Gleichstellung mit Behinderten

Jörg @, Wednesday, 01.12.2004, 17:34 (vor 7089 Tagen)

Hallo,
ich habe einen anerkannten GDB von 30%. Vor zwei Jahren stellte ich,
Beamter, eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Diese wurde
erteilt, jedoch nur befristet bis 31.12.04
Ich habe jetzt einen neuen Antrag gestellt, da sich bei mir nichts
geändert hat, habe meine Planstelle verloren und hänge in der Luft.
Der Sachbearbeiter ist neu, und sieht keine Begründung für eine weitere
Gleichstellung. Er meint, da ich Beamter auf Lebenszeit bin, bedarf ich
keiner Gleichstellung, da ich ja einen Arbeistplatz habe. Ich sagte ihm,
dass es da einen Unterschied gibt zwischen freiem Arbeitsmarkt und den
Beamten. Bei uns ist der Arbeitsplatz mit der Planstelle gleichzusetzen,
und um einen geeignete neue Planstelle, die im Moment nicht vorhanden ist,
aber in der näheren Zukunft wohl kommen wird, benötige ich die
Gleichstellung um im Wettbewerb mit einem gesunden Beamten gleichzustehen.
Ich soll jetzt noch mal alles aufschreiben und begründen.
Hat jemand Tips bzw. rechtl. Grundlagen,Erlasse,Gerichtsurteile etc. und
kann mir helfen>
Viele Grüße
Jörg

Re: Gleichstellung mit Behinderten

hackenberger, Thursday, 02.12.2004, 10:24 (vor 7088 Tagen) @ Jörg

Hallo Jörg,

auch ich habe schon mehrfach Gleichstellungen von Beamten erreicht. In
den Fällen welche ich behandelt habe, handelte es sich um beurlaubte
Beamte. Diese sind z.Zt. in "normalen" Angestelltenarbeitsverhältnissen.
Hier wurde teils die Gleichstellung auf die Zeit der Beurlaubung begrenzt.

Aber hier auch noch einige weitere Punkte: Teils stammen sie aus
Schreiben der Bundesagentur für Arbeit:

Die Voraussetzung für eine Gleichstellung ist, dass dem behinderten
Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten
Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dabei Ist entscheidendes Kriterium die
behinderungsbedingte mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, nicht auf einem bestimmten Arbeitsplatz (vgl. Urteil des
BSG vom 2.3.2000—B7 AL 46/99 R-) §2 Abs. 3 5GB IX nennt zwei
arbeitsmarktliche Situationen, die beide Elemente einer ganzheitlichen
Prüfung im Einzelfall darstellen. So ist in Jedem Fall zu überprüfen, ob
die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
notwendig ist, falls eine Gleichstellung zur Erhaltung des bestehenden
Arbeitsplatzes nicht erfolgen kann.

Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss
in jedem Fall auf die Behinderung als die wesentliche Ursache
zurückzuführen sein. Betriebliche Veränderungen u.a., von dem Nicht-
Behinderte in gleichem Maße betroffen sind, können eine Gleichstellung
ebenso wenig begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde
Qualifikation oder eine insgesamt ungünstige Arbeitsmarktlage.

Geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn der behinderte Mensch unter
Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf
diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann. Geringfügige
behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Aktionsfähigkeit schließen
die Eignung nicht aus.

Die arbeitsmarktliche Wettbewerbssituation beschäftigter behinderter
Menschen konkretisiert sich in der Situation am gegenwärtigen
Arbeitsplatz. Beantragen beschäftigte behinderte Menschen die
Gleichstellung, Ist also zu prüfen, ob die Schwierigkeiten an diesem
Arbeitsplatz, insbesondere die Befürchtungen, ihn zu verlieren,
maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen
zurückzuführen sind. Allgemeine Darlegungen, dass sich das Leiden
verschlimmern könnte, und deshalb in Zukunft Leistungseinschränkungen zu
erwarten sind oder dass mit der Gleichstellung das bestehende
Beschäftigungsverhältnis oder allgemein die Integration ins Arbeitsleben
leichter zu sichern seien, reichen nicht aus.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes
können beispielsweise sein: wiederholte und häufige behinderungsbedingte
Fehl2eiten, verminderte Arbeitsleistung (auch bei behinderungsgerecht
ausgestaltetem Arbeitsplatz), dauernde verminderte Belastbarkeit,
Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit
behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit, eingeschränkte
berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Auch bei Beamten auf Lebenszeit sowie unkündbaren Angestellten und
Arbeitern kann trotz deren besonderer. Rechtsstellung die Hilfe des
Schwerbehindertenrechts zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes durch eine
Gleichstellung angezeigt sein, wenn der behinderte Mensch besondere
Umstände vorträgt.

