Kostenerstattung aufgrund einer Fortbildung (Seminare / Fortbildung)

Jens Girke ⌂ @, Kleve, Thursday, 29.03.2007, 11:20 (vor 6263 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe als 1. stellvertretender Schwerbehindertenvertreter an einer Fortbildungsmaßnahme (Grundlagenseminar für Schwerbehindertenvetetungen) teilgenommen.

Vor Ort habe ich im Tagungshotel nach langem hin- und her eine Tagespauschale von (5 Tage a' 20 EUR) 100 Eur bezahlt. Mein AG möchte diese Kosten aber nicht "bezahlen".

Auch der Hinweis auf SGB IX § 96 (8) brachte mich nicht weiter.

Gibt es vielleicht eine Forschrift, auf die man sich beziehen kann, um eine Kostenübernahme zu erwirken >:-)

Kostenerstattung aufgrund einer Fortbildung

BirgitKE, Berlin, Thursday, 29.03.2007, 11:44 (vor 6263 Tagen) @ Jens Girke

Hallo Jens,

wenn den Arbeitgeber schon ein Gesetz nicht dazu bewegt, wird ihn eine Vorschrift auch nicht dazu veranlassen...
Mein Tip, setz Dich mit dem Integrationsamt in Verbindung, damit die Dich bei der Argumentation unterstützen !!! Das hilft dann meist schon, wenn ein Mitarbeiter des Integrationsamtes mit dem Arbeitgeber spricht.

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Kostenerstattung aufgrund einer Fortbildung

Alf, Thursday, 29.03.2007, 15:58 (vor 6263 Tagen) @ Jens Girke

» Auch der Hinweis auf SGB IX § 96 (8) brachte mich nicht weiter.
»
» Gibt es vielleicht eine Forschrift, auf die man sich beziehen kann, um
» eine Kostenübernahme zu erwirken >:-)

Das ist bereits die Vorschrift (Gesetz).

Weiterhin sollte dir auch der Anbieter des Seminars in dieser Situation helfen.

Kostenerstattung aufgrund einer Fortbildung

Manfred Seethaler @, Stuttgart, Friday, 30.03.2007, 10:58 (vor 6262 Tagen) @ Jens Girke

» ich habe als 1. stellvertretender Schwerbehindertenvertreter an einer
» Fortbildungsmaßnahme (Grundlagenseminar für Schwerbehindertenvetetungen)
» teilgenommen.

» Mein AG möchte diese Kosten aber nicht "bezahlen".

Kostenübernahme immer vorher klären!

BetrVG § 37 / 6
Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs und Bildungsveranstaltung rechtzeitig bekannt zu geben.

Kommentierung aus: Die Praxis der SBV von A bis Z Bund-Verlag
Wenn der AG sich weigert, die entsprechende Freistellung zu gewähren, weil er die Teilnahme nicht als erforderlich erachtet, kann die SBV die Schulungsveranstaltung trozdem besuchen.

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