Zusatzurlaub

Stephan @, Thursday, 19.08.2004, 20:22 (vor 7191 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage, die den Zusatzurlaub bei
Schwerbehinderung betrifft und zwar folgendes:

Im Oktober 2003 habe ich einen Antrag auf
Schwerbehinderung gestellt, der auch genemigt wurde
im Februar 2004.

Den Ausweis habe ich Anfang März unserem
Schwerbehindertenobmann gegeben, der es aber
seinerseits versäumt hat den Ausweis rechtzeitig an
die Personalabteilung zu schicken.

Der Ausweis kam also erst nach dem 01.05.04 bei der
PA an und wurde dementsprechend auch dann erst
eingepflegt. Aufgrund dieser Tatsache hat man mit
jetz gesagt, daß der Zusatzurlaub verfallen sei, weil
am 01.05.04 ein neues Gesetz verabschiedet wurde.

Kann jemand eine genaue Aussage zu diesem Gesetz
machen>

Gruß Stephan (70%)

Re: Zusatzurlaub

hackenberger, Thursday, 19.08.2004, 22:01 (vor 7191 Tagen) @ Stephan

Hallo Stephan,

hier ein Auszug aus dem Kommentar zum § 125 SGB IX

(1) 1 Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf
einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf
Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen
auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der
Zusatzurlaub entsprechend. 2 Soweit tarifliche,
betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für
schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub
vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) 1 Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht
während des gesamten Kalenderjahres, so hat der
schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im
Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein
Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. 2
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen
halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden. 3 Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem
Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem
nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden
Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt,
finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs
in das nächste Kalenderjahr die dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden
urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Also ganz klar, den vollen Zusatzurlaub für 2004
(mindestens aber ab Feb. 2004 = 11/12). Entscheidend
ist zu welchem Zeitpunkt wurde die Schwerbehinderung
anerkannt, nicht das Datum an welchem man dem AG die
Schwerbehinderung mitteilte. Bei Dir lag sie
mindestens ab Februar vor, möglich sogar schon
rückwirkend ab Antragstellung, dass sollte aus dem
Bescheid hervorgehen. Weiter würde ich auch sagen,
dass auf deine Fall auch noch das Altrecht anwendbar
wäre, dann wären es die vollen 5 Tage.

Bernhard

Re: Zusatzurlaub

Dana, Friday, 20.08.2004, 11:33 (vor 7190 Tagen) @ Stephan

Hallo Stephan,

deine Schwerbehinderung wurde im Februar diesen Jahres
rückwirkend für 2003 festgestellt.

Aus diesem Grund hast du vollen Anspruch auf
Zusatzurlaub vom letzen Jahr UND diesen Jahr. Diesen
Urlaub musst du geltend machen, in dem du ihn
beantragst.

In deinem Fall ist es unerheblich, wann der
Arbeitgeber von deiner SB erfuhr.

Fakt ist, deine SB wurde VOR der Gesetzesänderung
festgestellt, also gilt auch das "alte" Recht. Des
weiteren hast du deinen AG rechtzeitig informiert.
Dass der "Mittelsmann" geschlafen hat und die Info
erst im Mai weitergegeben hat ist NICHT dein Problem.

Liebe Grüße
Dana

Re: Zusatzurlaub

hackenberger, Friday, 20.08.2004, 12:25 (vor 7190 Tagen) @ Stephan

Hall Dana,

grundsätzlich hast Du recht, aber Ich gehe einmal
davon aus, dass mit ..obmann die Vertrauensperson
gemeint ist. Diese ist aber nicht der AG und auch kein
Vertreter des AG. Somit wurde die Information nicht an
den AG gegeben.

Der Anspruch Zusatz EU für 2003 ist aber vermutlich
verfallen. Grund: Der Anspruch muss im Urlaubsjahr
beim AG angemeldet werden. Weiter muss er im
Urlaubsjahr genommen sein oder aber er muss wie der
normale Uralubsanspruch auch per Antrag auf das neue
Urlaubsjahr übertragen und dann in der vorsehenen
Frist (i.R. die ersten 3 Monate des neunen
Urlaubjahres) genommen sein.

Ich rate daher stets allen Antragstellern sofort nach
Antragstellung den AG über das lfd. Verfahren in
Kenntnis zu setzen. Denn ab dem Antragsdatum
unterliegt der Antragsteller auch dem Schutz/den
Regelungen des SGB IX, mit Ausnahme des besonderen
Kündigungschutzes seit 01.05.04. Doch ist z.B. auch in
der zeit des lfd. Verfahrens die SchwbV gem § 95 zu
beteiligen und auch die sonstigen Pflichten des AG
bzw. die Rechte des Schwerbehinderten gem. § 81 sind
zu beachten. Ich rate auch stets Betroffenen sofern es
gegen Ende des Urlaubsjahres geht den Anspruch auf
Zusatzurlaub anzumelden und ggf. auch vorsorglich den
Urlaub auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dann
ist man bei einem späteren Eingang eines positiven
Bescheides auf der sicheren Seiten und hat seine
Ansprüche gesichert.

Bernhard

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