Werkärtzlicher Dienst: Recht auf ausführliches Gutachten? (Allgemeines)

Raaalf, Thursday, 10.05.2007, 20:42 (vor 6217 Tagen)

Hallo,

stundenlang durchsuchte ich ergebnislos das Internet nach der Informationt, ob der Werksarzt ein ausführliches, medizinisches Gutachten vorlegen muß wenn er zu dem Schluß kommt, daß der untersuchte Mitarbeiter eine Tätigkeit nicht mehr ausführen kann.

Das "Gutachten" im vorliegenden Fall lautet sinngemäß: "Der Mitarbeiter kann die Tätigkeit X nicht mehr ausführen."

Da es für den betroffenen Mitarbeiter um seinen Arbeitsplatz geht, sollte er auch das Recht auf eine ausführliche, schriftliche Begründung haben, gegen die entsprechend vorgegangen werden kann>

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit ein ordentliches Gutachten zu verlangen>

Grüsse

Ralf

Werkärtzlicher Dienst: Recht auf ausführliches Gutachten?

Raaaalf, Thursday, 10.05.2007, 20:50 (vor 6217 Tagen) @ Raaalf

Nachtrag:

Der betroffene Mitarbeiter ist zu 50 % Schwerbehindert, der Werkarzt kommt auf Grund seiner Schwerbehinderung zu dem Ergebnis, daß er für die Tätigkeit nicht mehr tauglich ist. Der Mitarbeiter jedoch sieht keine Einschränkung und führt die Tätigkeit seit Eintreten der Schwerbehinderung ohne Probleme wie aus, wie vor der Schwerbehinderung, die vor sechs Jahren autrat.
Die Einschätzung des Werkarztes erfolgte nur auf Grund einer routinemäßig durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung.

Es handelt sich um eine Stoffwechselerkrankung, keine körperliche oder geistige Behinderung.

Grüsse

Ralf

Werkärtzlicher Dienst: Recht auf ausführliches Gutachten?

hackenberger, Friday, 11.05.2007, 10:05 (vor 6216 Tagen) @ Raaalf

Hallo Ralf,

auch der Werksarzt unterliegt der Ärztlichen Schweigepflicht. Er darf also gegenüber dem AG nur die Aussage treffen "er ist oder ert ist nicht für die gem. ArbV zu erbringende Arbeitsleistung" geeignet.

Klar, wie jeder Arzt sollte er dem MA gegenüber (Patient) die hier notwenige Aufklärung betreiben.

Will der AG nun, hier eine gesundheits-/krankheitbedingte Kündigung/Änderungskündigung aussprechen, so muss er dieses auch begründen.

Die Aussage der Betriebsarztes ja/nein reicht hier nicht.

Hier würde dann sofern der MA hier eine Kündigungs/Änderungskündigungsschutzklage erheben das Gericht den MA/AN auffordern den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und ggf. Gegengutachten vorzulegen. Das Gerichtr würde dann auf Grund der nun bekannten Fakten entscheiden.

Ganz klar wäre auch das IA gem. § 85 SGB IX einzubinden und selbstverständlich auch SchwbV und BR. Die SchwbV ist übrigens schon im Vorfeld gem. § 95 (2) auch i.V. mit § 84 SGB IX einzubinden. Also auch schon bei der vom AG gewollten Vorstellung des AN bei Betriebsarzt.

Werkärtzlicher Dienst: Recht auf ausführliches Gutachten?

Raaaalf, Sunday, 13.05.2007, 21:20 (vor 6214 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

eine Kündigung/Änderungskündigung steht - noch> - nicht zur Debatte. Aber es kann sich jeder sicher vorstellen, daß ein Mitarbeiter der derart gehandicapt ist bzw. wird (ständige Kontrolle erforderlich) ganz oben auf der Liste steht.

Was konkret interesant ist, ob der Mitarbeiter auf ein ausführliches Gutachten seitens des Werkärztlichen Dienstes hat> Ist bei solchen Vorgängen grundsätzlich die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen> Dies geschah nämlich nicht.

Gibt es ein Recht auf regelmäßige Nachuntersuchung>

Grüsse

Ralf

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