Versammlung

Christian @, Tuesday, 03.08.2004, 18:27 (vor 7207 Tagen)

Hallo ,was muss ich beachten wenn ich eine Versammlung
für Schwerbehinderte Menschen einberufen möchte >>Muss
ich Rücksprache mit dem BR halten ( wurde mir
aufgedrängt )müssen extra Freistellungsanträge
gestellt werden> Ich bitte einfach mal um eine
fachkundige Auskunft ,da mein BR Vorsitzender mir
ziemlich dicke Steine zwischen die Beine wirft.
Danke ,gruss Christian

Re: Versammlung

hackenberger, Wednesday, 04.08.2004, 10:40 (vor 7206 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

die Grundlage für Dein Handeln bzw. das Handel der
SchwbV ist das SGB IX. Hier besonders der § 95
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Hier ist
auch die Rechtsgrundlage für die
Schwerbehindertenversammlung 㤠95, (6) Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens
einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
Dienststelle durchzuführen. 2 Die für Betriebs- und
Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung“ gegeben.
Aus dem Kommentar hierzu noch folgendes: „
. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Schwerbehindertenvertretung, ob und wie viele
Versammlungen sie durchführen will. Hierbei ist das
berechtigte Interesse der schwerbehinderten Menschen
zu beachten, über ihre besondere Lage im Betrieb oder
in der Dienststelle sowie über anstehende
Veränderungen rechtzeitig und ausführlich informiert
zu werden. Nur solche zusätzlichen Versammlungen, die
einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprechen,
lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus (BAG
EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 2).
Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der
wahlberechtigten Schwerbehinderten oder des
Arbeitgebers ist eine Schwerbehindertenversammlung
einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung zu setzen (vgl. § 43 Abs. 3
BetrVG, § 49 Abs. 2 BPersVG).
An der Versammlung haben alle im Betrieb oder in der
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und
gleichgestellten Menschen, die nach § 94 Abs. 2 SGB IX
wahlberechtigt sind, ein Teilnahmerecht. Sie müssen
zur Versammlung eingeladen werden.
Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich
(vgl. § 42 Abs. 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). Der
Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuladen. Er hat ein Rederecht in der Versammlung
(vgl. § 42 Abs. 2 BetrVG). Teilnahmeberechtigt sind
ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten
sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im
Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten.
Vertreter der Integrationsämter, der Arbeitsämter und
der übrigen Rehahabilitationsträger haben auf
Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das
Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen.
Im Mittelpunkt der Versammlung sollte der
Tätigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung und
die Aussprache darüber stehen. Im Übrigen dürfen in
den Versammlungen alle Fragen erörtert werden, die zum
Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung
gehören und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer betreffen. Ebenso können alle
tarifpolitischen und wirtschaftlichen Themen
Gegenstand der Versammlung sein (vgl. § 45 BetrVG, §
51 BPersVG).

Deinem BR kannst Du in einem vertrauensvollen Gespräch
u.a. mal folgende Rechtsgrundlagen ans Herz legen: §
93 SGB IX

§ 35 BetrVG
§ 80 BetrVG

Weiter, die SchwbV ist keinem im Betrieb
rechenschaftspflichtig. Das einzige Mal wo dieses Fakt
wird, ist der Zeitpunkt der Wahl. Bei der Wahl wird
die SchwbV von den Wahlberechtigten hier ggf. zur
Rechenschaft gezogen, denn sie wird entweder wieder
gewählt oder man versagt ihr die Stimme.

Selbstverständlich gehöhrt zu einer Wahlversammlung
auch ein Rechenschaftsbericht. Bei/In der
Schwerbehindertenversammlung hat die SchwbV das
Hausrecht. Sie bestimmt wer wann reden darf und sie
hat auch das Recht ggf. Gäste (also keine Mitarbeiter
welche unter die Regelungen ds SGB IX fallen) ein zu
laden.

Man sollte dem AG rechtzeitig mitteilen, dass man zu
einem bestimmten Termin ein
Scwerbehindertenversammlung gem. § 95(6) durchführen
möchte und sie darauf hinweisen, dass den
Schwerbehinderten/Behinderten die Teilnahme ermöglicht
wird. Hier zu zählt dann auch, dass ggf. die "normale"
Arbeit an diesem Termin so zu gestallten ist, dass
eine Teilnahme möglich ist. Ggf. muss die "normle"
Arbeit zurückstecken, also bleibt ggf. liegen, analog
der Betriebsversammlung.

Bernhard

PS: Lese aber bitte auch mal meinen
Beitrag "Zusammenarbeit SchwbV BR"

Re: Versammlung

Claudia Jacobs, Monday, 16.08.2004, 10:23 (vor 7194 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,
ich bin gerade aus dem Urlaub gekommen und kann
deshalb erst heute auf Deinen Beitrag antworten.
Eigentlich ist ja auch schon alles gesagt. Ich wollte
Dir nur ein bißchen aus eigener Erfahrung berichten.
Wir haben im Januar 2004 die erste Jahresversammlung
der Schwerbehinderten durchgeführt. Den Termin haben
wir als SBV selbst festgelegt, aber haben natürlich
Geschäftsführung und BR darüber informiert und auch
eingeladen. Da bei uns glücklicherweise die
Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und BR recht gut
läuft, nahmen auch Vertreter an unserer Versammlung
teil. Das machte sich insofern gut, als dass sie dann
auch als Ansprechpartner für spezielle Rückfragen zur
Verfügung standen.
Ich wünsche Dir für Eure Versammlung gutes Gelingen.
Viele Grüße
Claudia

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