Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben? (Umgang mit Arbeitgeber)

Petra @, Monday, 23.04.2007, 15:20 (vor 6219 Tagen)

Hallo,

ich habe seit 2 Jahren einen GdB von 60. Mein Arbeitgeber weiß davon nichts. Bei meiner Einstellung lag noch keine Schwerbehinderung vor.

Jetzt möchte ich Teilzeit arbeiten (vermutlich 30, statt 38 Stunden). Jetzt meine Fragen:

1.) Ist es hilfreich, beim Antrag für Teilzeit auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen und so evlt. "bessere Karten" im Hinblick auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu haben>

2.) Muss ich Art und Schwere meiner Behinderung dem Arbeitgeber gegenüber erwähnen> Oder reicht es, wenn ich den GdB nenne bzw. den Ausweis vorlege>

3.) Ich habe gelesen, dass es eine Schwerbehindertenkartei gibt, die der Arbeitgeber führen muss> Was ist darin aufgeführt> Muss ich meine Funktionsbeeinträchtigungen (man sieht sie nicht offensichtlich) irgendwo angeben>

Vielen Dank.

Freundliche Grüße
Petra

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 24.04.2007, 10:49 (vor 6218 Tagen) @ Petra

Hallo Petra,

» 1.) Ist es hilfreich, beim Antrag für Teilzeit auf die
» Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen und so evlt. "bessere Karten" im
» Hinblick auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu haben>
»
» 2.) Muss ich Art und Schwere meiner Behinderung dem Arbeitgeber gegenüber
» erwähnen> Oder reicht es, wenn ich den GdB nenne bzw. den Ausweis
» vorlege>
»
» 3.) Ich habe gelesen, dass es eine Schwerbehindertenkartei gibt, die der
» Arbeitgeber führen muss> Was ist darin aufgeführt> Muss ich meine
» Funktionsbeeinträchtigungen (man sieht sie nicht offensichtlich) irgendwo
» angeben>

Zu 1) Ob das hilfreich ist> nun ich denke schon, weil dem AG bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten eine besondere Fürsorge und Sorgfaltspflicht zu wächst. Darüberhinaus kannst du als Betroffener mehr Einfluß nehmen auf Dauer und ARt deiner Beschäftigung als dann, wenn du nicht anerkannt/bekannt bist.
Im Übrigen verzichtest du bei Nichtmeldung auf gesetzlich verankerte Zusatzurlaubstage (5 Tage/Jahr), die jedem zustehen, der seine Schwerbehinderung dem AG meldet (gilt nicht für Gleichstellung!).
Der AG MUSS dir diese Tage zusätzlich zum betrieblich üblichen Jahresurlaub bewilligen. Voraussetzung ist natürlich dass der AG von der Anerkennung weiß.

Zu 2) nein, du mußt nicht.
Es genügt, wenn du dem AG eine Kopie deines Ausweises mit dem GdB, also die erste Seite vorlegst.
Diagnosen gehen den AG nichts an.
Wenn du allerdings eine Behinderung hast, die deine direkte Arbeitsstelle betreffen können. z.B. Blindheit und du mußt dienstlich mit dem Auto fahren (extremes Beispiel!), dann bist du sogar verpflichtet, dem AG den Teil deiner Behinderungen zu melden (unaufgefordert!), der sich auf deinen Arbeitsplatz auswirkt und die Erfüllung deiner eingegangenen Arbeitsverpflichtung behindert, besser unmöglich macht.
Das hat vor allem mit Arbeitsschutz zu tun! Weil es Aufgaben gibt, die man mit bestimmten Behinderungen nicht ausführen darf, bzw. der AG dies nicht zulassen darf im Rahmen seiner Fürsorgepflicht! Er würde sich u.U. strafbar machen!

Also Diagnosen der Ärzte gehen den AG nichts an, darf der nicht mit in die Personalakte mit aufnehmen, da würde der sich strafbar machen.

zu 3) Schwerbehindertendatei. Da gehört rein, wer Schwerbehinderter oder Gleichgestellter ist, mit Aktenzeichen des feststellenden Amtes, mit Datum der Feststellung. Eventuell eine zeitliche Begrenzung der Feststellung. Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Merkzeichen und das wars dann auch schon, soweit ich das weiß.
Der AG muss diese Liste der Schwerbehindertenvertretung des Betriebes aktualisiert geben und es ist Grundlage für seine jährliche Meldung an die Arbeitsagentur, ob der AG seine Beschäftigungspflicht erfüllt oder Ausgleichsabgabe zahlen muss.
Und alle, die diese Liste bekommen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

Petra @, Wednesday, 25.04.2007, 07:27 (vor 6217 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo,

vielen Dank Deine Antwort.

