Arbeitgeber gefällt die Seminaranfrage nicht (Seminare / Fortbildung)

Gabi @, Kempten, Friday, 15.06.2007, 10:42 (vor 6183 Tagen)

Hallo,

ich hatte an unseren Personalleiter ein Schreiben gegeben, in dem ich ihm mitteilte, dass ich im August an einem Seminar für Arbeits- u. Betriebs-verfassungsrecht in Dresden teilzunehmen beabsichtige. Nachdem mir der BR im letzten Jahr sagte, dass ich mich um meine Seminaranfragen an den Arbeitgeber selber kümmern müsse, habe ich das nicht über den BR, sondern selber er-ledigt. Heute kam unser Personalleiter zu mir und sagte, dass ihm das nicht gefällt und er möchte nächste Woche ein Gespräch mit mir und dem Betriebsrat deswegen führen.
Könnt ihr mir ein paar Anregungen mitgeben, mit welchen Argumenten ich in dieses Gespräch gehen kann> Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob mir der Betriebsrat da eher in den Rücken fällt und meint ich brauche das nicht, oder es ist zu teuer usw. Muß aber dazusagen, ich war heuer schon im Mai auf einem Seminar.

Liebe Grüße
Gabi

Arbeitgeber gefällt die Seminaranfrage nicht

hackenberger, Friday, 15.06.2007, 11:31 (vor 6183 Tagen) @ Gabi

Hallo Gabi,

die SchwbV entscheidet selbstständig über die für sie notwenigen Schulungsmaßnahmen. Hier hat der BR tatsächlich kein Mitspracherecht. Der AG hat die notwenigen Kosten für die ordnungsgemäße Mandatsausübung zu tragen. Die Rechtgrundlage hier ist der § 96 (8). Ein Seminar für Arbeits- u.
Betriebs-verfassungsrecht ist hier auch vertretbar. Denn die SchwbV hat ja ein volles MItspracherecht im BR (Sitzungen) hierzu sind dann auch Kenntnisse im BetrVG notwendig. Weiter muss man ja auch um die Rechte der Schwerbehinderten/SchwbV gem. SGB IX richtig umsetzen zu können ebenfalls Kenntnisse im betrVG haben, da hier teils die grundsätzlichen Rechtsansprüche verankert sind.

PS: gebe doch auch einmal im Suchfeld den Begriff "Schulung" ein, dann findest Du noch mehr.

PS: Der AG kann Schulungen bzw. die Übernahme der Kosten nicht verweigern. Hierzu müsste er die Arbeitsgerichtbarkeit bemühen und duch diese die Kosten-/übernahme/Schulung als nicht notwenig bezeichnen lassen. Die Verweigerung notweniger Schulungsmaßnahme stllt weiter den Sachverhalt der Mandatsbehinderung dar. Dieses wiederum könnte für die SchwbV ein Grund sein die Arbeitsgerichtbarkeit in Anspruch zu nehmen.
Weiter, macht der AG Schwierigkeiten, also Mandatsbehinderung, ist der BR gefordert, er müsste dann hier entsprechend entgegenwirken. Denn zu den Aufgaben des BR gehört auch sich für die Rechte der Schwbs, und somit auch für die SchwbV einzusetzen.

Arbeitgeber gefällt die Seminaranfrage nicht

Gabi @, Kempten, Friday, 15.06.2007, 11:42 (vor 6183 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich müsste eigentlich noch dazusagen, dass auch BR-Mitglied bin. Und jedes neue BR-Mitglied darf bei uns eine Einführungschulung besuchen, die natürlich auch Auszüge áus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht beinhaltet. Aber da ich 2000 mitten in der Amtsperiode nachgerückt bin, bin ich beim nächstenmal sauber übergangen worden. Und dieses Seminar wird ja auch extra für die SBV angeboten. Aber ich weiß auch, dass unserem Personalleiter es gar nicht passt, dass wir eine eigene SBV haben. Er hat im letzten Jahr zu mir gesagt, er sei der Meinung, dass könne auch der BR mitmachen.

LG
Gabi

Arbeitgeber gefällt die Seminaranfrage nicht

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 15.06.2007, 14:11 (vor 6183 Tagen) @ Gabi

Hallo Gabi,

» Ich müsste eigentlich noch dazusagen, dass auch BR-Mitglied bin.
Somit kann und soll dich auch der BR nach §37(6) BetrVG entsenden.

