Nichteinladung wenn schwerbehinderter Bewerber nicht geeignet ist (Einstellung)

nbnw, Thursday, 26.07.2007, 07:36 (vor 6122 Tagen)

Hallo,
habe mal eine Frage.
Wie sieht es aus wenn intern eine Zuarbeiterstelle ausgeschrieben wird und sich ein schwerbehinderter Bewerber (100 GdB) bewirbt, der sich aber noch bis Ende August 2008 in einem Ausbildungsverhältnis beim gleichen AG befindet.
Kann man hier von einer offensichtliche fachlichen Nichteignung sprechen, so dass dieser Bewerber zu keinem Vorstellungsgespräch einzuladen ist.
Der Erfolg seiner Ausbildung würde ja sonst gefährdet>

Gruß
nbnw

Nichteinladung wenn schwerbehinderter Bewerber nicht geeignet ist

hackenberger, Thursday, 26.07.2007, 09:45 (vor 6122 Tagen) @ nbnw

Hallo,

grundsätzlich muss kein AG auch schwerbehinderte Bewerber nicht zu Vorstellungsgesprächen einladen, außer im öffentlichen Dienst und wenn es betriebliche Regelungen oder TVs gibt welche das Gegenteil aussagen.

Der AG muss aber alle Unterlagen sofern es unter den Bewerbern Schwerbehinderte gibt der SchwbV zur Kenntnis bringen.

Hier auch einmal ein Ausszug aus dem Knittelkommentar zum Thema Bewerbung eines Schwerbehinderten:

"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt."

Du siehst, der AG muss die Nichteignung begründen.

Der Bewerber kann dann sofern es begründete Indizien gibt prüfen ob hier ein Fall für das AGG gegeben ist. Weiter kann der BR ggf. eine Einstellung eines anderen Bewerbers ablehnen, sofern er hier eine Verletzung des SGB IX oder AGG sieht.

Aber, je nach dem welche Anforderungen bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz bestehen, (z.B. langjährige Berufserfahrung) könnte eine Nichteignung eines Bewerbers der erst gerade seine Ausbildung beendet hat begründet sein. :-(

Nichteinladung wenn schwerbehinderter Bewerber nicht geeignet ist

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 28.07.2007, 16:34 (vor 6120 Tagen) @ nbnw

» Wie sieht es aus wenn intern eine Zuarbeiterstelle ausgeschrieben wird und
» sich ein schwerbehinderter Bewerber (100 GdB) bewirbt, der sich aber noch
» bis Ende August 2008 in einem Ausbildungsverhältnis beim gleichen AG
» befindet.
Zu welchem Besetzungszeitpunkt ist die Stelle angeboten>
Entspricht der fachliche Abschluss des Koll. nach der Ausbildung der ausgeschriebenen Stelle>
Gibt es Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVG im Betrieb> Ggf. beim BR erfragen.
Ist da diesbezüglich was enthalten. Wie steht der BR zu der Sache> Ist er Verbündeter>

» Kann man hier von einer offensichtliche fachlichen Nichteignung sprechen,
» so dass dieser Bewerber zu keinem Vorstellungsgespräch einzuladen ist.
Kann man nur beantworten, wenn obige Frage beantwortet ist.

» Der Erfolg seiner Ausbildung würde ja sonst gefährdet>
Wenn Besetzungszeitpunkt vor Ende der Ausbildung ist, dann vermutlich ja. Ausbildungsverhältbis würde abgebrochen.

Mit REDEN könnte man aber den AG ggf. dazu bringen hier einen zeitlichen Einklang herzustellen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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