BEM während der Heilbewährung (BEM)

der steffen @, Wednesday, 09.05.2007, 14:13 (vor 6218 Tagen)

Hallo an alle hier!

Kurz zu meiner Person: 33 Jahre, Beamter im öD, z.Zt in der örtl.Schwerbehindertenvertretung meiner Dienststelle tätig.

Nun zu meiner Frage, die mir hoffentlich jemand beantworten oder mir Tipps für die Lösung geben kann.

Bei einer Kollegin meiner Dienststelle steht demnächst ein BEM an. Die Kollegin ist mom mit einem GdB 90 "bewertet" und bis Ende 2009 in der sog. Heilbewährung.
Nun meine Frage: Darf der Arbeitgeber (Dienstvorgesetzter) während dieser Zeit überhaupt Personalmaßnahmen, hier Laufbahnwechsel, anstreben oder gilt eine Schutzfrist für diese Zeit> D.h., können wir als Beteiligte beim NEM von vornherein eine solche Umschulung während der Heilbewährung ablehnen und auf die Wiederbegutachtung nach der Heilbewährung bestehen, da sich evtl. eine vollständige Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit anschließt>

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir, bzw. unserem Team, jemand einen guten Tipp geben kann!

mfg

der steffen

BEM während der Heilbewährung

Ede vom Bayerwald, Thursday, 10.05.2007, 08:22 (vor 6217 Tagen) @ der steffen

Hallo Steffen,

Also das betriebliche Eingliederungsmanagement ist als erstes ein Mittel, den Arbeitsplatz zu erhalten, und das beddeutet für mich, dass ersteinmal alles geprüft werden muss und natürlich auch alles getan, was notwendig ist, um den Arbeitsplatz, also den jetzigen "Schreibtisch" zu erhalten. Die ist der gesetzliche Auftrag für das BEM! Auftrag ist NICHT Erhalt des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber.
Natürlich letztlich dies auch, aber sicher nicht am Anfang, da steht erst einmal der Erhalt des Arbeitsplatzes mit der derzeitigen Aufgabenstellung

SGB IX §84
(2) satz 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Und Satz 6 und 7
6 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 7 Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Also deine Aufgabe ist die Erfüllung der Pflichten des AG zu ÜBERWACHEN, dass der da nichts tut, was zum NAchteil des Bediensteten wäre.
Der AG hat auch das IA und den Integrationsfachdienst einzuschalten. Da hat er die Möglichkeiten von Hilfsmaßnahmen und Fördergeldern zu prüfen und sicher den einen oder anderen Arbeitsversuch zu starten. Als öffentlicher Arbeitgeber ist er da ganz besonders Vorbildhaft gefordert.

Eine MAßnahme mit dem Ziel der Rückgruppierung ist bestenfalls das letzte Mittel vor der Auflösung des Arbeitsvertrages.

Da es sich um Heilungsbewährung handelt, ist nach dem Sprachgebrauch der Anhaltspunkte mit einer Heilung zu rechnen, die allerdings länger als 6 Monate dauert. Und spätestens dann auch wieder mit der vollen Einsatzfähigkeit der betroffenen Person. Ein Behinderter darf aber auch nicht benachteiligt werden (GG, SGB IX, AGG).
Meines Erachtens hat der öffentliche AG eine vorübergehende, Behinderungsbedingte Minderleistung in Kauf zu nehmen. Soll er halt Minderleistungszuschuß beim IA beantragen, steht nicht nur der freien Wirtschaft zu.
Und BEM gegen den Willen des Betroffenen geht nicht. der Betroffene wird ja wohl hoffentlich mit machen, denn ohne dies kann der AG vieles tun, was dem AN nicht gefällt. Wenn der AN mitmacht, kann er aber auch mit steuern!

Wie gesagt, Ziel ist der ERHALT des Arbeitsplatzes!!

BEM während der Heilbewährung

Ede vom Bayerwald, Thursday, 10.05.2007, 09:26 (vor 6217 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Steffen,

Noch kurz der Hinweis, gibt es bei euch im Bundesland Förderrichtlinien/ Fürsorgerichtlinien zum Umgang mit behinderten Kollegen> Schau dann doch auch dort mal rein was da als quasi "landesschwerbehindertengesetz" steht.

