 5 Schwerbehinderte und damit keine Schwerbehindertenvertretung.
Aus einem Rechtsanwaltschreiben, welches mir vorliegt, geht wie folgt hervor:
Ich wäre nur dann für die MA der Tochtergesellschaften zuständig, wenn
ich zum Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt wäre. Gem. § 97 Abs.2
Satz 1 ist eine KSBV durch die Gesamt-SBV zu wählen, was aber entfällt,
da keine weitere SBV vorhanden ist.
Schauen die Kollegen in den Tochtergesellschaften jetzt in Röhre, und können
nur durch BR vertreten werden> Ich kann auch gerne das RA-Schreiben per
Fax zukommen lassen!

KonzernSBV

hackenberger, Wednesday, 21.02.2007, 12:36 (vor 6281 Tagen) @ Harald

Hallo Harald,

ich bin der Auffasung das der/die RA sich hier irrt.

Begründung:

§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung.
1 Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.


Hier der Kommentarauszug hierzu:
Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).


Also: wieder zurück zu Abs.1

PS: An dem Schreiben des RA wäre ich aber interessiert. Lasse es doch Hans-Peter zukommen. Er kann es mir dann weiterleiten.

KonzernSBV

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 21.02.2007, 13:24 (vor 6281 Tagen) @ Harald

Hallo,

Also mir scheint das doch einer schleunigsten Klärung durch das zuständige Integrationsamt zu bedürfen, einfach um persönliche Sicherheit zu bekommen. Weil die Aussage einer Behördlichen Einrichtung erstaunlicher Weise in Deutschland wieder fast soviel zählt wie ein persönliches Reden Gottes.

Bin übrigens ebenso der Meinung, dass bei einem Betrieb mit untergeordneten Dienststellen/Betrieben die Vertrauensperson des Hauptbetriebes, soweit in anderen Betrieben keine Vertretung gewählt ist(aus welchen Gründen auch immer!) gleichzeitig zuständig ist für die anderen Betriebe, Kraft Gesetzes, nicht Kraft Wahl! Und zwar im Zweifelsfall in allen drei Positionen örtlich -, gesamt-, Konzern- /Hauptvertretung! Aber besser nochmal schriftlich geben lassen vom IA und dann im Zweifelsfall auch selber einen RA einschalten, eventuell vom VdK, weil da doch meist viel Fachwissen vorhanden, oder zumindest zugerechnet wird, wenn das nicht möglich, dann eventuell Gewerkschaft einschalten.

Im Zweifelsfall an § 156 SGB IX denken!!
Für den Fall, dass sich da nix ändert, diesen FAll einfach protokollieren und aufheben. Es gibt einen §156 des SGB IX, da geht's um Behinderung der Arbeit der SBV und es werden mögliche Strafen genannt. Die Verjährung tritt nach zwei JAhren ein, also so lange das Protokoll aufheben mit allen Daten (Datum Uhrzeit; Beteiligte, "Täter", Ursache usw.
Und immer bedenken, der § 156 ist sicher nur das letzte Mittel, das eingesetzt werden sollte.
Solch ein Schreiben erfüllt meines Erachtens durch den Drohcharakter den Sachverhalt der Behinderung der Tätigkeit der SBV in gravierender Weise.

KonzernSBV

Gretel @, Hamburg, Thursday, 22.02.2007, 14:36 (vor 6280 Tagen) @ Harald

Auch ich hatte zuerst ein Problem mit den Rechtsanwälten meines
Arbeitgebers. Diese wollten meinen Einsatz auch nur für die
gewählte Region zustimmen.

Ich habe dann aber ein Schreiben meines Anwaltes (musste der Arbeitgeber zahlen) vorgelegt. Danach hatte ich überhaupt keine Probleme mehr.
Auch die Integrationsämter aus den anderen Regionen haben mich dann immer
angeschrieben.

Hintergrund meines Arbeitgebers war eine Reisetätigkeit meinerseits zu
vermeiden.

Bleib am Ball und viel Glück

Gretel;-)

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