Hinweis zum Kündigungsschutz Gleichstellung

hackenberger, Friday, 20.08.2004, 16:45 (vor 7190 Tagen)

Hallo,

folgender Hinweis: Laut eines Protokoll (BIH) der
Sitzung des Arbeitsausschutz "Schwerbehindertenrecht"
am 29. Juli 2004 in Köln, haben sich die
Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit
darauf verständigt, dass der besondere
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte im Rahmen eines
Antrages auf Gleichstellung schon ab Antragstellung
(nicht wie bei Neuanträgen erst nach rechtsgültigem
Bescheid), in der Regel erfolgt die Antragstellung per
Telefonanruf, gewährt wird. Hier erfolgt eine andere
Auslegung des § 90 Abs. 2 a SGB IX (altes Recht).

Die Begründung für diese Handlungsweise ist für mich
nachvollziehbar.

Daher also achtet darauf, sofern bei euch Betroffene
welche einen GdB zwischen 30 und 49 haben und wegen
Gefährdung einen Antrag auf Gleichstellung stellen,
dass hier der Kündigungsschutz anders gehandhabt wird
als bei Neuanträgen.

Bernhard

PS: Ich werde Hans-Peter das Protokoll zur Verfügung
stellen damit er es nach seinem Urlaub bereitstellen
kann.

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