Änderung §90 SGB IX

Frank Richter @, Thursday, 05.08.2004, 08:28 (vor 7205 Tagen)

Ich habe gelesen, dass der §90 SGB IX (Ausnahmen zum
Kündigungsschutz) durch Einführung eines Absatz 2a
dahingehend geändert wurde, dass ab sofort der
Kündigungsschutz nicht mehr ab Antragstellung sondern
erst ab Nachweis Schwerbehinderung/ Gleichstellung
gilt. Gilt dies nur für den Kündigungsschutz oder
generell für die Gültigkeit einer Schwerbehinderung.
Diese war ja bislang für den Zeitraum der
Antragstellung gegeben. Hat jemand da schon
Erfahrungen gemacht>
Frank Richter
VertrP Schwb BGSAMT Berlin

Re: Änderung §90 SGB IX

hackenberger, Thursday, 05.08.2004, 09:34 (vor 7205 Tagen) @ Frank Richter

Hallo Frank,

ich sehe es so, es ist nur im Bezug auf den
Kündigungsschutz hier eine Änderung erfolgt. Ich bin
weiter auf dem Standpunkt, dass sobal eine
Antragstellung erfolgt ist der/die Betroffene unter
die Regelungen des SGB IX fällt.

In der Praxis also, sobald eine Antragstellung erfolgt
ist und dieses dem AG mitgeteilt wurde ist z.B. der §
95 oder z.B. der § 81 zu beachten.

Denn hier gilt für mich weiterhin das alte Recht. Nach
geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung war es ja
so, ist es ja so, dass man ab Antragstellung erst
einmal unterd en Schutz, die Regelungen des SGB IX
fällt.

Ich bin aber im September auch auf einer Schulug des
BAG, bei Herrn Düwell, und werde hoffentlich án solche
Fragen auch denken.

Bernhard

Re: Änderung §90 SGB IX

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 08.08.2004, 17:07 (vor 7202 Tagen) @ Frank Richter

Hallo Kollegen Frank und Bernhard,
auf der Startseite steht unter:
Zusammenfassung der Änderungen im SGB IX eine
ausführliche Stellungnahme, von Franz Josef Düwell,
Vorsitzender Richter am BAG in Erfurt, zu diesem
Thema.
Gruß Hans-Peter


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