Prüfungspflicht (Einstellung)

stockw, Thursday, 10.04.2008, 08:00 (vor 5878 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
viele Leiharbeiter werden bei uns eingestellt,doch kein schwerbehinderter Mensch. Meine Anfrage beim Arbeitgeber, ob er seiner Prüfungspflicht nachkomme,(§81) wurde wie folgt beantwortet.

Über die Onlinebörsen besteht heute eine sehr gute Möglichkeit für die Berater beim Arbeitsamt an die Informationen zu gelangen.
Wenn schwerbehinderte Menschen dort als arbeitssuchend gemeldet sind, können die Berater über diesen Weg potenzielle Bewerber vorschlagen. Aufgrund der neuen Strukturen bei der Arbeitsvermittlung ist die Recherche über das Medium Internet und Stellenbörsen auch das in der Praxis oft angewandte Verfahren. Unsere Prüfungspflicht wenden wir somit durch pragmatische und der heutigen Zeit entsprechende Methoden bei jeder Bewerbung an.

Bei der Einstellung von Leasingkräften delegieren wir das Verfahren nach § 81 SGB IX an die Leasingfirmen, d.h. dort muß geprüft werden, ob Bewerbungen von schwerhinderten Menschen vorliegen.

Seht Ihr das auch so,dass der Arbeitgeber mit dieser Aussage seiner Prüfungspflicht nachkommt>> Bitte um Antworten

Gruß Wilfried

Prüfungspflicht

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 10.04.2008, 08:10 (vor 5878 Tagen) @ stockw

Schau dir mal unter der Rubrik "Urteile" unter Einstellungen das erste und das dritte aufgelistete Urteil an. Das beantwortet deine Frage.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Prüfungspflicht

stockw, Thursday, 10.04.2008, 09:17 (vor 5878 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Schau dir mal unter der Rubrik "Urteile" unter Einstellungen das erste und
» das dritte aufgelistete Urteil an. Das beantwortet deine Frage.

Danke Hans Peter!!

Habe Urteile gelesen; eine Frage noch dazu.

Genügt mir als SbV die mündliche Aussage,dass Arbeitgeber
prüfen wird, geprüft hat,oder sollte ich mir das schriftlich bestätigen lassen,bzw,selbst bei der Agentur für Arbeit nachfragen ob Personalleitung
Kontakt aufgenommen hat>

Bitte nochmals um Antwort

Prüfungspflicht

hackenberger, Thursday, 10.04.2008, 09:18 (vor 5878 Tagen) @ stockw

Hallo Wilfried,

Hans-Peter hat ja schon auf das richtige Urteil hingewiesen. Aber noch einmal ganz klar: Die Prüfungspflicht des § 81 liegt bei AG, also beim Betriebsinhaber und nicht bei Verleiher.

Der AG kann sich also nicht darauf berufen, er bekäme die AN von einem Verleiher. Auch nicht darauf, dass die AfA die Beschäftigungsmöglichkeiten aus dem Internet oder sonstigen Stellenbörsen ersehen könnte. Er muss hier aktiv werden. So steht es auch ganz deutlich im SGB IX § 81.

Was auch viele übersehen ist folgendes: Der § 81, also mit der Hinweis, dass mit der AfA Kontakt auf genommen werden muss, ist nicht abschließend sondern nur Beispielhaft. Gibt es also z.B. auch Berufsförderungswerke/ -bildungswerke welche ggf. entsprechende behinderte Bewerber vermitteln könnte muss der AG auch mit diesen Kontakte aufnehmen. Ganz besonders wenn z.B. über die SchwbV hier schon Kontakte zu diesen bestehen.

Der AG muss die Anwenung des § 81 sofern gefordert gegenüber der SchwbV und BR/PR belegen!

Nutze doch bitte einmal auch die Suchfunktion mit den Suchbegriffen "Prüfungspflicht" und "Einstellung" dann findest Du noch viele Antworten betreffend der Fragen zu diesen Themen, wir hatten diese schon sehr oft.

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