Stellenausschreibung / Anfrage Berufsbildungswerk (Einstellung)

Toni, Freistaat Bayern, Monday, 11.06.2007, 14:09 (vor 6166 Tagen)

In der Rubrik "Urteile" gibt es ein neues Urteil des BAG vom 12.9.2006
(9 AZR 807/05).
Dort steht u.a. im Begleittext zu diesem Urteil, dass auch Berufsbildungswerke in die Anfrage nach geeigneten Bewerbern mit
einzubeziehen sind.

Frage:
Worauf begründet sich diese Aussage >
(Hier fehlt die Quellenangabe !)

Stellenausschreibung / Anfrage Berufsbildungswerk

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 11.06.2007, 14:51 (vor 6166 Tagen) @ Toni

Die Quellenangabe ist das SGB IX.
§81 (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. ..... Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.


Knittel-Kommentar zm §81 Rn 22
Die Arbeitsagentur oder ein von ihr beauftragter Integrationsfachdienst im Sinne von § 109 SGB IX schlägt dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Menschen vor (Satz 3). Da aber die Bundesagentur für Arbeit kein Vermittlungsmonopol hat, sind auch Vorschläge anderer Stellen gem. § 291 SGB III möglich und von den Arbeitgebern in die Prüfung einzubeziehen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Stellenausschreibung / Anfrage Berufsbildungswerk

Frank Gaerke @, Tuesday, 12.06.2007, 14:21 (vor 6165 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Lieber Hans-Peter,

vielen Dank für Deine Ausführungen.
Bei meinen daraufhin erfolgten Recherchen mußte ich feststellen, dass
der § 291 SGB III entfallen ist, so dass ich hiermit meine Frage erneut stelle.

Stellenausschreibung / Anfrage Berufsbildungswerk

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 12.06.2007, 17:05 (vor 6165 Tagen) @ Frank Gaerke

Hallo Frank,
du hast Recht. Der § 291 SGB III ist entfallen. Da hinkt der "Knittel" in der aktuellsten Ausgabe noch hinterher.

§81 Abs.1 Satz 3 sagt m.E. das Wesentliche aus.
....Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.

Habe mich aber nun zusätzlich durch viel Lektüre "gequält" und meine fündig geworden zu sein.

Schau mal im Aufsatz vom Cramer in der NZA Heft 13/2004 ab Punkt 14. Da ist das Thema weiter ausgeführt. (Den kann ich leider hier nicht einstellen. Da steht das Urheberrecht dagegen.) Aber man kann ihn ja als Arbeitsmittel (§96 Abs.8) bestellen.

PS: Ich weiß ja, dass Juristen hier mitlesen. Vielleicht kann da jemand den stichhaltigen "Beweis" liefern. ;-)

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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