» Und jedes neue BR-Mitglied darf bei uns eine
» Einführungschulung besuchen, die natürlich auch Auszüge áus dem Arbeits-
» und Betriebsverfassungsrecht beinhaltet.
Was heisst hier "darf"> Dies ist kein "Darf" sondern ein "Muss". Die hat sogar das BAG bereits festgestellt. Nachzulesen hier: http://www.schwbv.de/schulungsanspruch_br.html

» Aber da ich 2000 mitten in der Amtsperiode nachgerückt bin, bin ich beim nächstenmal sauber übergangen worden.
Dies ist kein Grund, denn die Grundlagenschulungen für den BR (in der Regel 4 Stück) sind sofort nach Amtsantritt, bzw. als regelmäßig tätiges Ersatzmitglied bereits vorher, möglich.

» Und dieses Seminar wird ja auch extra für die SBV angeboten.
Dies ist in der Regel immer so, dass Grundschulungen für den BR für SBV ebenfalls angeboten werden.

Weitere Infos zum Seminarbesuch hier: http://www.schwbv.de/hilfe_schulung.html

PS: Hast du denn die Schulungen als SBV bereits besucht>

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Arbeitgeber gefällt die Seminaranfrage nicht

Gabi @, Kempten, Sunday, 17.06.2007, 15:53 (vor 6180 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter!

» PS: Hast du denn die Schulungen als SBV bereits besucht>
Da ich schon seit 1998 SBV bin, habe ich schon einige Schulungen besucht. Über die SBV I - III, SBV aktuell, Partner der SBV (AA, Integrationsamt) usw. Hatte eigentlich fast nie Probleme damit, habe mich am Anfang nur ein paarmal vom BR überreden lassen, eine Schulung nicht zu besuchen (ich wusste es damals nicht besser). Aber jetzt weiss ich, dass ich selber entscheiden kann, ob eine Schulung für mich notwendig ist oder nicht. Und dieses Mal bin ich mir sicher, dass die Grundlagenschulung für das Arbeits- u. Betriebsverfassungsrecht notwendig ist.
Von BR aus hatte ich nie eine Grundschulung besucht. Wir hatten zwei Inhouse-Seminare, in denen aber natürlich firmenspezifische Themen bearbeitet wurden.

Liebe Grüße
Gabi

Arbeitgeber gefällt die Seminaranfrage nicht

Wolfgang E., Friday, 15.06.2007, 11:50 (vor 6183 Tagen) @ Gabi

» Ich bin mir nicht sicher, ob mir der BR da eher in den Rücken fällt und meint, ich brauche das nicht...

Da die Schwerbehindertenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weitgehend auf sich gestellt ist, bedarf sie einer besonders sorgfältigen Schulung. Es gehört zu den elementaren Amtspflichten einer Schwerbehindertenvertretung, sich zeitnah schulen zu lassen, zumal die gesetzlichen Aufgaben der SBV in den letzten Jahren ausgeweitet wurden. Rechtsprechung zum Schulungsanspruch der SBV unter
www.regierung-oberbayern.de/leitsaetze.htm

» Aber ich weiß auch, dass es unserem Personalleiter gar nicht passt, dass wir eine eigene SBV haben. Er hat im letzten Jahr zu mir gesagt, er sei der Meinung, dass könne auch der BR mitmachen.

Die Unternehmenstätigkeit kann nur im Rahmen der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze wie etwa dem Schwerbehindertenrecht, erfolgen. Die Aufgaben der SBV kann der BR nicht mitmachen, da die SBV vielfach ganz andere bzw. weitergehende Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht hat als der BR.

» Ich hatte an unseren Personalleiter ein Schreiben gegeben, in dem ich ihm mitteilte, dass ich im August an einem Seminar für Arbeits- u. Betriebsverfassungsrecht in Dresden teilzunehmen beabsichtige.

Auf eine Schulung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, da das Seminar einen "konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung" aufweist.
[link=http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/960db7acda7165dbc125726b002f1a08>OpenDocument#_Section1]LAG[/link] Hessen, Beschluss vom 12.10.2006, 9 TaBV 56/06 (rechtskräftig)

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