Nachteilsausgleich bei Prüfungen / Einstellungstest (Einstellung)

Myleen, Monday, 07.04.2008, 15:31 (vor 5881 Tagen)

Hallo
Eine Frage hat ein Schwerbehinderter eine Anspruch auf
Nachteilsausgleich beim Einstellungstest.

Es geht um Einstellungstest für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten.

Wieviel Zeit bekommt Sie mehr.>
Bekommt Sie sonstige Erleichterungen>
Gibt es Tabellen wo mann diese Zeiten zu finden kann.>

Wenn ja welche Geseztgrundlage kann ich nehmen.

In unsere Intergrationsvereinbarung steht leider nichts.

Vilen Dank

Nachteilsausgleich bei Prüfungen / Einstellungstest

SBV60, Monday, 07.04.2008, 15:42 (vor 5881 Tagen) @ Myleen

Hallo Myleen,
es kommt ja darauf an, ob er/sie überhaupt mehr Zeit braucht. Nicht jede Behinderung rechtfertigt, dass man mehr Zeit bekommt. Das wäre m.E. zB der Fall, wenn jemand sehbehindert ist und daher die Aufgaben nicht so schnell lesen kann oder wenn jemand aufgrund seines Rheumas zB. wesentlich langsamer schreiben kann. Ich habe noch nie etwas davon gelesen, dass jemand mehr Zeit für einen Test bekommt, aber das wäre ein Fall, bei dem ich auf jeden Fall etwas für den Schwerbehinderten aushandeln würde. Kommt nur leider (oder gottseidank) zu selten vor, daher gehe ich davon aus, dass es da auch keine einheitlichen Regelungen geben wird.
Viele Grüße!

Nachteilsausgleich bei Prüfungen / Einstellungstest

hackenberger, Monday, 07.04.2008, 15:52 (vor 5881 Tagen) @ Myleen

Hallo Myleen,

es gibt solche Prüfungserleichterungen sofern entweder in Integrationsvereinbarungen solche Regelungen enthalten sind. Dieses sollte man als Bestandteil in Integrationsvereinbarungen hineinverhandeln.

Regelmäßig gint es solche Prüfungserleichterungen i.d.R. im öffentl. Dienst. Hier findet man dann entsprechende Regelungen in den dort geltenden Fürsorgeerlassen/-richtlinien.

Sofer in deinem Bereich ein Fürsorgeerlass / eine Fürsorgerichtlinie Geltung hat schau bitte dort nach.

An sonsten könnte man ggf. unter Bezugnahme des § 81 (4) hier entsprechende Anspüche einfordern. Hier müsste es aber dann in der Behinderung liegende Gründe (belegbar) geben diese Forderung zu begründen (§ 81 (4), Gestalltung des Arbeitsplatzes/-umfeldes).

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