Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Kündigung)

Anja @, Monday, 14.05.2007, 20:17 (vor 6215 Tagen)

Guten Abend,

ich wende mich an das Forum, da mein Vater seit Mitte letzten Jahres stark psychisch erkrankte, es ihm zwar mittlerweile besser geht und er wieder im Rhamen eines Wiedereingliederungsprogramms der Krankenkasse 4 Std. täglich arbeiten geht, jedoch hat sich gezeigt, dass er einfach nicht mehr länger arbeiten gehen kann.

Das alte Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) besteht noch. Nun haben wir teilweise Erwerbsminderungsrente beantragt und ist so wie es aussieht auch bewilligt worden. Es wurden uns bereits die Unterlagen zugesandt ab welchem Datum mein Vater die Rente in Anspruch nehmen möchte und zwei Bögen müssen vom Arbeitgeber ausgefüllt werden. Einen Schwerbehindertenausweis (GdB 50) hat meinen Vater bereits und fällt ja daher unter besonderen Kündigungsschutz.

Mir ist nun allerdings unklar ob der Arbeitgeber ihn trotzdem kündigen kann, wenn er nicht bereit ist meinen Vater künftig für 4 Std. einzustellen, da das bisherige Arbeitsverhältnis auf 8 Std. tägliche Arbeitszeit beruht. Oder hat er hier sogar Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung>

Mein Vater ist 58 Jahre und es würde nur noch um zwei Jahre gehen, da er vorhat mit 60 mit Abzügen in Alterrente zu gehen. Allerdings wäre es für die Psyche enorm wichtig, wenn er bis dahin noch 4 Std. täglich arbeiten gehen würde.

Kann mir jemand in meiner Situation weiterhelfen>

Vielen Dank vorab.

Anja Binder

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

BirgitKE, Berlin, Tuesday, 15.05.2007, 06:35 (vor 6215 Tagen) @ Anja

Hallo Anja,

schau einmal in das SGB IX § 81 Abs. 4 und 5
die entsprechenden Passagen habe ich zur Vereinfachung fett markiert...

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Ansonsten bitte immer die Suchfunktion verwenden, da viele Fragen schon mehrfach beantwortet wurden ... siehe z.B. bei Suche unter dem Wort Teilzeitarbeit hier:
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4924#p4924
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4326#p4327
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4317#p4320
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3503#p3503
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=307#p307

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 15.05.2007, 08:41 (vor 6214 Tagen) @ Anja

» Mir ist nun allerdings unklar ob der Arbeitgeber ihn trotzdem kündigen
» kann, wenn er nicht bereit ist meinen Vater künftig für 4 Std.
» einzustellen, da das bisherige Arbeitsverhältnis auf 8 Std. tägliche
» Arbeitszeit beruht. Oder hat er hier sogar Anspruch auf eine
» Teilzeitbeschäftigung>
»
» Mein Vater ist 58 Jahre und es würde nur noch um zwei Jahre gehen, da er
» vorhat mit 60 mit Abzügen in Alterrente zu gehen. Allerdings wäre es für
» die Psyche enorm wichtig, wenn er bis dahin noch 4 Std. täglich arbeiten
» gehen würde.


Hallo Anja,

Es ist nach Erfahrung mit einem Kollegen so, dass der Arbeitsvertrag zwischen AG und AN mit dem Teilrentenbescheid endet.

Zumindest im Öffentlichen Dienst ist es allerdings so, dass entsprechend TV-L (TVöD dürfte ähnlich sein) §33 Abs.3 folgende Möglichkeit besteht:
innerhalb von 2 Wochen muss der AN in Teilzeitrente einen ANtrag auf Weiterbeschäftigung stellen/Teilzeit, dann muss der AG ihn weiter beschäftigen auf Teilzeit.
Ich vermute mal, dass in vielen Tarifverträgen ähnliches stehen wird.

Und schau einmal im SGB VI, §42 nach, da steht laut meiner Info auch was (aber ich weiß nicht was! :-( ).
Eventuell könnte auch im Teilzeitgesetz des Bundes eine Regelung enthalten sein.

Hoffentlich hilt's

Gruß

Ede vB

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