Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen (Gesamt-Konzern-SBV)

Karsten Bohlmann @, Friday, 15.10.2004, 11:19 (vor 7144 Tagen)

Ich hoffe mir kann geholfen werden> Ich bin seid dem
20.07.2004 Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten
der BGW ,gleichzeitig Vertrauensperson in der
Hauptverwaltung ,die BGW hat noch 10
Bezirksverwaltungen wo auch Schwerbehinderte arbeiten
bin ich auch für diese zuständig >es gibt noch 4
Vertauensleute in 4 Bezirkverwaltung,zählen die
gleichgestellten Mitarbeiter auch zu den
Schwerbehinderten Mitarbeitern wenn es um eine
Freistellung des Hauptvertrauensmann der
Schwerbehinderten geht> Vielen Dank im vorraus
Karsten Bohlmann

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

hackenberger, Friday, 15.10.2004, 11:50 (vor 7144 Tagen) @ Karsten Bohlmann

Hallo Karsten,

ja die Gleichgestellten zählen auch mit.

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 20.10.2004, 10:31 (vor 7139 Tagen) @ Karsten Bohlmann

Hallo Herr Bohlmann,
zu den Schwerbehinderten zählen die "Gleichgestellten"
mit.
Zum Thema Freistellung muß ich Herrn Hackenberger
widersprechen.
Die Regelungen für Freistellung von Vertrauenspersonen
sind in § 96 festgelegt.
Die Aufgaben und Rechte der
Hauptschwerbehindertenvertretung finden sich in § 97.
In § 97 Abs. 7 ist zu lesen, ....und § 96 gelten
entsprechend, ...
Somit treffen auch die Freistellungsregelungen, hier
die 200 für die komplette Freistellung, für
Hauptschwerbehinderungvertretungen zu.
Grüße
Jürgen

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

hackenberger, Thursday, 21.10.2004, 21:47 (vor 7138 Tagen) @ Karsten Bohlmann

Hallo,

hier muss ich mich korrigieren und Jürgen recht
geben. Aber kein Problem, auch ich kann immer noch
dazu lernen. Habe auf Grund des Beitrages von Jürgen
nochmals Kommentare gewälzt.

Bernhard

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

micha, Rheinland/Pfalz, Sunday, 20.05.2007, 12:29 (vor 6197 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen,
dies ist zwar schon ein älterer Thread aber eigentlich immer noch aktuell. (Zum Glück ist das so)Vielleicht verstehe ich das hier auch nicht ganz;-)
Wenn jemand Hauptvertrauensperson ist, kann er dann alle Schwerbehinderten die zu seinem Geschäftsbereich gehören für eine Freistellung mitzählen> Und was ist, wenn es z.B. dort irgendwo schon einen GSBV gibt der auch freigestellt ist>
Hier wäre noch zu sagen das der HPR Vorsitzende zu 100% freigestellt ist.

--
Gruß Micha

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

hackenberger, Sunday, 20.05.2007, 13:47 (vor 6197 Tagen) @ micha

Hallo Micha,

dieses ist eine Frage welche immer wieder zu Diskussionen zwischen G/HSchwbV und AG führt.

Nach meiner Auslegung des SGB IX und hier des § 96 (4) ist dieser wie folgt hier auszulegen.

Für G/HSchwbV sind die Schwerbehinderten welche nicht durch eine örtl. SchwbV vertreten werden (weil keine gewählt ist oder gewählt werden kann) und die gewählten Vertrauenspersonen hier als Grundlage (Summe) zu zählen.

Denn man kann um eine Freistellung auf Grund des SGB IX § 96 (4) zu begründen nicht die einzelnen/beschäftigten Schwerbehinderten mehrfach werten/zählen. Also erst einmal für eine örtl. Freistellung und dann für eine Freistellung der GHSchwbV und dann im öfftl. Dienst auch noch einmal für die BezriksSchwbV.

