Außerordentliche Kündigung

Peter Haas @, Wednesday, 08.09.2004, 17:04 (vor 7172 Tagen)

Hallo,

vorab möchte ich anmerken, daß ich selbst einen GdB
von 50% habe, außerdem bin ich seit 2002
Schwerbehinderten Vertrauensmann in unserem Betrieb.

Nun zu meinem Problem, im Juni 2003 hat mein Chef,
beim Integrationsamt einen Antrag für eine
Betriebsbedingte Änderungskündigung gestellt. Dieser
wurde auf Grund von großer räumlicher Trennung der
beiden Betriebe (ca:145Km) abgewiesen. Im August 2004
hat er einen Antrag auf eine Betriebsbedingte
ordentliche Kündigung gestellt, dieser wurde Aufgrund
meines Amtes abgewiesen. Dann bekam ich am 02.09.2004
den nächsten Antrag in die Hand, diesmal aus
dringenden Betrieblichen Gründen eine außerordentliche
Kündigung. Heute war die Kündigungsverhandlung im
Betrieb, ein Herr Graf vom Integrationsamt war dabei.
So wie die Sache aussieht, (mein Chef behauptet
einfach für mich gebe es in seinem Betrieb keinen
Arbeitsplatz) wird das Integrationsamt zustimmen, da
es sich nicht um einen gesundheitlichen Grund handelt.
Jetzt kommt aber meine Stellung als Vertrauensmann ins
Licht. Es wird wohl zu einem Rechtstreit vorm
Arbeitsgericht kommen.Mich Interessiert jetzt vor
allen Dingen, welche Argumente der Betriebsrat, (steht
auf meiner Seite)vorbringen kann um die Zustimmung zu
verweigern. Ich bin der Meinung das es sehrwohl
Arbeitsplätze (wenn auch besetzt) in unserem Betrieb
für mich gibt. Außerdem wurden erst vor wenigen Wochen
zwei neue Arbeiter eingestellt.
Einen Anwalt habe ich mir auch genommen. So viel ich
weiß, hat der BR ja nur drei Tage nach Eingang der
Kündigung Zeit um einen Widerspruch zu formulieren.
Wäre deshalb für jeden Tip dankbar, besonders in Bezug
auf die Formulierung des Widerspruchs.
Entschuldigt bitte diesen langen Roman, aber die Sache
ist ganz schön kompliziert.

Gruß

Peter

Re: Außerordentliche Kündigung

hackenberger, Wednesday, 08.09.2004, 19:59 (vor 7172 Tagen) @ Peter Haas

Hallo Peter,

Du bist ja bei einem Anwalt in besten Händen. Achte
nur darauf das Dein Anwalt auch Fachanwalt für
Sozialrecht (SGB IX) ist. Nicht jeder Anwalt für
Arbeistrecht ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Dieses ist immer anzuraten wenn es auch um Regelungs-
/Klagebestände gem SGB IX geht.

So nun aber noch der Hinweis: Der BR hat ein Woche (7)
Tage Zeit für seine Stellungnahme. Weiter muss der AG
ggf. einen anderen Arbeitsplatz freikündigen bei einem
Mandatsträger (BR/SchwbV), wenn dessen Arbeitsplatz
wegfällt. Du siehst, deinem AG sind jede Menge Hürden
vorgegeben.

Rede auch mal mit Deinem Anwalt in wie weit es auch in
der Kündigungsschutzklage wichtig ist auf die vielen
Versuche bisher Dich zu kündigen hinzuweisen.

Weiter noch folgender wichtiger Hinweis:

Der AG muss auf alle Fälle bevor er einem
Schwerbehinderten kündigen kann, den § 84 SGB IX
anwenden und auch die SchwbV vorher gem § 95
einbinden. Hat er beides nicht gemacht, muss in der
Regel das Integrationsamt der Kündigung widersprechen.
Weiter kann Du als SchwbV Dir auch rechtsanwaltliche
Beratung/Unterstützung holen um dich in schwierigen
Fällen im Madat beraten zu lassen. Du kannst weiter
sofern er die §§ 84 und 95 SGB IX nicht vorher
beachtet/anwendet Dir mit Hilfe eines Anwaltes eine
einstweilige Verfügung holen, mit welcher dem AG
untersagt wird Maßnahmen zu veranlassen sofern er dem
SGB IX (§§ 84/95) nicht vorher entsprochen hat.

Daher ist es wichtig auch einen Fachanwalt für
Sozialrecht zu haben. Frage ggf. beim VdK nach. Du
bist ja grundsätzlich in Deinen Rechten dem BR
Vorsitzenden gelichgestellt. Schaue daher auch mal ins
BertVG welche Hürden dem AG dort vorgegeben werden.

Bernhard

Re: Außerordentliche Kündigung

hackenberger, Wednesday, 08.09.2004, 20:01 (vor 7172 Tagen) @ Peter Haas

Hallo Peter,

noch ein Hinweis,

schau Dir auch mal den § 156 SGB IX an. Hier gibt es
ggf. auch noch Handlungsoptionen für Dich gegen den AG.

Bernhard

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