Betriebsräteversammlung mit GSBV? (Gesamt-Konzern-SBV)

matthias1 ⌂, Norderstedt, Tuesday, 10.04.2007, 15:37 (vor 6235 Tagen)

Hallo zusammen!
In BetrVG "§ 53 Betriebsräteversammlung" wird die Anwesenheit der GSBV nicht erwähnt.

Ist dies nicht vorgesehen/erwünscht>
Hat man es vergessen>
Wird es in einem anderen Gesetz erwähnt, den ich übersehen habe>

Gruß und Dank von Matthias

Betriebsräteversammlung mit GSBV?

hackenberger, Tuesday, 10.04.2007, 16:22 (vor 6235 Tagen) @ matthias1

Hallo Matthias,

§ 95 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses (Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1).

Weiter, an den Betriebsräteversammlung nehmen i.d.R. die BA/GBA teil. Die SchwbV/GSchwbV hat in dem BA/GBA beratendes Teilnahmerecht, somit könnte man auch das beratende Teilnahmerecht an der Betriebsräteversammlunghiermit argumentieren.

Zumal auf den Betriebsräteversammlungen ja auch Themen mit dem AG besprochen werden und ja auch entsprechende "Weichen" gestellt werden. Daher müssen wir dort die Themen/Belange der Schwerbehinderten entsprechend vertreten können.

Es gibt aber hierzu leider noch keine Rechtsentscheidung.

Betriebsräteversammlung mit GSBV?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 11.04.2007, 08:20 (vor 6234 Tagen) @ matthias1

Hallo Matthias,
so sehr ich die Vorgehens- und Sichtweise von Bernhard auch unterstütze komme ich nicht daran vorbei auch die einzig dazu gefundene Rechtsauffassung wieder zu geben.

Dazu im Arbeitsrecht (von Kittner und Zwanziger) §129 Rn 142:
Das Teilnahmerecht, das auch in § 32 BetrVG und § 40 BPersVG vorgesehen ist, eröffnet der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, sich in der Sitzung zu äußern; ihr ist das Wort zu erteilen und sie ist anzuhören. Sie kann an jeder Sitzung teilnehmen, ist also auch unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dieses Recht soll der Schwerbehindertenvertretung ermöglichen, auf die Willensbildung und die Entscheidungen des Betriebsrates bzw. Personalrates Einfluß zu nehmen und so den besonderen Belangen der Behinderten im Betrieb Geltung zu verschaffen.
Das Teilnahmerecht erstreckt sich sowohl auf die Sitzungen als auch auf die Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrates. Sitzungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte der Mitglieder des Betriebsrates oder Personalrates unter der Leitung des Vorsitzenden, des Stellvertreters oder eines anderen bestimmten Mitglieds zur gemeinsamen Beratung oder Beschlußfassung.
Keine Sitzung ist daher die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG. Zu den Ausschüssen gehören auch die Betriebsausschüsse nach §§ 27, 28 BetrVG und der Wirtschaftsausschuß nach § 102 BetrVG.

Das heißt, die Teilnahme kann auf zweierlei Wegen erfolgen.
- Zum einen durch geschicktes Argumentieren, sowohl beim BR als auch beim AG.
- Zum anderen durch das Beschreiten des Rechtsweges, denn ich glaube nicht, dass oben geschriebene Rechtsauffassung durch Beschluss oder Urteil erfolgt ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Betriebsräteversammlung mit GSBV?

matthias1 ⌂, Norderstedt, Wednesday, 11.04.2007, 08:47 (vor 6234 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Danke Bernhard und Hans-Peter für Eure Ausführungen!

[Originalzitat Hans-Peter Semmler]
Keine Sitzung ist daher die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG.
[Zitat Ende]

Genau aus diesem Grund habe ich meine Anfrage gepostet.

[Originalzitat Hans-Peter Semmler]
Das heißt, die Teilnahme kann auf zweierlei Wegen erfolgen.
- Zum einen durch geschicktes Argumentieren, sowohl beim BR als auch beim AG.
- Zum anderen durch das Beschreiten des Rechtsweges, denn ich glaube nicht, dass oben geschriebene Rechtsauffassung durch Beschluss oder Urteil erfolgt

[Zitat Ende]

Das setzt natürlich voraus, dass die SBV über ihr vorgehen einen gemeinsamen Nenner findet.

Gruß von Matthias

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