Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden (Umgang mit BR / PR)

Henry F., Monday, 07.05.2007, 11:17 (vor 6217 Tagen)

Ich habe seit meiner Amtseinführung große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden und der Personalabteilung.

Die bisherige SBV hatte sich nur wenig engagiert und wurde vom BR-Vorsitzenden "geführt".
Ich engagiere mich seit meiner Amtseinführung sehr für die SBV und fordere aber auch deren Eigenständigkeit; dies jedoch zum Missfallen des BR-Vorsitzenden und der Personalbteilung.
Leider hat der BR-Vorsitzende ein große (auch persönliche) Nähe zu dem Personalchef und großen Teilen der Personalabteilung.
So hat der BR-Vorsitzende mir regelrecht befohlen mich nicht so sehr für die SBV einzusetzen, da der sich Personalchef wegen eines Engagements bei ihm beschwert hatte. Ebenso fordert er unbedingten Gehorsam der SBV.

Ich bin entsetzt: Der BR-Vorsitzende als verlängerter Arm der Personalabteilung!

Was kann ich tun >

Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden

hackenberger, Monday, 07.05.2007, 12:30 (vor 6217 Tagen) @ Henry F.

Hallo henry F.,

» Ich bin entsetzt: Der BR-Vorsitzende als verlängerter Arm der
» Personalabteilung!

»
» Was kann ich tun >

Eigentlich ganz einfach, hier im Forum lesen (Suchfunktion nutzen), dieses hatten wir schon mehrfach.

Schaue einmal auch in BetrVG § 80 BetrVG ( Allgemeine Aufgaben )
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

Satz 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

...
Satz 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
und auch den § 93 SGB IX

Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 08.05.2007, 08:19 (vor 6216 Tagen) @ Henry F.

Hallo,

Was kann ich tun>

Rede mit den Leuten, weise auf das SGB hin.
Eigenständigkeit der SBV

dann machs schriftlich

Dann schriftlich mit Frist

Wenn das nichts hilft schalte das IA ein

und das letzte wäre dann §156 SGB IX und eventuell Klage vor Gericht.

Viel Erfolg

Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden

Kulturdirk @, Rheinland, Friday, 25.05.2007, 08:59 (vor 6199 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo,
dieses Problem habe ich eigentlich schon seit Mai 2004 mit dem Vorsitzenden unseres Personalrates. Wenn ich das komplette Gremium bei Ausschreibungs-verzichten auf den §81 hinweise, kommen so Kommentare wie z.B. "willst Du eine Quote von 100%", wenn ich trotz mehrmaligen Bitten um Vertagung eines Punktes (wegen Nichtbeteiligung der SBV) einen Beschluß des PR aussetzen muß kommt die Antwort " daß den Vorsitzenden der §95(2) nicht interessiere und die Nichtbeteiligung für Ihn kein Grund sei". Das sind nur 2 Beispiele, es könnten noch jede Menge aufgeführt werden.
Es ist nur schade das er in dieser Runde sehr viele "treue" Anhänger hat!
Ich bin manchmal froh wenn unsere wöchentliche Sitzung (circa 5 Stunden)
zu Ende ist!
Gruß Dirk

Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden

Ede vom Bayerwald, Friday, 25.05.2007, 09:32 (vor 6199 Tagen) @ Kulturdirk

Hallo Dirk,

hört sich entsetzlich verfahren an, die Situation.

Wie lange machst du das schon mit>

Stell dich auf die Hinterfüsse, sprich mit dem INtegrationsamt und weis noch einmal darauf hin, dass dir daran liegt, dass die Gesetze, die für alle Einwohner Deutschlands gelten angewendet werden sollen und keine Sonderwünsche.

Wie schnell Leute, die sich bisher über die Gesetze erhoben haben und behindertenschutz nicht für so toll fanden ihre Meinung ändern, haben wir gerade bei uns. Da hat sich so einer, der das für nicht so wichtig empfand (als guter Amateurfußballer) zu hause in der Freizeit Finger abgesägt. Und schon kommen die Fragen von allen Seite, die vorher nix davon gehalten haben.

Wenn das bei dir schon länger als ein halbes JAhr geht, (seit 2004 klingt arg lang und du scheinst extrem geduldig! sieh meinen Hut vor dir!!) würde ich mir ernsthaft den Besuch bei einem GUTEN Rechtsanwalt überlegen und natürlich mit dem dann Schritte unternehmen um die Kollegen zu überzeugen.

Immer an § 156 SGB IX denken! und nicht nur an eine normale Klage!

