Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit (Allgemeines)

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 03.04.2007, 12:18 (vor 6241 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie sieht es eigentlich bei Euch aus, wenn ihr in Eurer Eigenschaft als Schwerbehindertenvertretung über die Arbeitszeit hinaus Tätigkeiten macht, z.B. eine Beratung dauert mal länger oder eine frühere Terminierung war aus Zeitgründen von Seiten des Ratsuchenden oder Schwerbehindertenvertretung nicht möglich - es entstehen also, vorausgesetzt man ist vollbeschäftigt Überstunden. Klar ist, dass ich diese Zeit in Freizeit abgegolten bekomme, aber was ist mit den Überstundenzuschlägen> Ich meine die stehen mir zu, vor allem wenn die Stunden nicht zeitnah in Freizeit abgegolten werden konnten. Oft schleppe ich die Monate mit, bis es möglich ist, frei zu nehmen.
Konnte unter der Suchfunktion leider dazu nichts finden.
Mir werden die Zuschläge derzeit verweigert. Da ich nicht freigestellt bin, bleibt es ganz einfach nicht aus, dass immer wieder Überstunden, die nicht eingeplant waren, anfallen. Dass ich darauf verzichten soll, leuchtet mir nicht ganz ein. Leider ist mir die Rechtslage nicht ganz klar:-D . über eine kurze Antwort mit Hinweis, wo ich eine klare Aussage finden kann, wäre ich dankbar. Wäre ich freigestellt, könnte ich mit dieser Regelung noch eher leben, aber so empfinde ich es um so mehr als Benachteiligung. Häufig verursacht nämlich auch der AG diese Überstunden, wenn z.B. Bewerbungsgespräche anberaumt sind, die über meine AZ hinaus andauern! Habe im Grundsatz damit kein Problem, nur hat ja wohl jedes Entgegenkommen seine Grenzen.

Gruß Andrea

Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.04.2007, 12:29 (vor 6241 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,
wenn Frau ihn hat....
- dann nehme sie z.B. den Knittel-Kommentar und gibt den Suchbergriff "Mehrarbeit" ein
- und sie findet (leider für dich) folgendes:

Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gilt nicht automatisch als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen. Vorschriften zusätzlich als Mehrarbeit zu vergüten oder mit einer über den tatsächlichen Zeitaufwand hinausgehenden Arbeitsbefreiung abzugelten wäre.
Vielmehr hat die Vertrauensperson, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Amtstätigkeiten wahrnehmen muss, nach Abs. 6 nur einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie erhalten hätte, wenn sie während dieser Zeit im Betrieb verblieben wäre und gearbeitet hätte.
Die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung ist nicht der beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen. Sie gilt daher – wenn sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss – nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die nach Gesetz oder Tarifvertrag wie Mehrarbeit anzusehen wäre (BAG Urteil vom 19. Juli 1977).

Da es aber für Betriebsräte eine günstigere Lösung gibt würde ich mich an dieser orientieren, denn das oben zitierte Urteil ist schon sehr "betagt".

§37 Abs.(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 03.04.2007, 13:55 (vor 6241 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Aha, sehr "erfreulich" diese Erkenntnis. Der Trick mit dem BR wird mir wohl kaum gelingen..
Das hieße aber im Umkehrschluss, wenn ich zukünftig Überstunden mache, um meine eigentliche berufliche Tätigkeit erfüllen zu können, sprich Nacharbeiten muss, weil ich ein bestimmtes Zeitfenster in meiner vertraglichen Arbeitszeit durch die SBV-Tätigkeiten "verbraten" habe, und ARbeit liegen geblieben ist, könnte ich Überstundenzuschläge bekommen> Meine Arbeit macht sonst keiner oder ich kann sie nicht einfach deligieren, bin oft an Termine gebunden, die keinen Aufschub erlauben. Dann werde ich eben total umorganisieren müssen und die Kolleginnen und Kollegen müssen flexibler sein, wenn sie mich aufsuchen wollen. Ich werde zukünftig dann wohl Beratungstermine, die fast zum Ende meiner ARbeitszeit oder 30 Min. früher erwünscht sind, zukünftig ablehnen... Statt einer 38,5 Std.-Woche habe ich in der Regel bereits mind. eine 40 Std.-Woche und das ohne Bezahlung und Planungssicherheit. Die Überstunden ziehen sich häufig über 2-3 Monate hinweg, ohne dass ich sie freinehmen kann und dann auch nicht unbedingt, wann es mir gefällt. Durch den SChichtbetrieb und die Zweihäusigkeit haben natürlich auch manche Kollegen zeitliche Probleme mich aufzusuchen. Dann wird dies zukünftig eben leider zu deren Problem, Schade, dass es sich nicht anders regeln läßt.
Gruß Andrea und danke für die schnelle Antwort

Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.04.2007, 14:26 (vor 6241 Tagen) @ Apanatshi

» Der Trick mit dem BR wird mir wohl kaum gelingen..
Warum nicht> Wenn es nie jemand probiert hier eine "Rechtsgleichheit" herzustellen - von selbst zahlt kein AG.
Schreib die Stunden/Zuschläge auf,
- fordere sie ein und
- falls es abgelehnt wird,
- beantrage Rechtsschutz und
- klage es ein.