Noch mal eine Frage dazu: Im Gesetz ist ja die Rede von "Art und Schwere der Behinderung" bzw. "Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung erforderlich ist".
(Dieser Wunsch ist unmittelbar umzusetzen und bedarf nicht der Zustimmung der Beschäftigungsstelle.
Bundesarbeitsgericht. Az.: 9 AZR 100/03).

Was genau bedeutet denn "Art und Schwere der Behinderung"> Wer stellt das fest> Oder reicht es, wenn man den GdB - in meinem Fall 60 - angibt> Was soll ich denn als Argument vorbringen> Ist ein ärztliches Attest erforderlich> Meine Behinderung ist nicht sichtbar. Ich fehle krankheitsbedingt auch äußerst selten.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
Petra

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 25.04.2007, 08:26 (vor 6217 Tagen) @ Petra

Hallo Petra,

» Noch mal eine Frage dazu: Im Gesetz ist ja die Rede von "Art und Schwere
» der Behinderung" bzw. "Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf
» Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Art oder der Schwere
» der Behinderung erforderlich ist".

Auszug aus dem Knittel-Kommentar zu § 81 (5) SGB IX
Randnotiz 120
Schwerbehinderte Menschen haben einen einklagbaren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1). Teilzeitarbeit stellt einen wesentlichen Beitrag zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben dar (vgl. hierzu eingehend Seidel BehindertenR 2001, 153; Hamann BB Beilage 2005 Nr. 6, 2; Blens ZMV 2003, 58). Die Notwendigkeit muss nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Sie kann darauf beruhen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer Schwierigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit selbst hat, z. B. durch Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsprobleme nach einer bestimmten zeitlichen Beanspruchung. Jedoch kann die Art der Behinderung auch deshalb kürzere Arbeitszeiten erfordern, weil längere An- und Abfahrtszeiten andernfalls zu überlanger Abwesenheit von der Wohnung führen (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 46). Die Voraussetzungen sind vom Arbeitnehmer darzulegen und unter Beweis zu stellen, z. B. durch ein ärztliches Attest oder auch ein medizinisches Sachverständigengutachten (Hauck / Noftz / Schröder Rdnr. 46).
Randnotiz 121
Der Teilzeitanspruch des schwerbehinderten Menschen ist in mehrfacher Hinsicht gegenüber dem in § 8 Abs. 1 TzBfG geregelten allgemeinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit privilegiert. Er kann auch in Kleinbetrieben geltend gemacht werden und ist nicht davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Außerdem kann auch eine zeitlich befristete Herabsetzung der Arbeitszeit beansprucht werden (vgl. BAGE 108, 77 = AP Nr. 3 zu § 81 SGB IX = NZA 2004, 614).
Randnotiz 122
Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist des Weiteren weder eine Form noch eine Frist noch ein Verfahren vorgeschrieben. Deshalb kann der schwerbehinderte Mensch bei Verschlimmerung seines Leidens den Anspruch mit sofortiger Wirkung geltend machen (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 35).
Randnotiz 123
Die Vorschrift begründet i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 für den schwerbehinderten Menschen einen individualrechtlichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit der verringerten Arbeitszeit, die wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Dieser schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (BAGE 108, 77 = AP Nr. 3 zu § 81 SGB IX = NZA 2004, 614 unter Hinw. auf BAGE 68, 141 [149] m. w. N. sowie auf BAG Urteil vom 3. Dezember 2002 = AP SGB IX § 81 Nr. 2 = EzA SGB IX § 81 Nr. 1).
Randnotiz 124
Es bedarf keiner vorhergehenden Vertragsänderung (Weyand / Schubert Das neue Schwerbehindertenrecht 2. Aufl. Rdnrn. 185 f.; offen gelassen in BAG Urteil vom 3. Dezember 2002 a. a. O.; a. A. ArbG Frankfurt NZA-RR 2002, 573; LPK-SGB / Düwell Rdnr. 35) und damit keiner Leistungsklage des Arbeitnehmers mit dem Ziel, die Willenserklärung des Arbeitgbers zu ersetzen (so aber ArbG Bonn NZA 2001, 974; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 89 m. w. N.).
Randnotiz 124a
Der Wortlaut des Abs. 5 Satz 3 bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Arbeitgeber müsse zuvor einem Verlangen des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung zustimmen (BAG a. a. O.). Der schwerbehinderte Mensch kann vielmehr – ohne an Formen und Fristen gebunden zu sein – jederzeit verlangen, nur noch in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden. Ihm soll ermöglicht werden, ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin aktiv am beruflichen Leben teilzuhaben. Ihm wird deshalb ermöglicht, durch den Zugang seines Verlangens beim Arbeitgeber eine behinderungsgerechte Verringerung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu bewirken. Wird entsprechend die Arbeitszeit verkürzt, besteht nach § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ein dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG a. a. O.).