Übrigens § 95(2) braucht den BR/PR wirklich nicht interessieren, weil da der AG gemeint und beauftragt ist. Nicht der BR/PR ist Einladender bei Bewerbungen sondern nur Vorschlagsberechtigter, nicht der BR/PR hat die SBV zu informieren sondern der AG.
Zuständig ist der AG für die Beteiligung der SBV!!, Beteiligung der SBV durch den BR/PR gibt es nach Gesetz eigentlich nicht, ist nicht so vorgesehen, DAS MUSS DER AG TUN!!!
Die verdammte Pflicht und SChuldigkeit des BR/PR ist es allerdings, die Gesetze zu beachten und zu vollziehen, die zum SChutz der AN gemacht sind und da gehört auch das SGB IX dazu, also muss der BR/PR auch dem AG auf die Füße steigen, wenn der seine Pflichten nicht erfüllt, gegenüber der SBV und den Behinderten!

Gibt daneben ja auch noch den Gesetzesauftrag der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen BR/PR, SBV und AG. Einfach im Hinterkopf behalten für solche Gespräche.
Übrigens dein Ansprechpartner ist immer der AG, eher weniger der BR/PR, der ist "nur" ein eigenständiger Partner in der Personalvertretung. Mit dem AG mußt du verhandeln! und vor allem mit dem AG klar kommen!

Viel Erfolg und guten Mut!

Ede vB

Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden

hackenberger, Friday, 25.05.2007, 11:02 (vor 6199 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo,

hier wurde ja u.a. auf die Verletzung des § 81 hingwiesen. Hierzu ein Auszug aus einem aktuellen BAG Urteil: BAG vom 15.08.2006 - 9 ABR 61/05

Beteiligung der SchwbV gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 82 Satz 1, § 95 Abs. 2 SGB IX bei der Besetzung freier/ freiwerdender Ap
Die Antragstellerin (SchwbV) hat Anspruch, dass der Antragsgegner ihr die freien, frei werdenden und neu zu besetzenden Stellen sowie neuen Arbeitsplätze zeitnah bekannt gibt. Dieser Anspruch folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 82 Satz 1, § 95 Abs. 2 SGB IX.

...

§ 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verlangt vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze, insbesondere mit arbeitslosen oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbe-hinderten Menschen, besetzt werden können, nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Dies hat zur Folge, dass er im Rahmen der von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geforderten umfassenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen hat, ob freie Arbeitsplätze iSd. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB oder frei werdende und neu zu besetzende bzw. neue Arbeitsplätze, die er nach § 82 Satz 1 SGB IX der Arbeitsagentur melden muss, vorhanden sind. Nur wenn der öffentliche Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt, ist die Schwerbehindertenvertretung in der Lage, die Eingliederung schwerbe-hinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern und deren Interessen im Betrieb oder in der Dienststelle zu vertreten (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sind der Schwerbehindertenvertretung nämlich freie, frei werdende und neue Arbeitsplätze nicht bekannt, kann sie insbesondere ihrer Aufgabe (§ 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 81, 82 SGB IX erfüllt, nicht nachkommen.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Stellenbesetzungsverfahren auch in diesen Fällen eine Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über neu zu besetzende freie, frei werdende und neue Arbeitsplätze.

Hoer noch ein Auszug eines Mandaten-Info-Briefes:

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung , hier Missachtung des § 81 (1) SGB IX

BAG vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

Bei der Besetzung freier Stellen, die extern ausgeschrieben wurden, muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden. Denn gem. § 81 SGB IX sind alle Unternehmen (privat- und öffentlich-rechtlich) verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.

Über die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die fachlich geeigneten schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden. Geschieht dies nicht, so stehen ihnen Entschädigungsansprüche zu (dies auch nach § 1, 7, 15, 22 AGG und § 82 Abs. 2 SGB IX).

Quelle: Info-Brief, RAe Thannheiser u. Koll., Rühmkorffstr. 18, 30163 Hannover

Anmerkung von Bernhard Hackenberger:

Hier ist darauf zu achten, dass der § 81 (1) SGB IX, hier die AfA nicht als abschließende zu berücksichtigende Stelle ansieht. Sind also im Umfeld des Betriebes/AG z.B. auch Berufsbildungswerke/Berufsförderungswerke gegeben, welche sogar auf die Anforderung abgestimmt Bewerber benennen kann, so sind auch diese hier mit einzubeziehen. Ganz besonders wenn die SchwbV auf diese hinweist.

Große Probleme mit dem BR-Vorsitzenden

Kulturdirk @, Rheinland, Friday, 25.05.2007, 15:18 (vor 6199 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo,
das Integrationsamt >! Besser nicht (ist im selben Hause angesiedelt). Von dort bekam meine Geschäftsleitung zum Beispiel Unterstützung bei der Frage ob mir die Arbeitsunfallanzeigen der schwerbehinderten Mitarbeiter vorgelegt werden müssen. Das Integrationsamt war auch der Meinung NEIN. Natürlich war ich damit vor dem Arbeitsgericht, die Güteverhandlung sowie die Hauptverhandlung waren recht interessant. Gewonnen habe ich! Dafür stehe ich um so mehr auf der Abschußliste...
Ein schönes Wochenende
aus dem tollen Rheinland wünscht euch Dirk

RSS-Feed dieser Diskussion