Bei Erfolg sind dir viele dankbar. ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit

Wolfgang H., Wednesday, 04.04.2007, 08:49 (vor 6241 Tagen) @ Apanatshi

Guten Morgen Andrea,

das von Hans-Peter zitierte BAG-Arteil ist ja schon ein bisschen betagt!
Das SGB IX ist ja erst viel später eingeführt worden, und hier geht die Tendenz doch eindeutig in ein Verbesserung für die VPS. Will heißen: Überall wird darauf verwiesen, dass die VPS genauso zu behandeln ist, wie ein BR-Mitglied.
Das zitierte BAG-Urteil ist nicht mehr zeitgemäß. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Arbeitgeber diese alte Karte "zieht", um berechtigte Ansprüche abzuwehren.
Im übrigen kann man (frau) sich auch dahingehend wehren, dass man bei fraglichen Terminen morgens später kommt oder früher geht. Die Arbeit als VPS hat immer Vorrang, also bleibt das andere eben liegen.
Auch Indianerinnen können doch kämpfen und die Zähne zeigen! :-D

Überstundenzuschläge wg. SBV-Tätigkeit

Ede vom Bayerwald, Thursday, 05.04.2007, 08:19 (vor 6240 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

mein "knittl" sagt zu §96 Abs.(6)
>>Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.<<

folgendes:
Randnotiz 91
1. Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der ArbeitszeitFühren Vertrauenspersonen aus betriebsbedingten Gründen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durch, haben sie nach Abs. 6 Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. Zwar wird in der Regel die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung während der Arbeitszeit zu erbringen und hierfür der Freistellungsanspruch gegeben sein. Jedoch kann ausnahmsweise die Amtstätigkeit auch außerhalb der Arbeitszeit der betreffenden Vertrauensperson liegen, z. B. in mehrschichtigen Betrieben. In diesem Fall kann die Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer, die in einer anderen Schicht tätig sind, nur außerhalb der eigenen Arbeitszeit wahrgenommen werden. Auch die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen oder des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats kann u. U. außerhalb der eigenen Arbeitszeit liegen. Die Tätigkeit wird „außerhalb der Arbeitszeit“ erbracht, wenn sie nicht innerhalb der individuellen Arbeits- oder Dienstzeit der Vertrauensperson – nach Maßgabe des Arbeitsvertrages – liegt. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die in Teilzeit beschäftigt sind (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 24).

und Randnotiz 92
2. Umfang des Freizeitausgleichs
Die hierfür erforderliche Zeit ist dann als Freizeit in gleichem Umfang und ohne Zuschlag zu gewähren. Der Zeitausgleich umfasst auch erforderliche Aufwendungen für Wegezeiten, etwa zu einem entfernt gelegenen Betriebs- oder Dienststellenteil mit abweichender Arbeitszeit (vgl. BAG vom 11. November 2004 BAGE 112, 322 = NZA 2005, 704 = AP Nr. 140 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 16. April 2003 = BAGE 106, 87 = NZA 2004, 171 = AP Nr. 138 zu § 37 BetrVG 1972). Der Ausgleichsanspruch besteht in dem Umfang, in dem die Vertrauensperson Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung außerhalb der Arbeitszeit verrichtet hat. Eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf die persönliche Arbeitszeit der Vertrauensperson sieht das Gesetz nicht vor (BAG Urteil vom 25. August 1999 = BAGE 92, 241 = NZA 2000, 554 = AP Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972).

und weils so schön ist Randnotiz 95 und 96
5. Ausnahmsweise Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich nicht durch bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch um. Erst nachdem die Vertrauensperson Freizeitausgleich geltend gemacht und der Arbeitgeber ihn aus betriebsbedingten Gründen verweigert hat, entsteht der Vergütungsanspruch (BAG Urteil vom 25. August 1999 a. a. O.). Dabei muss – entsprechend der für Betriebsratsmitglieder geltenden Rechtslage – die Abgeltung der Ausnahmefall bleiben (vgl. ErfK / Eisemann § 37 BetrVG Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Ein Abgeltungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn aus objektiven Gründen für den Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung nicht zumutbar erscheint, weil ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf bei nur vorübergehender Abwesenheit der Vertrauensperson nicht mehr gewährleistet ist (vgl. auch GK-BetrVG / Weber Rdnr. 103).

Zum Arbeitsentgelt im Rahmen der Abgeltung gehören neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die die Vertrauensperson ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen, nicht aber Aufwandsentschädigungen, die Aufwendungen abgelten sollen, welche der Vertrauensperson infolge ihrer Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (BAG Urteil vom 5. April 2000 = NZA 2000, 1174 = AP Nr. 131 zu § 37 BetrVG 1972). Der Abgeltungsanspruch ist „wie Mehrarbeit“ zu vergüten, sofern Überarbeit tatsächlich geleistet wurde (vgl. BAG Urteil vom 7. Februar 1985 = DB 1985, 1346 = NZA 1985, 600 = AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG; ErfK / Eisemann § 37 BetrVG Rdnr. 11). Sonst würden Schwerbehindertenvertretungen gegenüber anderen Beschäftigten bevorzugt, was Abs.2 verbietet. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, soweit Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht etwas anderes vorsehen (BAG Urteil vom 7. Februar 1985 a. a. O.). [/i]

dies ist aus dem aktuellsten Knittl januar 2007
eventuell hilft des ja

Gruß Ede

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