Also Ärztliches Attest ist immer gut! Wichtig ist es dass die Gesundheit des Behinderten gefährdet wäre, wenn nicht umgehend etwas geändert würde.

Wünsche viel Erfolg und Mut zu dir und deinen menschlich unveränderbaren körperlichen Gegebenheiten! Du bist es wert, dass du zu dir stehst!

Ede v.B

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

Petra @, Wednesday, 25.04.2007, 08:59 (vor 6217 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

ich bin's schon wieder.

Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass man, wenn man schwerbehindert ist, den Wunsch nach Teilzeit nicht mind. 3 Monate vor dem gewünschten Beginn ankündigen muss (so wie es nach dem Teilzeit-/Befristungsgesetz der Fall ist)>

Muss denn im Attest eine Begründung stehen> Dann würde der AG ja Bescheid wissen, was ich nicht möchte, weil meine Behinderung nicht offensichtlich ist. Reicht Attest vom Hausarzt oder muss man zum Vertrauensarzt/Amtsarzt> Kann der AG das ggf. verlangen oder sehe ich "Gespenster" und mache mir zu viele Gedanken ;-) >

Vielen Dank noch mal.

Freundliche Grüße
Petra

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 25.04.2007, 10:09 (vor 6217 Tagen) @ Petra

Hallo Petra,

mal aus meinem Erfahrungsschatz...

Habt ihr einen Betriebsarzt vom Tüv >>> Der ist der ärztlichen Schweigepflicht unterlegen. Dem kannst Du das Attest Deines Arztes vorlegen und der Betriebsarzt kann dann mit dem Tenor "Die Diagnose erfordert Teilzeitarbeit" ohne Angabe von weiteren Gründen an den Arbeitgeber herantreten.

So mache ich es jedenfalls, da unsere Ärzte (Hausarzt etc.) nur Atteste über Diagnosen und manchmal daraus folgende Beeinträchtigungen erteilen.

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

Petra @, Wednesday, 25.04.2007, 12:55 (vor 6217 Tagen) @ BirgitKE

» Hallo Petra,
»
» mal aus meinem Erfahrungsschatz...
»
» Habt ihr einen Betriebsarzt vom Tüv >>> Der ist der ärztlichen
» Schweigepflicht unterlegen. Dem kannst Du das Attest Deines Arztes
» vorlegen und der Betriebsarzt kann dann mit dem Tenor "Die Diagnose
» erfordert Teilzeitarbeit" ohne Angabe von weiteren Gründen an den
» Arbeitgeber herantreten.
»
» So mache ich es jedenfalls, da unsere Ärzte (Hausarzt etc.) nur Atteste
» über Diagnosen und manchmal daraus folgende Beeinträchtigungen erteilen.
»
» Gruß
» Birgit


Hallo,
wir haben einen Betriebsarzt, der augenärztliche Untersuchungen durchführt. Er ist auch "irgendwie zugelassen für betriebsmedizinische Untersuchungen", aber vom TÜV ist, weiß ich nicht. Muss er das>

Vieln Dank.

Gruß
Petra

Bei Antrag auf Teilzeit Schwerbehinderung angeben?

hackenberger, Tuesday, 24.04.2007, 19:38 (vor 6218 Tagen) @ Petra

Hallo Petra,

Ede hat ja schon deine Fragen beantwortet. Von mir nur noch folgende Hinweise:

Ohne das Wissen deier Schwerbehinderung, kannst Du gegenüber dem AG deine Rechte aus dem SGB IX (hier § 81 und 124 und 125 nicht in Anspruch nehmen. Weiter haben Schwerbehinderte auch aus § 81 einen weiteren Anspruch auf Teilzeit. Also nicht nur nach dem Teilzeit und Befistungsgesetz.

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