Integration eines Schwerbehinderten (Fragen zu einer Behinderung)

Peter Sirbu @, Sunday, 09.09.2007, 09:41 (vor 6088 Tagen)

Hallo, wir haben einen seit Kindheit hirngeschädigten Schwerbehinderten im Betrieb, der schon viele Jahre in der Firma ist, aber dessen Leistungen von Jahr zu Jahr schlechter werden, so das er nur noch leichteste Arbeiten verrichten kann. Er ist dennoch sehr selbstbewusst und kann sich gut artikulieren. Da seine begleitende Hilfe im Arbeitsleben ausläuft, wurde mir bei einem Besuch im Integrationsamt folgendes gesagt: Wenn sich der Zustand nicht verschlechtert hat ist weiterhin das Integrationsamt zuständig, wenn er sich aber verschlechtert hat die Arbeitsagentur. Das nennt sich dann Eingliederungszuschuss für besonders betroffene behinderte Menschen. Wenn nun dieser Kollege sich weigert den Integrationsfachdienst, der ja freiwillig ist, in Anspruch zu nehmen, und auch nicht den Betriebsarzt - auch freiwillig- aufsuchen möchte, wie geht die Sache dann weiter> Inwieweit ist die Personalabteilung involviert> Was kann ich als SBV noch tun> Wer entscheidet letztendlich on Integrtionsamt oder Arbeitsagentur wenn der Mitarbeiter nicht mitspielt> Wäre schön wenn ihr mir helfen könnt.

Integration eines Schwerbehinderten

hackenberger, Wednesday, 26.09.2007, 23:18 (vor 6070 Tagen) @ Peter Sirbu

Hallo Peter Sirbu,

sofern die Leistungen des Schwerbehinderten sich wirklich dahingehen verschlechtern, dass die Beschäftigung bedroht ist, ist es möglicher weise tatsächlich eine Angelegenheit der AfA bzw. sogar der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Verrentung droht.

Schaue auch einmal hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15800/SharedDocs/de/Navigation/Rehabilitation/leistungen/teilhabe__arbeitsleben__node.html__nnn=true

oder/und hier:

http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-281/i.html

Antragsteller ist der Schwerbehinderte oder ggf. auch der AG. Auch kann der AG den Integrationsfachdienst ansprechen, also hier mit einbinden. Der Schwerbhinderte muss/sollte selbstverständlich dann mit diesem sprechen, also die Beteiligung zu lassen. Der Schwerbhinderte sollte hier auch im eigenen Interesse aktiv mitarbeiten, es geht letztlich um seinen Arbeitsplatz.

Die Zuständigkeit über den Leistungspflichtigen entscheidet das Gesetz. Es bleibt letztlich egal bei welchem Rehaträger man die Leistungen beantragt. Diese müssen die Zuständigkeit klären und den Antrag ggf. an den zuständigen Rahaträger weiterleiten.

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