Vertretungsfall (Stellvertreter/in)

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 28.02.2007, 14:06 (vor 6275 Tagen)

Hallo Forumsbesucher,
ich bin mir trotz allem Studiums von Paragraphen immer etwas unsicher, was die rechtmäßige Vertretung der Vertrauensperson durch den 1. oder 2. Stellvertreter betrifft.
Nach meiner Auffassung, kann die Stellvertretung bei nichtfreigestellten Vertrauenspersonen nur erfolgen, bei
a) Urlaub
b) Krankheit
c) Wahrnehmung von anderen SB-Aufgaben/Tätigkeiten/Termine

Wenn die Vertrauensperson beruflich "verhindert" ist, hat die Stellvertretung den Termin nicht zwingend zu übernehmen. Sollte sie es jedoch tun und die Situation tritt ein, dass z.B. ein Beschluss ausgesetzt werden muss, könnte dies evtl. zu Schwierigkeiten führen>! Leider finde ich dazu nichts, oder ich suche an der falschen Stelle. Eine berufliche Verhinderung ist m.E. keine echte Verhinderung der Vertrauensperson, außer sie ist wiegesagt mit anderen SB-Terminen belegt. Es kommt auch vor, dass die 1. Stellvertretung auch beruflich verhindert ist und dann muss die 2. Stellvertretung ran. Ich glaube, dass es da wirklich ein Problem geben könnte.
Kann mir zu diesem Thema jemand einen rechtssicheren Tipp geben, evtl. mit HInweis auf die Bezugsquellen. Unter dem Suchbegriff habe ich leider auch nichts aussagefähiges gefunden.
Gruß Apanatshi und gleich mal Danke

Vertretungsfall

hackenberger, Wednesday, 28.02.2007, 14:30 (vor 6275 Tagen) @ Apanatshi

Hallo,

Du liegst mit Deiner Auffassung hier ganz richtig. Das Thema "Verhinderung" ist im BetrVG besser beschrieben. Hier findet man in der Kommentierung und in der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch fast alles dazu.

Bei der SchwbV ist dieses analog mit dem Zusatz, dass es auch eine Verhinderung wegen zeitgleich stattfindender andere Termine geben kann. Es gibt grundsätzlich keine berufliche Verhinderung, denn Mandatsarbeit hat stets Vorang diese gilt dann auch für die Stellis sofern sie wegen Verhinderung der VPSchwb einen Mandatstermin wahrnehmen sollen. Also in der Regel für den 1. Stelli.

Also ganz klar: Es gibt keine berufliche Verhinderung!

Aber, wie so oft im Leben, keine Regel ohne Ausnahme: Ich glaube einmal etwas gelesen zu haben (es betraf auch BR), dass sollte ein BR-Mitglied auf einer mehrtägigen Dienstreise sein, die nicht verschiebbar ist (z.B. 1 Woche) und mitten in der Woche findet eine BR-Sitzung statt und die Anreise (also Unterbrechung der DR) nicht möglich sein (auch weil wirtschaftlich völlig unvertretbar) weil es z.B. eine DR ins Ausland ist, dass in diesen Fällen eine Verhinderung vertrebar sein und ein Stellvertreter für die Sitzung geladen werden kann. "Aber, wie erwähnt: Ich glaube und ist lange her"

Vertretungsfall

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 28.02.2007, 16:14 (vor 6275 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi

» Nach meiner Auffassung, kann die Stellvertretung bei nichtfreigestellten
» Vertrauenspersonen nur erfolgen, bei
» a) Urlaub
» b) Krankheit
» c) Wahrnehmung von anderen SB-Aufgaben/Tätigkeiten/Termine
Genau, so ist es!
»
» Wenn die Vertrauensperson beruflich "verhindert" ist, hat die
» Stellvertretung den Termin nicht zwingend zu übernehmen.
Stimmt, dann darf sie nicht.

» Sollte sie es
» jedoch tun und die Situation tritt ein, dass z.B. ein Beschluss ausgesetzt
» werden muss, könnte dies evtl. zu Schwierigkeiten führen>!
Hier ist die Anlehnung an das BetrVG "37(2) gegeben. Hier ist genau die Vertretung für BR-Mitglieder geregelt. Genau so ist für die VP zu verfahren.


» Kann mir zu diesem Thema jemand einen rechtssicheren Tipp geben, evtl. mit
» HInweis auf die Bezugsquellen. Unter dem Suchbegriff habe ich leider auch
» nichts aussagefähiges gefunden.
Guck mal in die Kommentierungen zum §37(2) BetrVG von Däubler. Da werden sie geholfen :-)

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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