TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (TVöD / TV-L)

Uwe Burkart ⌂ @, Obernburg, Tuesday, 27.02.2007, 14:06 (vor 6276 Tagen)

Vor der Entscheidung des Arbeitgbebers (AG) ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) anzuhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX).

Basis-Kommentar: "... der SBV ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben. ..."

Welche Frist kann als angemessen angesehen werden>


Hintergrund dazu:
Vor Einführung der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) will ich als Schwerbehindertenverteter natürlich meine Stellungnahme dazu abgeben. Meine Teilnahme an der eingerichteten Projektgruppe wird nicht zugelassen. Während ich einerseits vom AG umfassend und unverzüglich über die Entwicklung der Dienstvereinbarung informiert werde, wurde mir jedoch andererseits die Teilnahme an einem einschlägigen Seminar, um Grundlagen- und Hintergrundwissen zu erwerben, versagt. Bis ich alle notwendigen Informationen zusammengetragen haben werde, wird wohl einige Zeit verstreichen, obwohl ich gewiss nicht beabsichtige, die Sache "künstlich" in die Länge zu ziehen.

TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Tuesday, 27.02.2007, 15:17 (vor 6276 Tagen) @ Uwe Burkart

Hallo Uwe,

die SchwbV muss umfassend informiert werden. Ist dieses geschehen hat sie in einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben. Hier sind nach meiner Auffassung die Fristen aus dem BetrVG zu unterstellen. Also die Fristen welcher der BR gem. BetrVG hat um seine Vorgänge zu behandeln, i.d.R. 7 Tage.

TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Uwe Burkart ⌂ @, Obernburg, Wednesday, 28.02.2007, 17:43 (vor 6275 Tagen) @ hackenberger

Hallo Kolleginenn und Kollegen,

Zu Bernhards Beitrag habe ich aber auch noch eine Frage:
Die Frist von sieben Tagen habe ich im Basis-Kommentar zum SGB IX (§ 95) auch gefunden, allerdings im Zusammenhang mit dem Aussetzen eines Beschlusses, nämlich wenn die Schwerbehindertenvertetung (SBV) übergagen wurde und deren Beteilgung nachzuholen ist.
In Verbindung mit der regulären Anhörung der SBV habe ich keine Frist finden können. Gilt hier, wie Bernhard schreibt, die 7-Tage-Frist evtl. analog oder kann sie mit entsprechender Begründung auch verlängert werden>

Schon mal vielen Dank für Eure Mithilfe.

Gruß
Uwe

TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Wednesday, 28.02.2007, 20:41 (vor 6275 Tagen) @ Uwe Burkart

Hallo Uwe,

ich kenne keine Unterlagen welche speziell etwas aussagen über die Frist in welcher die SchwbV antworten muss. Daher kann man hier sich nur an die Fristen für BR, also die Fristen in welcher ein BR auf entsprechende Vorgänge des AG antworten muss berufen. Es gibt ja auch keine Formvorschriften weder für die Anhörung durch den AG und auch nicht für die Antwort der SchwbV. Es wird nur, auch aus ggf. notwendigen Beweisgründen die Schriftform empfohlen.

So wie Du die Zusammensetzung der Kommission beschreibts (Parität) hast Du ein beratendes Teilnahmerecht. Und zwar uneingeschränkt sofern von den dort behandelten Inhalten auch nur 1 Schwerbehinderter betroffen ist. Dieses ergibt sich aus § 81 SGB IX, hiernach hat die SchwbV ja das Recht auf alle Unterlagen bwz. auf Teilnahme an allen Vorstellungsgeprächen sofern sich auch nur ein Schwerbehinderter unter den Bewerbern befindet, also auch auf die Unterlagen welche Nichtbehinderte betreffen. Es geht ja darum feststellen zu können, ob Nichtbehinderte und Schwerbehindert gleichbehandelt werden.

Dieser Rechtsanspruch (zur Prüfung der Gleichbehandlung) kann so meine Auffassung/Auslegung im weiteren Berufsleben nicht verloren gehen.

TVöD: SBV-Teilnahme an "Projektgruppe" LOB?

Wolfgang E., Tuesday, 27.02.2007, 19:05 (vor 6276 Tagen) @ Uwe Burkart

» Vor Einführung der leistungsorientierten Bezahlung will ich als Schwerbehindertenverteter natürlich meine Stellungnahme dazu abgeben. Meine Teilnahme an der eingerichteten Projektgruppe wird nicht zugelassen. Mir wurde die Teilnahme an einem Grundlagenseminar versagt.

Worum handelt es sich denn rechtlich bei der "Projektgruppe", wer ist Mitglied in dieser Projektgruppe bzw. nach welcher personalvertretungsrechtlichen Vorschrift wurde diese Projektgruppe eingerichtet> Handelt es sich hier evtl. um eine sog. "Betriebliche Kommission" im Öffentlichen Dienst>

www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4684#p4708
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4274#p4449

TVöD: SBV-Teilnahme an "Projektgruppe" wg. LOB?

Uwe Burkart ⌂ @, Obernburg, Wednesday, 28.02.2007, 17:01 (vor 6275 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

zunächst vielen Dank an Bernhard und Wolfgang für die prompte Antwort.

Nun versuche in noch Wolfgangs Fragen zu beantworten:

» Worum handelt es sich rechtlich bei der "Projektgruppe", ...
Das Strategieforum hat entschieden, dass eine Projektgruppe gebildet wird, welche mit acht Mitgliedern, die der Geschäftsleitung wie auch dem Personalrat angehören, paritätisch besetzt wird. Das Strategieforum wiederum ist eine Einrichtung, die in unserer Behörde im Rahmen des neuen Führungsstils (hinsichtlich Transparenz und Zusammenarbeit) geschaffen wurde.

» ... wer ist Mitglied in dieser Projektgruppe und ...
Die Mitglieder werden je zur Hälfte von Geschäftsleitung und Personalrat gestellt.

» ... nach welcher betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift wurde diese Projektgruppe eingerichtet>
Sinngemäß könnte es sich zwar um eine Arbeitsgruppe gem. § 28 a BetrVG handeln, allerdings gilt bei uns das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG), und dort konnte ich keine Entsprechung finden - vielleicht habe ich sie auch übersehen. Diesen Teil der Frage kann ich noch nicht beantworten.
Jedenfalls hat die Projektgruppe die Aufgabe, eine Dienstvereinbarung quasi unterschriftsreif vorzubereiten, aber nicht, diese zu beschließen.

Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass es sich bei der Projektgruppe um eine wie auch immer angelegte Form der Besprechung zwischen Arbeitgeber und Personalrat handelt, zu welcher die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 5 SGB IX hinzuzuziehen und gem. Art. 67 Abs. 1, Nr. 1 BayPVG beizuziehen ist. Wenn mir, wie das gegenwärtig geschieht, die Teilnahme an diesen Gesprächen verweigert wird, und zwar von der Geschäftsleitung wie auch vom Personalrat, handelt es sich m. E. um einen Verstoß gegen geltendes Recht. - Oder sehe ich das zu eng>

Ich bitte um weitere hilfreiche Beiträge.
Vorab schon mal vielen Dank.

Schönen Abend noch
Uwe

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