TVöD: Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) (TVöD / TV-L)

Toni, Freistaat Bayern, Wednesday, 11.04.2007, 07:44 (vor 6251 Tagen)

In der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 TVöD heißt es u.a. :
"Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden."

Fragen:
Wie soll dies geschehen,welche Kriterien sind hierbei anzuwenden bzw.
zugrunde zu legen und was besagt in diesem Falle der Begriff
"angemessen" >
Gibt es bereits irgendwo praktizierte Beispiele dafür >
Ferner wäre für mich von Interesse, ob schon diesbezügliche
Ausführungsbestimmungen bzw. Literatur dazu vorliegt.

TVöD: Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

hackenberger, Wednesday, 11.04.2007, 08:30 (vor 6251 Tagen) @ Toni

Hallo,

ich bin zwar nicht aus dem Bereich des TVöD. Doch angemessen berücksichtig bedeutet auch unter Beachtung des SGB IX und AGG, der Betroffene darf wegen diesen Gründen (also in der Behinderung liegenden Gründen) nicht benachteiligt werden.

Leistungsminderungen/-einschränkungen aus Gründen der Behinderung sind nicht negativ zu bewerten. Aber bitte hier auch nur diese Gründe betrachten und auch entsprechend nachvollziehbar begründen.

Der AG kann für diese Leistungsminderungen ja auch Mittel der Ausgleichsabgabe (§§ 19, 24, 25 SchwbAV) in Anspruch nehmen.

TVöD: Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

Toni, Freistaat Bayern, Thursday, 12.04.2007, 09:24 (vor 6250 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
und vielen Dank für Dein Statement,

ungeklärt bleiben nur noch die Fragen nach eventuell bereits diesbezüglich gesammelten Erfahrungen sowie nach etwaigen schriftlichen Ausführungen zur Bewertung leistungsgeminderter KollegInnen.

TVöD: Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

sedov, Saturday, 30.10.2010, 11:59 (vor 4953 Tagen) @ Toni

Hallo,:flower:

wenn bekannt ist, dass eine Leistungsminderung durch Schwb vorliegt, dann muss so bewertet werden, dass nur die tatsächliche geleistete Ausübung bewertet wird und nicht in den Vergleich mit nicht/ oder anderen schwb MA gesetzt weren darf. Hier muss individuell auf den einzelnen abgestimmt werden. Die Tätigkeit wurde dem schwb MA ja meist angepasst, so dass hier schon sein eigener Tätigkeitsbereich/vermögen vorliegt.
Dementsprechend werden auch die Zielvorgaben angesetzt.
Bei nicht schwb MA geht auch niemand über die Leistungsstärke des einzelnen hinaus, so auch bei den schwb MA.
Ein schwb MA bringt für sich die volle Leistung, daher kann er nicht schlechter gestellt werden, nur weil ein Handycap vorliegt. Sein Einsatz in seinem Bereich muss gleich behandelt werden, wie der Einsatz eines nicht schwb in deren Bereichen.
Mir wurde es mit folgendem Beispiel erklärt:
Arbeitsbereich Schuhe putzen, Beratung mit Terminen.
Der nicht schwb schaffte bisher ca. 48 Schuhe und war etwas lässig in der Termineinhaltung.
Der schwb MA schaffte bisher 18 Schuhe und schaffte es gerade so seine Termine einzuhalten.
(Die mindere Leistung war also schon immer vorhanden und akzeptiert)
Zielvorgabe nicht schwb:
Termine einhalten, 50 Stück Schuhe putzen
Zielvorgabe schwb MA gleicher Bereich:
Termine einhalten, 20 Paar Schuhe putzen
(Zielvorgabe niedriger wegen Leistungsminderung, aber dies war schon immer so, d. h. hier darf auch nicht extra niedriger angesetzt werden)
Beide haben die Ziele erreicht.
Also müssten beide die gleiche Punktzahl bekommen.
Wenn z.B. der schwb MA aber 25 Schuhe geschafft hätte und dies auch sehr gut, müßte dieser sogar noch besser bewertet werden als der nicht schwb MA.
Auch dann, wenn der schwb seine Termine eingehalten hat und der nicht schwb seine Termine nicht halten konnte.
Umgekehrt aber genauso!
Also immer individuell, bei schwb wie auch bei nicht schwb MA.
Bei den Gewerkschaften bekommt man gute Infos und Unterstützung.
Gruß sedov

TVöD: Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

hackenberger, Saturday, 30.10.2010, 12:06 (vor 4953 Tagen) @

Hallo,

bei diesem Thema sind für uns als SchwbV zwei Dinge besonders zu beachten.

Einmal das konstruktive Mitwirken und Einbringen unserer Belange in den betrieblichen Kommissionen zur LOB, also § 95 Abs. 4 SGB IX. Die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht.

Weiter die Berücksichtigung der Auswirkungen/ Gründe der Schwerbehinderung bei der Festlegung und Auswertung der Ziele in den Zielvereinbarungen zur LOB, § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX. Bedeutet, dass nur Ziele vereinbart werden welche die Rechte der Betroffenen aus § 81 Abs. 4 beachten/ Berücksichtigen.

Ebenso sollten wir uns entsprechend einbringen wenn Dienstvereinbarungen zum Thema LOB vereinbart/ mitbestimmt werden.

Ein Beispiel für eine solche Dienstvereinbarung findet man [link=http://www2.solingen.de/C12573970064AAF0/html/F3383B9203D05D03C12573A30040488D>OpenDocument]hier[/link]!

Weiter heißt es in der Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4 unter 6:
1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. 2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. 3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche 24 Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
• Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
• zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
• Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
• Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
• Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
• Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
• Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
• Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.

Das sind die Grundsätze und möglichen Ansätze für unser positives Handeln.

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