TVöD: Leitungsorientierte Bezahlung (LOB) (TVöD / TV-L)

Heinz SBV, Tuesday, 24.04.2007, 12:00 (vor 6218 Tagen)

Hallo,

von der betrieblichen Kommission, unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aber ohne Beteiligung der SBV wurde ein erster Entwurf für eine Dienstvereinbarung über die Regelung von Leistungsentgelten erarbeitet, der in den nächsten Tagen vermutlich auch der SBV vorgelegt wird. Ich beabsichtige die Durchführung eines Beschlussaussetzungsverfahren!

Gibt bei Euch schon Dienstvereinbarungen und gibt es dort spezielle Regelungen für Schwerbehinderte> Wenn ja, wie sehen die aus>

Die tarifliche Vorgabe ist ja zunächst nur, dass Leitungsgeminderte von den Leistungsentgelten grundsätzlich nicht ausgenommen werden dürfen.

Leistungsgeminderte sind aber nicht automatisch schwerbehindert; und Schwerbehinderte sind nicht zwangsläufig leistungsgemindert!!!

Wenn wir Leistungsgeminderte mit Schwerbehinderten gleichsetzen also in einer Dienstveranbarung in einem Satz nennen, findet dann nicht eine Diskriminierung der Schwerbehinderten statt, die nicht leistungsgemindert sind> Sollte mann daher diese beiden Begriffe nicht strikt trennen>

Wie sollen wir damit umgehen>

Wie seht Ihr das>

viele Grüße

Heinz SBV

TVöD: Leitungsorientierte Bezahlung (LOB)

pit, Tuesday, 24.04.2007, 13:29 (vor 6218 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo,

hier ein Auszug aus unserer Dienstvereinbarung:§ 5 Diskriminierungsfreiheit

(1) Bei Anwendung und Ausfüllung dieser Dienstvereinbarung ist die Diskriminierungsfreiheit von Leistungsfeststellung und Leistungsbezahlung sicher zu stellen. Bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbezahlung ist im Rahmen der dienstlichen / betrieblichen Möglichkeiten der besonderen Situation von Leistungsgeminderten Beschäftigten Rechnung zu tragen. PersonalrätInnen und SchwerbehindertenvertreterInnen darf durch das Ausüben ihres Amtes kein Nachteil entstehen.


§ 6 Gender Mainstreaming

Bei der Entwicklung und Durchführung der Leistungsbewertung ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen und Männern
• in der Struktur
• in der Gestaltung von Prozessen und Arbeitsabläufen
• in den Ergebnissen und Produkten
• in der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
• in der Steuerung
von vorneherein berücksichtigt werden, um das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv verwirklichen zu können.


§ 7 Unverschuldeter Leistungsabfall, schwerbehinderte Menschen

(1) Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Die Vorgesetzten sind verantwortlich, dass in diesen Einzelfällen eine individuelle, verträgliche Lösung für die Einzelnen gefunden wird. Auch Beschäftigte, die aufgrund von Krankheit nur in begrenztem Umfang ihre Tätigkeiten (Eingliederung) wieder aufnehmen, dürfen wegen dieser Arbeitszeit nicht benachteiligt werden.
(2)Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine durch die Schwerbehinderung bedingte Minderung der Arbeitsmöglichkeit/leistung zu berücksichtigen.

Grüße aus Waldshut-Tiengen

Pit, SBV + PR-Vors.

TVöD: Leitungsorientierte Bezahlung (LOB)

Heinz SBV, Tuesday, 24.04.2007, 15:52 (vor 6218 Tagen) @ pit

Hallo Pit, hallo Fransi,

herzlichen Dank Pit für deinen Auszug aus Eurer DV. Ich finde die Trennung zwischen "leistungsgemindert" und "behindert" schon gelungen.

