Schulungsanspruch für die stellvertretende Vertrauensfrau (Seminare / Fortbildung)

Baerbel, Monday, 16.04.2007, 13:49 (vor 6226 Tagen)

Hallo,

meine Stellvertreterin - seit 11/06 - hat einen Antrag auf Teilnahme an dem Grundkurs für Schwerbehindertenvertreter/innen gestellt. Dieser wurde ihr von unserem Vorstand mit der Begründung abgelehnt, sie würde mich ja nicht ständig und für längere Zeit vertreten. Ich bin der Meinung, dass eine Vertretung ohne Grundkurs wegen der fehlenden Schulung garnicht möglich ist.

Die Vertretung würde 3-4 mal im Jahr für jeweils 2-3 Wochen erforderlich werden - habe dieses Jahr 43 Tage Urlaub - und ggf. AU-Zeiten aufgrund meiner Behinderung.

Wer kann mir aktuelle Urteile zu diesem Thema nennen.

Vielen Dank

Schulungsanspruch für die stellvertretende Vertrauensfrau

Ede vom Bayerwald, Monday, 16.04.2007, 14:04 (vor 6226 Tagen) @ Baerbel

Hallo Baerbel,

wieviele SbKollegen vertritts du denn> Nur ein Dienststandort>
Gibt es viel Aussendienste>
Habt ihr Schichtbetrieb>

Es gibt sicher noch mehr Fragen um besser helfen zu können.

Aber mal so ohne dies Wissen.
Du bist die SBV, demokratisch gewählt in diesem AMt vollständig unabhängig vom Vorstand und auf gleicher Augenhöhe mit diesem. Auch er und nicht nur du hat die Pflicht vertrauensvoll mit der SBV, also mit dir und deinen Stellis ZUSAMMEN ZU ARBEITEN!!

Wie die Arbeit der SBV organisiert isst oder wird, ist dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht unterworfen. Die Organisation untersteht alleine DIR!

Und wenn du als SBV feststellst, dass dein STelli eine Grundschulung benötigt, wegen z.B. immer wieder notwendiger Vertretung (nicht nur im Urlaub, sondern z.B. auch, wenn zwei Termine gleichzeitig nötig sind, sie zu betreuen) dann muss dem Vorstand schon besseres einfallen, als dies, dass er halt nicht mag. Unter Umständen,- natürlich als letztes,- macht er sich sonst einer Behinderung der Tätigkeit der SBV nach § 156 SGB IX schuldig.

In § 96 (4) ist geregelt, dass der Stelli unter bestimmten Umständen auch weitergebildet werden MUSS. Wie gesagt, diese Entsscheidung unterliegt nicvht dem Vorstand, wie und wo du deinen Stelli einsetzt.
Musst natürlich als SBV entsprechend prüfen, warum du den Stelli einsetzt, Viel zu tun, weil viele sb Kollegen und Standorte oder Arbeitszeiten o.ä. oder setzt du ihn ein, weil dir damit deine tägliche Arbeit im Betrieb leichter fällt> Dieser letzte Grund zählt allerdiings wirklich nicht


Ansonsten schau auch mal in der Suchfunktion nach hier im Forum (oben rechts)

Schulungsanspruch für die stellvertretende Vertrauensfrau

Baerbel, Monday, 16.04.2007, 14:13 (vor 6226 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede vom Bayernwald,

vielen Dank für Deine Antwort.

Wir betreuen zur Zeit 34 schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen verteilt auf 17 Regionalzentren bundesweit und der Hauptverwaltung in Hamburg.
Schwerbehinderte Außendienstler haben wir 2 - keine Schichtdienst, Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit von 06:45 - 20:00 Uhr.

Viele Grüße aus Düsseldorf

Bärbel

Schulungsanspruch für die stellvertretende Vertrauensfrau

hackenberger, Monday, 16.04.2007, 14:45 (vor 6226 Tagen) @ Baerbel

Hallo Bärbel,

außer den von Dir aufgeführten Gründen gibt es ja auch noch die Notwendigkeit der Vertretung wegen Deiner Verhinderung (mehrere zeitgleiche Termine usw.).

Hast Du schon einmal Kontakt mit dem IA aufgenommen, diese bieten teils auch Schulungen an. Die sind dann ggf. für den AG akzeptabler, auch von dem Zeitaufwand und Kosten.

Nutze einmal die Suchfunftion, zu dieser Thematik haben wir schon einiges.

PS: Ich sehe den Schulungsanspruch als gegeben ein, spätestens nach der ersten "echten" Vertretung z.B. im Urlaub usw.

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