Freistellung vom Wechselschichtdienst (Freistellung)

Oliver Ziegler @, Baden-Würrtemberg, Sunday, 30.09.2007, 19:55 (vor 6062 Tagen)

Hallo !

Ich bin 44 Jahre alt, Polizeibeamter und derzeit im Wechselschichtdienst eingesetzt. Aufgrund einer polizeilichen Tätigkeit erlitt ich ein posttraumatisches Belastungssyndrom und leide an Kopfschmerzen aufgrund einer Halswirbelverletzung und kann daher nur einer geregelten Arbeit nachgehen.
Ich habe vom Versorgungsamt 50 Prozent bestätigt bekommen. Nach einer Kur wurde ich auf Empfehlung ein halbes Jahr vom Wechselschichtdienst befreit. Am 10.10.2007 muss ich erneut zum Polizeiarzt.
Ich habe zwei ärztliche Bescheinigungen dass ich keinen Wechselschichtdienst mehr leisten darf, sowie meinen Behidnertenausweis.
Aufgrund der schlechten Personalsituation versucht der Arbeitgeber natürlich
eine Befreiung von Wechselschichtdienst zu verhindern.
An die Polizeidiensttauglichkeit werden natürlich erhöhte Maßstäbe angesetzt und man ist im Schichtdienst hohen Gefahren ausgesetzt auf diese Punkte sind meine Ärzte auch speziell eingegangen.
Wie hoch sind meine Chancen, habe ich Ansprüche nach der "Schwerbehinderten-Fürsorge-VwV für Landesbedienstete"

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Freistellung vom Wechselschichtdienst

hackenberger, Monday, 01.10.2007, 14:43 (vor 6062 Tagen) @ Oliver Ziegler

Hallo Oliver Ziegler,

grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Befreiung/Freistellung von Schicht-/Wechselsichtdienst. Es kann sich aber im Einzelfall ein Anspruch aus § 81 (4) ergeben. Schaue doch einmal in diesen Beiträgen:

http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1500#p1518
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=636#p636

Weiter gebe bitte einmal im Suchfeld (o. rechts) Die Suchbegriffe Wechseldienst/Schichtdienst oder Nachtdienst ein. Du siehst dann weitere Beiträge welche diese Thematik behandeln, es war schon des öfftern Thema.

Aber bitte auch immer beachten, der Schwerbehinderte hat gem. § 81 (4) Rechte bzw. der AG Pflichten, aber der AG muss auch für Schwerbehinderten, wie ich stets sage, „keinen Arbeitsplatz backen“. Es könnte letztlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohen, bzw. in Deinem Falle die Polizeidienstuntauglichkeit mit all seinen Folgen. Hierauf weise ich auch in den Beiträgen stets hin.

Wende dich an Deine SchwbV, diese ist hier gefordert aufzuklären und soweit wie möglich zu helfen.

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