Den Ausführungen von Fransi kann ich nicht ganz folgen. Insbesondere ist VERDI nach meinen Informationen durchaus "pro" Leistungsprämien eingestellt. Auch scheint es dort (hinter vorgehaltener Hand) gewollt zu sein, dass die Höhe der Leistungsprämie mit der Entgeltgruppe steigen sollte. Die höheren Entgeltgruppen tragen ja schließlich auch mehr zur Finanzierung bei.

Ob die gesteckten Ziele durch die LOB erreicht werden mag man in Frage stellen. Zumindest in unserem Bereich lässt sich der Zug aber nicht aufhalten, allenfalls verzögern. Im übrigen sind die Tarifvertragsparteien in der nächsten Runde gefordert. Ich kann mir nicht vorstellen, das dass Ruder dann gänzlich umgeschwenkt wird und man von den Leistungsprämien absehen wird. Die einmal erreichte Rechtsposition werden die AG-Vertreter nicht freiwillig aufgeben.

Bei weiterer Recherche bin ich noch auf nachfolgende Formulierung gestoßen:

-Im Beurteilungsverfahren gelten für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen i.d.R. mehr Energie aufwenden müssen als nichtbehinderte Menschen. Schwerbehinderte Menschen dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.

-Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.


viele Grüße

Heinz SBV

TVöD: Leitungsorientierte Bezahlung (LOB)

Fransi, Niedersachsen, Tuesday, 24.04.2007, 15:00 (vor 6218 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

warum wollt Ihr überhaupt noch eine Dienstvereinbarung abschließen>

Bei mir bekannten Einrichtungen und Betrieben haben entsprechende Dienstvereinbarungen zur Spaltung von Belegschaften geführt.

Was sind schon Diskriminierungsfreiheit, Gender Mainstreaming usw., wenn „Zielgruppen“ als Erfolgsfaktoren leistungsorientierter Vergütung in Topleister, Vollleister und Basisleister aufgeteilt werden>

Mittlerweile rücken auch VERDI-Vertrauensleute von der konfliktreichen leistungsorientierten Bezahlung ab.

Nachstehend gebe ich die Resolution der Vertrauensleute zur Kenntnis:

Seit dem 01.01.2007 ist durch § 18 TVöD (öffentlicher Dienst) auch ein Leistungsentgelt für die abhängig Beschäftigten eingeführt worden. Diese Vorschrift gibt allerdings nur einen Rahmen vor, der in Dienstvereinbarungen zwischen Personalrat und Arbeitgeber konkretisiert werden muss.

Die Umsetzung des § 18 TVöD stellt sich in der Praxis als überaus schwierig und Konflikt beladen dar. Die Arbeitgeber wollen das Instrument nutzten, um die abhängig Beschäftigten gegeneinander auszuspielen, den Konkurrenzdruck zu erhöhen, Leistungen zu verdichten und nur Führungskräfte finanziell zu stärken.

Außerdem ist zu befürchten, dass gewerkschaftlich engagierte Kolleginnen und
Kollegen, wie es beispielsweise Vertrauensleute sind, finanziell schlechter gestellt werden als Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht gewerkschaftlich betätigen.

Vertrauensleute und Personalräte werden zum Teil massiv von den Gewerkschaftsmitgliedern und auch unorganisierten Beschäftigen unter Druck gesetzt, diese Vereinbarung rückgängig zu machen, da der öffentliche Dienst der Daseinsfürsorge dient und kein finanziell gewinnorientierter Betrieb ist.

Das Ziel mit Leistungsentgelten, die Arbeitsleistungen zu verbessern, wird nicht erreicht.

Die Arbeitgeber weigern sich, diskriminierungsfreie und objektivierbare Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu Leistungsbewertungen zum Wohle aller ArbeitnehmerInnen mit den Betriebs- und Personalräten abzuschließen.

Daher fordern die Vertrauensleute in den anstehenden Tarifverhandlungen die
Rückführung des Leistungsentgeltes in strukturwirksame Lohn- und Gehaltsbestandteile.

Vorgenannten Ausführungen kann ich mir nur anschließen!

Fransi

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