keine Gesprächsbereitschaft beim AG (BEM)

Stephan23, Monday, 10.03.2008, 17:08 (vor 5913 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Es gibt in unserem Personalhandbuch eine dürftige Vorgehensweise wie mit Langzeitkranken umzugehen ist. Strenggenommen ist hiermit ein BEM beschrieben.

Es wird jedoch nicht durchgeführt. Im letzten Jahr hatten wir im Betrieb mind. zwei Fälle von mind. 6 wöchiger Krankheitszeit und der AG hat in keinsterweise reagiert. Weder wurde ich als SchbV informiert, noch wurde mit den Erkrankten gesprochen.

Ich habe vorgeschlagen das BEM in einem Integrationsteam zu überarbeiten und wieder zum leben zu erwecken. Dies wurde aber vom AG strikt abgelehnt. Dies bindet zuviele AN, kostet Geld und behindert die eigentlichen Unternehmensziele. Der AG verweist auf o.g. dürftigen Passagen im Personalhandbuch, die jedoch nicht angewendert werden.

Was kann ich tun> Ich habe mittlerweile gelernt, dass ein fehlendes BEM nicht zu Sanktionen führt. Mit Argumenten komme ich nicht weiter. Gibt es wirklich keine Möglichkeit den AG zu zwingen sich mit mir und dem BR an den Tisch zu setzen>

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schönen Gruß

Stephan23

keine Gesprächsbereitschaft beim AG

hackenberger, Monday, 10.03.2008, 18:34 (vor 5913 Tagen) @ Stephan23

Hallo,

die Nichtbeteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) ist mit dem § 156 sanktionsfähig und man kann gegen den AG ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren anstrengen.

Weiter könnte man auch prüfen ob hier ggf. ein Verstoß gegen das AGG gegeben ist. Das SGB IX ist ein AN-Schutzgesetz und eine Missachtung dessen, stellt i.d.R. ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG dar. Ganz besonders dann, wenn man belegen kann, dass dem Schwerbehinderten/Behinderten durch die Missachtung Nachteile entstehen.

Also, ein intensives Gespräch führen, ihn auch die möglichen Folgen hinweisen und auch darauf, dass sofern er nicht entsprechend handelt man die möglichen gesetzlichen Maßnahmen veranlasst. Dieses bitte aber auch wegen des Nachweises nochmals schriftlich machen. Sowohl die AfA wie auch die Arbeitsgerichte erwarten es eigentlich, dass man vorher immer alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Hier also den AG unter Fristsetzung auffordern rechtskonform zu handeln.

keine Gesprächsbereitschaft beim AG

Stephan23, Tuesday, 11.03.2008, 10:06 (vor 5912 Tagen) @ hackenberger

» »
» die Nichtbeteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) ist mit dem § 156
» sanktionsfähig und man kann gegen den AG ein Arbeitsgerichtliches
» Beschlussverfahren anstrengen.
»
»
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mein Problem ist jedoch, dass es sich bei den beiden Langzeiterkrankten nicht um Schwerbehinderte handelt. Trotzdem fallen sie unter das BEM. in §95 (2) bezieht sich die Pflicht des AG nur auf die Belange der Schwerbehinderten.

Ich denke, der einzige Ansatzpunkt ist, dass es ein BEM (in Schriftform) gibt, jedoch nicht durchgeführt wird. Hierzu finde ich aber keinen Ansatzpunkt wie ich vorgehen kann.

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schönen Gruß

Stephan23

keine Gesprächsbereitschaft beim AG

hackenberger, Tuesday, 11.03.2008, 10:19 (vor 5912 Tagen) @ Stephan23

Hallo Stephan23,

» Mein Problem ist jedoch, dass es sich bei den beiden Langzeiterkrankten
» nicht um Schwerbehinderte handelt.
Somit ist es auch keine Angelegenheit der SchwbV, dieses sollte sie auch beachten. Hier ist der BR/PR gefordert.

» Ich denke, der einzige Ansatzpunkt ist, dass es ein BEM (in Schriftform)
» gibt, jedoch nicht durchgeführt wird. Hierzu finde ich aber keinen
» Ansatzpunkt wie ich vorgehen kann.
Siehe oben, es ist keine Angelegenheit der SchwbV!

Dieses sollte die SchwbV auch dringend beachten, denn sonst führt dieses möglicher weise zu Problemen mit dem BR/PR und dem AG.

Es könnte auch die Einstellung des AG für die Belange der Schwerbehinderten belasten, wenn dieser hier sich darüber ärgert, dass die SchwbV sich in Belange/Angelegenheiten einmischt welche nicht zu ihren Aufgaben gem. § 95 SGB IX gehören. Letztlich allen Schwerbehinderten sogar schaden.

Schließlich ist auch nun festzustellen, dass der AG richtig gehandelt hat hier nicht mit der SchwbV zu sprechen, also sie nicht über diese Fälle zu informieren. Hätte der AG dieses getan, so hätte er vielmehr rechtswidrig gehandelt und einen ganz massiven Verstoß gegen den Datenschutz begangen. Der merkliche möglichen Folgen für ihn zur Folge hätte haben können.

Es bleibt die Möglichkeit gemeinsam mit dem BR/PR hier versuchen eine betriebliche Regelung zur Verbesserung der Situation zu erreichen. Doch es ist/wäre die Aufgabe des BR/PR hier aktiv zu werden, da der Abschluss solcher Regelungen in seine Zuständigkeit fällt.

keine Gesprächsbereitschaft beim AG

Stephan23, Tuesday, 11.03.2008, 12:53 (vor 5912 Tagen) @ hackenberger

»
Vielen Dank für die Hilfe.

Ich habe da scheinbar nicht detailiert genug gelesen und habe einige Dinge angenommen, die nicht wirklich so gemeint sind.

Ich habe diesen Punkt für die nächste BR Sitzung am Donnerstag auf die Tagesordnung setzen lassen. Die Verantwortlichkeit war dem BR scheinbar auch noch nicht bewusst und hat es der SchbV zugeordnet.

Ich hoffe, dass wir im Sinne der MA eine vernünftige Reglung bekommen.

Nochmals vielen Dank für die Erklärungen!!!

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schönen Gruß

Stephan23

keine Gesprächsbereitschaft beim AG

hackenberger, Tuesday, 11.03.2008, 13:22 (vor 5912 Tagen) @ Stephan23

Hallo "Stephan23",

der § 84 (2) ist zwar ein Absatz eines § im SGB IX welcher aber für alle Beschäftigte Geltung hat. Dieses übersehen leider auch viele BR/PR. Auch im Absatz 1 des § 84 wird der BR/PR angesprochen und ist zu beteiligen ...frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt.....

SGB IX § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Du schreibst aber ja auch schon selbst: ...scheinbar nicht detailliert genug gelesen.... Somit hast Du ja erkannt, was schön ist und einen positiv stimmt, denn lesen bildet! ;-)

Dieses Handicap kann man leider öfters bei MA-Vertretungen feststellen.

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