Räumlichkeiten GSBV: Eigenes Büro (Allgemeines)

Judith Grella @, Thursday, 23.09.2004, 13:29 (vor 7180 Tagen)

Hallo,

da ich, wie fast immer, erneut von unserer
Innenleitung übergangen bzw. ignoriert wurde, wende
ich mich als GSBV an Euch.

Da das Büro des BR (das Verhältnis ist eher frostig)
für uns Beide zu klein ist, mußte ich um eigene
Räumlichkeiten kämpfen. Dies gelang mir auch - sehr
zum Leidwesen unserer Innenleitung - und ich habe seit
einem Jahr ein eigenes Büro. Dieses kann jedoch nicht
abgeschlossen werden, da sich die Abstellkammer der
Putzleute dort befindet. Gut, habe ich in Kauf
genommen und alles unter Verschluß gehalten.
Hauptsache das ich ungestört Gespräche mit den
behinderten Menschen führen konnte. Nun komme ich aus
dem Urlaub und mußte feststellen, daß ein interner
Umzug sowie Umbauten stattgefunden haben Die Kollegen
müssen nun durch meinen Raum, um auf die Toilette
gehen zu können. Das kann es doch nicht sein>! Nun
brauche ich hieb und stichfeste Argumentationen, um
nicht wieder zwei Jahre auf ein Büro warten zu müssen.
Unsere IL ignoriert alles was ich sage oder tue und
ich bin gezwungen, immer mit § aufzuwarten. Er kennt
die Rechtslage, aber er akzeptiert das
nur "vorläufig", das waren die Argumente der IL. Daher
brauche ich etwas mehr, als nur §. Könnt Ihr mir ein
paar Tipps geben> Vielen lieben Dank im voraus

Räumlichkeiten GSBV: Eigenes Büro

hackenberger, Thursday, 23.09.2004, 16:57 (vor 7180 Tagen) @ Judith Grella

Hallo Judith,

es gibt leider keine rechtliche Grundlage auf ein
eigenes Büro. Du hast nur das Recht, alle Büromittel incl. Sekretariat, Büro usw. des BR mit nutzen zu dürfen. § 96 (9) SGB IX. Kommentar hierzu:
zu § 96 Abs. 9
1. Mitbenutzung von Räumen und Geschäftsbedarf
2. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Abs. 9 das Recht der Mitbenutzung an den Räumen und dem Geschäftsbedarf (Schreibmaterial, sächliche Büroausstattung einschließlich Telefon, Telefax, Kopiergerät, Gesetzestexten und Fachliteratur), die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- bzw. Präsidialrat für die Erfüllung
seiner Aufgaben zur Verfügung stellt (vgl. z. B. § 40 BetrVG, § 44 BPersVG). Das gilt selbstverständlich nicht, soweit der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume und Mittel bereitgestellt werden. Auf Letzteres hat die Schwerbehindertenvertretung allerdings keinen Anspruch (Kossens/von der Heide/Maaß § 96 Rdnr. 34; Cramer Rdnr. 22; Neumann/Pahlen Rdnr. 24; a. A.
Basiskommentar Rdnr. 23; Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 189, je zu § 26).


Du kannst den AG nur darauf hinweisen, dass dei Vertraulichkeit der Unterlagen (Inhalte der Akten usw.) wie auch der Gespräche gewahrt werden/ sein muss. Wenn man Dir ein Durchgangszimmer anbietet ist dieses nicht sichergestellt. Du kannst daher dem AG mitteilen, dass Du auf Grund der Geheimniswahrung bzw. der Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte seien sie am
Telefon oder während persönlicher Gespräche den Durchgang während dieser Zeit verweigern musst. Weise den AG auch nochmals darauf hin, dass auf Grund der
augenblicklichen Situation es große Probleme mit dem Datenschutz, Datenschützer geben kann und Du die Notwendigkeit sehen könntest die an den
Datenschutzbeauftragten des Betriebes/Unternehmens und des Landes wenden zu müssen.

Weiter weise den AG auf den § 96 (2) hin. Du müsstest Dir leider rechtliche Unterstützung bei einem Fachanwalt für Sozial-/Arbeitsrecht holen (hierauf
hast Du einen gesetzlichen Anspruch) um feststellen zu lassen, ob hier durch den AG eine Behinderung/Verstoß gem. § 96 (2) SGB IX vorliegt und sollte dieser hier auch zu dieser Feststellung kommen bei Arbeitgericht ein entsprechendes Beschlussverfahren beantragen zu lassen. Kosten hierfür träge gem § 96 (8) SGB IX der AG.

Kommentar § 96 (2):
zu Abs. 2
1. Behinderungsverbot
Zur Sicherung der unabhängigen Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung spricht das Gesetz ein Verbot der Behinderung, der Benachteiligung, aber auch
der Begünstigung der Vertrauenspersonen aus, das sich auch auf deren berufliche Entwicklung bezieht. Diese Bestimmung entspricht § 78 BetrVG und § 8 BPersVG. Behinderung ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert. Dies liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiter eine Forderung der Schwerbehindertenvertretung als unberechtigt ablehnt. Hinzukommen muss eine Pflichtwidrigkeit (Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 19 zu § 26). Eine Behinderung liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber sich weigert, der Schwerbehindertenvertretung das Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten in Abschrift zu
überlassen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), die Schwerbehindertenvertretung nicht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX in den dort bestimmten Fällen unverzüglich und
umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung anhört. Weitere Beispiele sind etwa die hartnäckige Verweigerung der Kostentragung oder das Abraten
gegenüber schwerbehinderten Menschen, die Versammlung nach § 95 Abs. 6 SGB IX zu besuchen (vgl. im Übrigen Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 21 zu § 26).


Der größte Helfer wäre aber der BR. Weise ihn darauf hin, dass Du auf Grund der aktuellen Gegebenheiten dich leider veranlasst siehst die Büromittel incl. Der Räumlichkeiten der BR in Anspruch nehmen zu müssen, es sei denn er sorgt mit für Abhilfe.

Bernhard

Räumlichkeiten GSBV: Eigenes Büro

Judith Grella @, Friday, 24.09.2004, 10:43 (vor 7179 Tagen) @ Judith Grella

Hallo Bernhard,


herzlichen Dank für Deine rasche Antwort und
Unterstützung

Sonnige Grüße aus Frankfurt/Main

Judith

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