Doch wie erwähnt, dieses ist meine Auslegung und ich lasse mich hier gerne überzeugen, dass es anders ist.

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

Ede vom Bayerwald, Monday, 21.05.2007, 08:12 (vor 6196 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen,

also in der staatlich Bayerischen Verwaltung ist es so gehandhabt, dass dem Gesetzestext entsprechend die Schwerbehinderten und Gleichgestellten gezählt werden, die durch die Arbeit der BezSBV oder HSBV vertreten werden.

Hierzu zählen ganz eindeutig ALLE in der gleichen Verwaltung Beschäftigten und Beamte. Es ist nicht von Bedeutung, ob jemand durch örtliche, BezSBV oder HSBV vertreten wird.

Die BezSBV/HSBV vertritt ALLE Kolleginnen und Kollegen, die in den UNtereinheiten ob mit oder ohne örtliche SBV beschäftigt sind. Spätestens wenn die Fälle auf der unteren Ebene nicht gelöst werden können!

Im Gesetz wird nicht unterschieden, ob jemand örtl. Vertretung hat oder nicht!!! DAs wiederspricht dem Gesetz und ist letztendlich nur eine Punkt, den die AG natürlich gerne sehen würden!!

Die Schwerbehindertenvertretung als Einperson-Gremium behindert sich selber, in dem es das Gesetz zu Gunsten des AG auslegt, obgleich es so nicht im Gesetz steht und sich selber ihrer wenigen Möglichkeiten beraubt!!.

Nein, Es sind IMMER alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten zu zählen!! Doppelzählung gibt es im Gesetz nicht, denn jede Stufe der SChwerbehindertenvertretungen hat ihre ureigenen Aufgaben!

Übrigens werden da, wo keine Vertretungen gewählt werden können die Kolleg/innen sehr wohl durch SBV'en vertreten, da halt nicht per Wahl, sondern per Gesetz.

Gruß Ede vB

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

micha, Rheinland/Pfalz, Monday, 21.05.2007, 09:10 (vor 6196 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,
das ist doch mal eine klare Aussage :-P
Hoffe nur das der Unterschied zwischen Bayern und RLP nicht so groß ist. Werde es aber weiterhin im Auge behalten. Evtl. ist ja dann doch noch eine Freistellung fällig. ;-)

--
Gruß Micha

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

Ede vom Bayerwald, Monday, 21.05.2007, 11:46 (vor 6196 Tagen) @ micha

Hallo Micha,

schau im SGB IX nach, da steht das drin mit der FReistellung und da gibt es keine unterschiede, da es sich um Bundesgesetz handelt.
Wenn du im öffentlichen Dienst bist, könnte es auch noch so etwas geben, wie Fürsorgerichtlinien, des LAndes (gibt es jedenfalls in NRW und By).

Ist halt die Frage, ob so etwas schon mal durchgezogen wurde. Also bei uns mußte sich der HSBV von einem Resort die Freistellung erklagen, dann ging es bei den anderen Ressorts auch relativ einfach.

In SGB IX ist die Freistellung von BezSBV und HSBV im § 97(7) geregelt. Also § 96(4) ist ebenfalls auf BezSBV und HSBV anzuwenden, mit den gleichen Zahlen der zu betreuenden Kollegen.

Gruß
Ede vB

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

micha, Rheinland/Pfalz, Monday, 21.05.2007, 15:07 (vor 6196 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

» Wenn du im öffentlichen Dienst bist, könnte es auch noch so etwas geben,
» wie Fürsorgerichtlinien, des LAndes (gibt es jedenfalls in NRW und By).

gibts leider nicht für RLP...
Aber Du hast schon recht damit: SBGIX ist Bundesgesetz und somit für mich erst mal bindend.
Werde Dich auf dem laufenden halten, was die Freistellung betrifft.