Ede

BEM während der Heilbewährung

hackenberger, Thursday, 10.05.2007, 09:29 (vor 6217 Tagen) @ der steffen

Hallo Steffen,

das BEM soll ja keine Verschlechterungen mit sich bringen. Darauf sollten auch SchwbV und PR hier achten. Ist hier ein negativer Laufbahnwechsel angestrebt> Dieses wäre für mich nicht begründbar. Hier wären dann auch alle Vorschriften des anzuwendenden Beamtenrechtes zu beachten.

Daher ist hier für micht so erst einmal nicht erkennbar, ob von der Anwendung eines BEM hier abgeraten werden soll.

Sofern hier die Grundlage der § 84 (2) sein sollte, ist zu beachten "der AG bietet an" der AN muss dieses nicht annehmen. Hier könnte aber der Abs. 1 auch zum tragen kommen "personenbedingte Gründe". Hier wären dann mit den einzubeziehenden Stellen Beratungen zu führen. Das Ergebnis könnte/sollte dann sein, befristete Leistungsminderungen/-einschränkungen werden durch Mittel der SchwbAV ausgeglichen.

BEM während der Heilbewährung

der steffen, Thursday, 10.05.2007, 09:39 (vor 6217 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

danke ede, für deine antwort!

also, alles was das bem betrifft, sind wir in unserer dienststelle fiter, als der ag, leider ;-).
das prob ist ein ganz anderes.
die betreffende ist polizeibeamtin und aufgrund einer erkrankung mit mom gdb 90 "bewertet". sie befindet sich noch bis ende `09 in ihrer heilbewährung.
nun schickt sich der diensstellenleiter an, ein bem - welches übrigens das erste ist!!! bei ihr durchzuführen ( Zustimmung liegt vor!)- und hegt den wunsch, sie in eine andere laufbahn, sprich den verwaltungsdienst zu "befördern". in unseren augen hat er dazu aber keinerlei grundlage, weil auch er davon ausgehen muß, dass sie nach ende der heilbewährung wieder voll einsatzfähig, sprich polizeidienstfähig wird. ob dies überhaupt der fall sein wird, spielt in unseren augen erstmal keine rolle. wir vertreten den standpunkt, die beamtin auf ihrem jetzigen dienstposten zu belassen und eben nicht zum laufbahnwechsel zu bewegen.
nur leider finde ich nirgends nen vergleichbaren fall, der es mir ermöglicht, argumente für den verbleib im polizeidienst vorzubringen.
wie gesagt, wir und die örtliche gleichstellungsbeauftragte stehen geschlossen hinter der auffassung, dass eine mom "Umschulung" unbegründet wäre.

BEM während der Heilbewährung

BirgitKE, Berlin, Thursday, 10.05.2007, 12:13 (vor 6217 Tagen) @ der steffen

Hallo Steffen,

bevor Ihr in irgendeine Richtung strebt, habt ihr denn mal die Betroffene gefragt, was sie will >>> Vielleicht ist sie der Arbeit im Verwaltungsapparat ja gar nicht abgeneigt >>> Dann würde man ihr durch vorschnelle Schüsse ggf. einen Weg verbauen, den sie gerne beschreiten würde.

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

BEM während der Heilbewährung

hackenberger, Thursday, 10.05.2007, 12:43 (vor 6217 Tagen) @ der steffen

Hallo Steffen,

der AG will sie nicht in einer anderen "Laufbahn" zuordnen. Laufbahn wäre hier beamtenrechtlich "Laufbahn des mittleren/höheren/ bzw. gehobenen Dienst".

Er möchte sie hihr aus dem aktiven Dienst als Polizeibeamtin in den Bereich Verwaltungsdienst umsetzen. Dieses muss er ggf. sogar aus beamtenrechtlichen Führsorgegründen. Weiter hat hier letztlich auch der Dienstherr gem. Beamtengesetz die Entscheidung.

Gerade diese Tage habe ich wiederum einen Fernsehbeitrag gesehen, hier hat man einen Polizeibeamten in den Ruhestand versetzt. Dieser hat nun Gutachten beigebracht welche ihm die volle Tauglichkeit für den aktiven Polzeidienst bestätigen, half aber alles nichts, auch die Gerichte (letztlich glaube ich war es ein OVG) hat dem Dienstherrn recht gegeben. So ist es nun mal im beamtendasein. :-(

Daher sollte man al MA-Vertretung hier versuchen alles dafür zu erzielen, dass ggf. nach Rücknahme der Heilungsbewährung ein verbrieftes Recht auf eine Überprüfung der Entscheidung mit ggf. der Rückkehr in den aktiven Polizeidienst erfolgt. Sofern der/die MA dieses auch dann noch wünscht.

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