Stellvertretung SchwbV, Freistellung (Freistellung)

Christine @, Leipzig, Monday, 07.05.2007, 16:28 (vor 6207 Tagen)

Liebe Kollegen,

ich bin SchwbV in einem Betrieb mit ca 140 Schwerbehinderten. Seit der letzten Wahl habe ich 4 Stellvertreter.
Bei der letzten Betriebsratswahl hat mein 3. Stellvertreter, der bisher im Vorstand des BR war und eine volle Freistellung hatte, weniger Stimmen bekommen und ist nun nicht mehr im BR- Vorstand.
Da er aber nicht wieder im 3- Schicht- System arbeiten möchte, hatte er die Idee, sich für die SBV freistellen zu lassen, was möglicherweise der AG auch mitmachen würde.

Ich selbst habe bisher ohne Freistellung gearbeitet. Das ist zugegebenermaßen manchmal etwas problematisch, aber meistens kann ich mir die Zeit nehmen, die ich brauche.

Abgesehen davon, dass mir die Konstellation mit der Freistellung des 3.(!) Stellvertreters nicht gefällt - denn das bedeutet ja im Prinzip eine Kritik an meiner Arbeit -, denke ich, dass das rechtlich auch gar nicht möglich ist. Wenn eine Freistellung erforderlich ist, müßte sie doch der gewählte Vertreter wahrnehmen. Oder liege ich da falsch>

Christine

Stellvertretung SchwbV, Freistellung

hackenberger, Monday, 07.05.2007, 19:11 (vor 6207 Tagen) @ Christine

Hallo Christine,

die dauerhafte Übertragung von Aufgaben bzw. deren Wahrnehmung durch den 3. Stellvertreter geht nicht.

§ 95 Abs. 1, Satz 3; Heranziehung eines stellvertretenden Mitglieds zu bestimmten Aufgaben

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann die Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers den ersten Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin zu bestimmten Aufgaben heranziehen (Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1)

Dieses hat zur Folge, dass die 3 Stellvertretung nur Fallweise bei Verhinderung der Vertrauensperson selbst und der beiden ersten Stellvertreter ins Mandat kommt.

Bitte nutze doch auch einmal die Suchfunktion, zu den Themen Stelli und auch Freistellungen findest Du einiges schon hier.;-)

Stellvertretung SchwbV, Freistellung

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 08.05.2007, 08:14 (vor 6207 Tagen) @ Christine

Hallo Christine,

Freistellungen sind im SGB IX geregelt, d.h. wann der AG dies TUN MUSS!

Er darf natürlich machen was er will und freistellen, wieviel Leute er will. Allerdings darf er hierdurch die Arbeit der SBV nicht manipulieren oder wie auch immer beeinflußen.

Und Fakt ist nun mal, dass geschäftsführend die Vertrauensperson ist und nicht einer der Stellvertreter, natürlich mit der Ausnahme, dass diese Person ihre Aufgabe VORÜBERGEHEND nicht wahrnehmen kann.
Also ist auch immer die Vertrauensperson diejenige, die bei Freistellung in jedem Fall frei zu stellen wäre, dann der 1.te Stelli, dann der 2.te Stelli und dann erst der 3.te Stelli.
Erst wenn die alle das bekommen, dann hat der 3.te eine Chance! Wenn der AG die Reihenfolge anders regeln wollte, würde er vor Gericht überall hintenüber fallen.
Vermutlich müßte dann sogar das IA oder die Arbeitsagentur oder wer auch immer von sich aus tätig werden, weil das Gesetz im grunde unvorstellbar gebrochen würde.

Allerdings gibt es noch eine weitere, billigere Lösung für den AG und zwar dann, wenn alle zurück treten, bis der 3te Stellvertreter aufgerückt ist und selber die Vertrauensperson ist, aber das sollte doch nicht Sinn der Sache sein.

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