Diese kennen u.a. sein:

• Die drohende Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner
Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 BBG), wenn dadurch der
bisherige Status erhalten werden kann und die übrigen Voraussetzungen für
eine Gleichstellung vorliegen.
• Die drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf
einen anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung entsprechenden
Arbeitsplatz.

Wegen des besonderen Status dieser behinderten Menschen bedarf es aber
konkreter behinderungsbedingter Nachteile am Arbeitsplatz (z.B.
Mitteilung des Dienstherrn, dass er beabsichtigt, einen behinderten
Beamten in den Ruhestand zu versetzen oder die Beauftragung des
Amtsarztes zur Prüfung der Dienstunfähigkeit).

Aus diesen Auszügen der Vorschriften zum Gleichstellungsverfahren ist
deutlich erkennbar, dass Beamte grundsätzlich nicht von der Prüfung der
Notwendigkeit einer Gleichstellung zum Erhalt bzw. zur Erlangung eines
geeigneten Arbeitsplatzes ausgenommen werden


Ein weiterer Punkt für eine Gleichstellung ergibt sich aus § 81 z.B. § 81
(4), dem Recht auf beforzugte Berücksichtigung bei Qualifizierung. Aber
auch, dass behindertenbedingte Krankenfehltage ggf. anders gewertet
werden. Somit also den § 81 gut lesen.


Wichtig ist aber stets, dass der Grund für die Gleichstellung sich aus
der Behinderung ergeben muss. Also Probleme welche Behinderte und
Nichtbehinderte gleicher Maßen treffen helfen nicht weiter.

Bernhard

Re: Gleichstellung mit Behinderten

hackenberger, Thursday, 02.12.2004, 11:02 (vor 7088 Tagen) @ Jörg

Hallo,

hier noch ewtas zum Thema:

Zur Gleichstellung nach § 2 SGB IX von Beamten auf Lebenszeit ist
folgendes festzustellen:

Neben den persönlichen Voraussetzungen (Grad der Behinderung, Wohnort,
Beschäftigung usw.) ist zu prüfen, ob der Behinderte Infolge seiner
Behinderung in der Konkurrenzfähigkeit bei der Erlangung oder Erhaltung
eines Arbeitsplatzes im Sinne von S 73 SGB IX gegenüber einem
Nichtbehinderten benachteiligt ist Je ungünstiger sich diese
Konkurrenzsituation für den Behinderten darstellt, desto notwendiger ist
die Gleichstellung als Rehabilitationshilfe angezeigt.

Ohne Bedeutung für die Gleichstellungsfähigkeit ist, ob es sich um ein
Arbeits-/Ausbildungsverhältnis oder um ein Dienstverhältnis (Arbeitnehmer
oder Beamter) handelt.

Die Gleichstellung von Beamten auf Lebenszeit ist somit grundsätzlich
möglich.

Trotzdem dürften bei Beamten auf Lebenszeit die in § 2 SGB IX normierten
Voraussetzungen in der Regel nicht vorliegen. Gleichwohl kann im
Einzelfall, wenn ein Antragsteller berechtigte Gründe geltend macht, eine
andere Beurteilung maßgebend sein.

Folgende Anhaltspunkte können ein Indiz für. das Vorliegen der
Voraussetzungen zur Gleichstellung von Beamten darstellen:

• Versetzung eins Beamten, bei Auflösung seiner Behörde in ein
anderes. Amt derselben, oder. einer gleichwerten Laufbahn mit: geringerem
Entgrundgehalt (§ 26 Bundesbeamtengesetz) wenn durch 'die Gleichstellung
der bisherige Status erhalten werden kann
• Drohende vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus
behinderungsbedingten Gründen.
• Drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf einen
anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung nicht angemessenen
Arbeitsplatz wodurch dem Beamten nicht jene fürsorgerischen Hilfen zuteil
werden, auf welche die Schwerbehinderten und gleichgestellten Beamten An
Spruch haben.

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