Wird unser BR aufgelöst? Haben keine Nachrücker mehr! (Wahlen)

anja @, Wednesday, 14.03.2007, 19:25 (vor 6262 Tagen)

Hallo zusammen,
wir haben gerade ein riesen Problem!
Unser BR besteht aus 5 Leuten. Seid 2 Jahren!
Nun hat 1 BR gekündigt! Von den 3 Nachrückern werden 2 betriebsbedingt
gekündigt! der letzte Nachrücker wird selbst kündigen!
d.h. wir sind dann nur noch zu 4 br-leute statt 5, und keine nachrücker mehr!
dürfen wir so bis zur nächsten wahl weitermachen>>>
oder kann der chef neuwahlen verlangen>>>
wir möchten keine neuwahlen, und bis zur nächsten regulären wahl weitermachen.

bitte helft uns!

danke
anja

Wird unser BR aufgelöst? Haben keine Nachrücker mehr!

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 14.03.2007, 19:41 (vor 6262 Tagen) @ anja

Hallo Anja,

» Von den 3 Nachrückern werden 2 betriebsbedingt
» gekündigt!
Warum> Stimmt ihr da zu> Da greift doch das KüSchG §15.

» d.h. wir sind dann nur noch zu 4 br-leute statt 5, und keine nachrücker
» mehr! Dürfen wir so bis zur nächsten wahl weitermachen>>>
Laut Gesetz - NEIN.

» oder kann der chef neuwahlen verlangen>>>
Was hat er davon>

» wir möchten keine neuwahlen, und bis zur nächsten regulären wahl
» weitermachen.
Warum>

Zur Klarstellung hier noch mal die Rechtslage aus dem BetrVG:

§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

Kommentierung:
Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wird unser BR aufgelöst? Haben keine Nachrücker mehr!

hackenberger, Wednesday, 14.03.2007, 19:44 (vor 6262 Tagen) @ anja

Hallo Anja,

ergänzend zu den Hinweisen von Hans-Peter noch:

Es gilt für die Übergangszeit dann der § 22 BbetrVG

§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

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