SGBIX §90 ABS 2a dringend

Thorsten, Tuesday, 07.09.2004, 11:54 (vor 7172 Tagen)

Hallo,
Ich habe folgenden Fall vorliegen:

Antrag Mai 2004 gestellt
Anfang August Feststellung GdB 20
Widerspruch sofort am gleichen Tag eingeleitet
Kündigung durch Arbeitgeber 2 Wochen später

die Frage:
durch die Novellierung des §90 stellt sich die Frage ob
der Betroffene nun Kündigungsschutz geniesst oder nicht.
Da ein Widerspruchsverfahren doch eigentlich ein
schwebendes Verfahren ist, sollte doch bis zur
abschliessenden Beurteilung durch das Versorgunsamt der
Kündigungsschutz grefien, es sei denn der Antragsteller
zeigt Zitat:"fehlende Mitarbeit".

hat jemand damit Erfahrung >
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar !!

Re: SGBIX §90 ABS 2a dringend

hackenberger, Tuesday, 07.09.2004, 22:05 (vor 7172 Tagen) @ Thorsten

Hallo Torsten,

seit dem 01.05.2004 gilt der besondere
Kündigungsschutz nur noch bei vorliegen eines
rechtskräftigen Feststellungsbescheides einer
Schwerbehinderung oder aber bei vorliegen einer
offensichtlichen Schwerbehinderung (z.B.
Gliedmaßverlust, Querschnitt) weiter bei Behindertern
(GdB >30 und <50 sofern sie einen Antrag auf
Gleichstellung gestellt haben (i.R. erfolgt dei
Antragstellung per Anruf bei der Agentur für Arbeit).
Dieser Antrag muss aber vor Kenntnis der Kündigung
erfolgen.

Ergebnis: bei Dir ist der besondere Kündigungsschutz
nicht gegeben!!

Bernhard

Re: SGBIX §90 ABS 2a dringend

Thorsten, Tuesday, 07.09.2004, 22:18 (vor 7172 Tagen) @ Thorsten

Tja, da hat der Gesetzgeber aber arg Mist gebaut.
Oder die Integrationsämter interpretieren falsch.

Meine Meinung zum SGB IX §90 Abs2a

Da ein Widerspruchsverfahren läuft ist die Festsetzung
des GdB durch das Versorgungsamt nicht rechtskräftig.
Es müßte somit also ein schwebendes Verfahren sein.
Und wenn der Antragsteller nicht Schuld daran ist, das
innerhalb der Frist nicht endgültig entschieden werden
kann über den GdB, dann muß er den Kündigungsschutz
geniessen.
Das bereits für Gleichstellungsanträge diese Praxis
gilt gehe ich davon aus das vor einem Gericht das
gleiche für Widerspruchsverfahren gelten muß.
Es wird Zeit das dies gerichtlich, höchstinstanzlich
geklärt wird.

Ein Gesetzgeber der etwas verschlimmbessert und
Wischi-Waschi-Tesetzestexte zu verantworten hat sollte
eigentlich auch verklagt werden !!!!

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