--
Gruß Micha

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

Paul, Hamburg, Monday, 21.05.2007, 22:25 (vor 6196 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

»
» Nein, Es sind IMMER alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten zu
» zählen!! Doppelzählung gibt es im Gesetz nicht, denn jede Stufe der
» SChwerbehindertenvertretungen hat ihre ureigenen Aufgaben!

» Gruß Ede vB

Hallo Ede,

hört sich alles ganz gut an, kann ich aber nicht so recht glauben. Würde dies doch bedeuten, dass bei mir unsere Gesamtschwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf zwei Freistellungen hätte, unsere Konzernvertretung würde sich dann aus einem Team von 6 Vertreungen zusammensetzen. Dies fände ich zudem sehr ungerecht, kämpfe ich bei mir doch mit meinen 140 Behinderten um eine 3/4 Freistellung!!

Gruß Paul

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 22.05.2007, 07:54 (vor 6195 Tagen) @ Paul

» hört sich alles ganz gut an, kann ich aber nicht so recht glauben. Würde
» dies doch bedeuten, dass bei mir unsere Gesamtschwerbehindertenvertretung
» einen Anspruch auf zwei Freistellungen hätte, unsere Konzernvertretung
» würde sich dann aus einem Team von 6 Vertreungen zusammensetzen. Dies
» fände ich zudem sehr ungerecht, kämpfe ich bei mir doch mit meinen 140
» Behinderten um eine 3/4 Freistellung!!

Hallo Paul,

Also das Gesetz sieht es so vor.

Übrigens gibt es eine Freistellung nach dem Gesetz nur für den Schwerbehindertenvertreter der jeweiligen Stufe, nicht für den Stellvertreter!!.

Die SBV ist immer und in jeder Stufe laut Gesetz eine "Einpersonenvertretung" unabhängig davon, wieviele SB-Kollegen vertreten werden (ob 5, 200 oder 2.000). Seit einiger Zeit ist da eine Aufweichung zu merken, aber noch nicht so ganz klar im Gesetz festgeschrieben.
Dem AG ist das Gesetz auferlegt, aber er kann darüberhinaus gewähren, was er will.

Jede Stufe der Vertretung hat Anspruch auf eine Freistellung, wenn die gesetzlich genannte Zahl der Schwerbehinderten und Gleichgestellten erreicht wird.
Sonst, also auch bei 140 zu vertretenden Kollegen ist im Gesetz keine Dauerfreistellung per Direktionsdekret in diesem Sinne vorgesehen.
Allerdings ist die SBV für alle Tätigkkeiten, die nach pflichtgemäßem Ermessen der SBV notwendig sind für die Erfüllung der Aufgaben direkt freizustellen (Abmeldung oder wie es auch immer an der Arbeitsstelle geregelt ist usw.), also Adhocfreistellung nach Bedarf.
Bei 140 wird sich da heute fast eine 100% Beschäftigung mit SBV aufgaben ergeben.
Freistellung im Gesetzessinne gibt es da nur, wenn der AG das freiwillig macht.

Und immer bedenken, rein formal ist die SBV in jeder Stufe immer und überall eine "ONE-MAN-SHOW" ! Niemals ein Gremium, leider aber ich find im Gesetz nix wirklich anderes.

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

traute, Friday, 25.05.2007, 19:21 (vor 6192 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

sorry, ede,
ich hoffe, du erlaubst mir zu korrigieren: ONE-PERSON-SHOW

ansonsten stimme ich dir voll zu.

gruß, traute

Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 29.05.2007, 07:58 (vor 6188 Tagen) @ traute

Hallo traute,

nix gegen Frauen!

nach meinem Wissen, (ist allerdings schon etwas her, obwohl meine Besuche in den angloamerikaanischen Ländern das gleiche ergeben haben) bedeutet "One-man-show" in korrekter Übersetzung "ein-Mensch-Schau", wäre somit wohl doch absolut AGG-Konform;-) :-D :-( ODER>>

zwinkernde Grüße

Ede vB

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