Freistellung bei Altersteilzeit (Freistellung)

Kirk, Thursday, 20.09.2007, 19:41 (vor 6072 Tagen)

Hallo,

unser SBV ist in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gegangen. Also halbzeitig beschäftigt. In der verbleibenden Arbeitszeit ist er für die SBV freigestellt. Nunmehr ist unser Haus eine AÖR mit vier Standorten und unser SBV ist nunmehr für alle Häuser alleinig zuständig, es wurden 6 Stellvertreter gewählt. Wir haben ca 4600 Mitarbeiter und davon 140 SB/GL. Es stellt sich für uns die Frage ob der 1. Stellvertreter zumindest teilzeitig (50%) freigestellt werden kann. Da durch die weiter auseinanderliegenden Standorte (zw. 25 u 50 km) die Betreuung noch zusätzlich erschwert ist. Wenn man die verschiedenen Berechnungen zugrunde legt erscheint dies möglich. Liege ich da richtig oder falsch > Es sind hier schon eine Menge Fehlzeiten für den 1. Stellvertreter entstanden.

Ich hoffe das mir jemand hierzu Tips oder Lösungsansätze geben kann !

Teilfreistellung der Stellvertretung: Anstalt des Öffentlichen Rechts

Wolfgang E., Saturday, 22.09.2007, 15:16 (vor 6070 Tagen) @ Kirk

» Unser SBV ist in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gegangen, also halbzeitig beschäftigt. In der verbleibenden Arbeitszeit ist er für die SBV freigestellt. Nunmehr ist unser Haus eine AÖR. Wir haben ca 140 SB/GL. Es stellt sich für uns die Frage, ob der 1. Stellvertreter zumindest teilzeitig freigestellt werden kann.

Ja, das erste stellvertretende Mitglied der SBV kann m.E. eine Teilfreistellung nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX erhalten, auch wenn die AÖR weniger als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Die Heranziehung der Stellvertretung zu bestimmten Aufgaben erfolgt nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Bei der Vorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX sind regelmäßig wie hier auch solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen eine Vertrauensperson teilzeitbeschäftigt ist oder im Extremfall sogar nur einen Arbeitsvertrag von lediglich einer Wochenstunde hat. Jede andere Auslegung würde teilzeitbeschäftigte SBV und damit insbesondere Frauen benachteiligen bzw. mit dem Regelungszweck der Vorschrift unvereinbar sein.

Entgegen teils überholter Literatur haben etwa auch Beschäftigte im Öffentlichen Dienst nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes mit einer Arbeitszeit von beispielsweise nur zehn Stunde pro Woche das passive Wahlrecht als SBV, sind also wählbar. Auch erlischt die Wählbarkeit nicht bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf unter 18 Stunden pro Woche. Die seit 2005 geltende neue Fassung des § 14 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX sieht nämlich für die Wählbarkeit zur SBV keinen Mindestumfang der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 18 Stunden mehr vor.

Dies gilt zwischenzeitlich auch für die Personalvertretungsgesetze sämtlicher Bundesländer, soweit ersichtlich.

Kontextlinks zur Teilfreistellung:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=725#p1430]Lineare Quotelung[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5279#p5616]Gesetzesänderung[/link]

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