Kennzeichen für Gehbehinderung (Allgemeines)

Diana Stock @, Erfurt, Monday, 14.05.2007, 14:53 (vor 6215 Tagen)

Hallo,
ich bin ja nun Schwerbehindertenvertreterin.
eine Kollegin hat 50 Grad der Behinderung. Sie hat Probleme mit den Beinen und würde deshalb gern den Schwerbehindertenparkplatz auf Arbeit nutzen, da dieser sowieso nicht genutzt wird. Sie hat leider keine Kennzeichen für die Gehbehinderung auf dem Ausweis (ist nicht deswegen schwerbehindert).
Wie beantragt man ein solches Kennzeichen und kann der Arbeitgeber der Nutzung des Parkplatzes widersprechen>

mfg

Diana

Kennzeichen für Gehbehinderung

BirgitKE, Berlin, Monday, 14.05.2007, 15:16 (vor 6215 Tagen) @ Diana Stock

Hallo Diana,

also, erst einmal stellt sich die Frage, wo der Parkplatz liegt. Ist es öffentlicher Parkraum oder privat >

Bei öffentlichem Parkraum benötigt man für die Benutzung einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert).
Das Merkzeichen "a.G." steht Schwerbehinderten zu, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Außergewöhnlich gehbehindert sind Schwerbehinderte, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören:
-Querschnittsgelähmte,
-Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte,
-Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie
-andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, zum Beispiel schwersten Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkungen der Herzleistung oder Lungenfunktion für sich allein einen GdB von mindestens 80 bedingen.

Beantragt wird es beim Versorgungsamt über den Antrag der "Verschlimmerung".


Bei einem privaten Parkgelände kann man mit dem Betreiber, also hier Euer Arbeitgeber sprechen und um die ZurVerfügungsstellung eines Parkplatzes bitten. Einen Anspruch hat man hier, meines Wissens nach, jedoch nicht. Der Vorteil hier ist jedoch, dass das Zeichen aG ggf. nicht notwendig ist, da der Arbeitgeber hier frei ist zu entscheiden, wem er diesen Platz zur Verfügung stellt. Also gut argumentieren, nicht einfordern, sondern auf die soziale Ader des AG spekulieren. Das hat mir bisher immer weiter geholfen. Aber auch nur, wenn die Kollegin tatsächlich so beeinträchtigt ist, dass es notwendig ist !!!

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Kennzeichen für Gehbehinderung

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 15.05.2007, 07:13 (vor 6215 Tagen) @ Diana Stock

Hallo, Diana

erkundige dich einmal, ob es bei euch nicht eine bundeslandeigene Regelung gibt für Menschen mit Gehbehinderung, die aber die bundesweiten Vorschriften für Parkerlaubnis auf den Behindertenparkplätzen nicht erfüllen.
Bei uns in Bayern gibt es so etwas, diese Parkerlaubnis gilt dann halt nur für die Schwerbehindertenparkplätze in BAyern. Aber das würde der Kollegin ja reichen, wenn sie bei euch im Bundesland dort parken darf.
Da muss man bei uns immer persönlich erscheinen und der Zuständige entscheidet da u.a. auf Sichtkontrolle.

Und dann natürlich schleunigst mit dem Arzt die Einstufung nach GdB überprüfen und auf Verschlimmerung eingeben, sowie auf die notwendige Kennzeichen!

Kennzeichen für Gehbehinderung

Diana Stock @, Erfurt, Tuesday, 15.05.2007, 10:28 (vor 6215 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

ich habe nix dergleichen gefunden (regelung für thüringen)

meine standortleiterin hat es auch untersagt, dass sie auf dem parkplatz parken darf, da wir wohl noch andere gehbehinderte menschen ohne grad der behinderung haben.

Kennzeichen für Gehbehinderung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 15.05.2007, 10:55 (vor 6215 Tagen) @ Diana Stock

» meine standortleiterin hat es auch untersagt, dass sie auf dem parkplatz
» parken darf, da wir wohl noch andere gehbehinderte menschen ohne grad der
» behinderung haben.

Wenn dies so ist, dann kontakte doch mal die Kolleginnen mit "Gehproblemen".
Dann musst du u.U. abwägen, wer es "dringender" benötigt oder ob auch eine wechselseitige Benutzung möglich ist.

Grundlage zur Argumentation findest du im SGB IX:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr verlangen (SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4).
Hierzu können z. B. ausreichende Behindertenparkplätze, Rollstuhlfahrerrampen, barrierefreie Zugänge zu den Betriebsanlagen und entsprechende sanitäre Einrichtungen gehören.

Zusätzlich wäre zu beachten, dass das Benutzen bzw. die Zuweisung eines Betriebsparkplatzes eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach BetrVG §87(1)1 für den BR darstellt. Sprich doch mal mit ihm ob da was anliegt bzw. was initiiert werden kann.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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