Interne Ausschreibung (Einstellung)

stockw, Friday, 25.04.2008, 10:19 (vor 5864 Tagen)

Hallo an Alle !
BR-Sitzung; auf interne Ausschreibung,keine Rückmeldung an Pers.Abt.
Allerdings liegen auf die Stellenausschreibung(Personalreferent.) mehrere externe Bewerbungen vor.(Wie es dazu kommt,vielleicht Vitamin B)Es kommt zu Einstellungsgesprächen,eine Bewerberin hat Erfolg.
Beschlussfassung des BR habe ich aussetzen lassen,da wieder an SBV keine Informationen ausgehändigt,keine rechtzeitigen Hinweise ans Arbeitsamt nachzuverfolgen sind,und auch mir die Prüfungspflicht nach §81 nicht
bestätigt wurde.
Kann ich die Begründung,meines Einwands,den Beschluss betreffend etwa so schriftlich wiedergeben.
Bitte um reichlichen Aufschluss!!

Gruß
Wilfried

Interne Ausschreibung

hackenberger, Friday, 25.04.2008, 10:32 (vor 5864 Tagen) @ stockw

Hallo Wilfried,

die Aussetzung bewirkt ja "nur" eine Verzögerung. Daher solltest Du hier versuchen den BR/PR auf Deine Seite zu bekommen. Der könnte die Zustimmung zur Besetzung/ einstellung verweigern. Dieses wäre wirksamer.

Bei einer Aussetzung des Beschlusses muss der BR/PR innerhalb von 7 Tagen über den Vorgang neu entscheiden. Hat man den BR/PR aber nicht hinter sich entscheidet er nochmals in gleicher Form.

Die SchwbV kann hier als einziges wirksames Mittel ein Beschlussverfahren vor dem ArbG einlegen, sofern der AG nicht zusichert zukünftig sich rechtskonform zu verhalten.

Handelt der AG nicht Rechtskonform, sollte die SchwbV auch einmal prüfen ob es Sachverhalte gibt welche die Anwendung des § 156 ermöglichen. Eine Beantragung eines Bußgeldes gem. § 156 kann den AG auch zur Einsicht bringen. Denn der AG erkennt zum einen, dass hier eine SchwbV ist welche nicht nur klagt sondern auch handelt und es geht an den "privaten Geldbeutel" des hier zuständigen SB/ Mitarbeiter des AG.

» Beschlussfassung des BR habe ich aussetzen lassen,da wieder an SBV keine
» Informationen ausgehändigt,keine rechtzeitigen Hinweise ans Arbeitsamt
» nachzuverfolgen sind,und auch mir die Prüfungspflicht nach §81 nicht
» bestätigt wurde.
» Kann ich die Begründung,meines Einwands,den Beschluss betreffend etwa so
» schriftlich wiedergeben.

In dem Schreiben der SchwbV zur Aussetzung eines Beschlusses, muss der Grund der Aussetzung und sich hieraus ggf. ergebene Nachteile für die Schwerbehinderten enthalten sind.

Hier ein Ausszug aus dem Knittelkommentar zum § 95 (4):

Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen (Abs. 4 Satz 2). Dies setzt aber voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung den Beschluss des Gremiums als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet. Hierbei hat sie einen Beurteilungsspielraum, der vom Betriebs- bzw. Personalrat nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Interessenbeeinträchtigung muss nicht objektiv bestehen. Es genügt vielmehr, wenn die Schwerbehindertenvertretung eine Interessenbeeinträchtigung als gegeben annimmt (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 25). Der Betriebs- oder Personalrat muss daher auf einen Antrag der Schwerbehindertenvertretung den gefassten Beschluss aussetzen. Diese Pflicht besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag überhaupt nicht begründet oder die angeführte Begründung offensichtlich willkürlich erscheint (LPK-SGB IX / Düwell a. a. O.). Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht verpflichtet, Nachweise für eine ihrer Auffassung nach vorliegende erhebliche Beeinträchtigung von behinderten Menschen beizubringen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 59).

Ein sehr guter Kommentar, ich empfehle ja stets den Knittel, ist unerlässliches Handwerkszeug für eine SchwbV.

Interne Ausschreibung

Klaus, Friday, 30.05.2008, 13:52 (vor 5828 Tagen) @ hackenberger

Hallo Zusammen

Ich hatte diese Frage zwar schons ins SoliServ Forum gestellt aber da mir eine Beantwortung sehr wichtig ist möchte ich meine Anfrage hier wiederholen

Als produzierendes Unternehmen der chemischen Industrie mit ca. 260 MA haben wir keinen Schwerbehindertenbeauftragten, entsprechend den Anforderungen aus § 94 SGB IX. Daher bemühe ich mich als BRV derzeit selber um die Beachtung der Rechte schwerbehinderter Menschen.

Jetzt ist uns aufgefallen dass bei unseren Stellenausschreibungen (intern extern) kein Hinweis darauf zu finden ist dass Stellen auch mit behinderten Menschen besetzt werden können.

Ein solcher Hinweis könnte damit begründet werden dass der AG seiner Verpflichtung aus § 81 SGB IX nachkommt.

Ich habe aber bisher nichts dazu gefunden ob wir diesen Hinweis vom AG verlangen können> Könnt ihr mir hierzu, falls vorhanden, entsprechende Informationen zukommen lassen>

Auf eine Anfrage beim AG zur Erfüllung der Pflicht nach § 81 SGB IX benannte uns unser AG eine Kontaktperson bei der BA.

Diesen habe ich dann umgehend angeschrieben und´nachfolgende Antwort erhalten:
Zitat: "wie können wir Ihnen in diesem Punkt weiterhelfen>
1. Die ausgeschriebenen Arbeitsstellen von XXXXXXX (Verwaltung) sind voll veröffentlicht.
Stellen für die Produktion sind zur Zeit bei uns nicht ausgeschrieben.

Selbstverständlich haben alle sbM und alle Rehabilitanen Zugriff auf diese Stellen unter www.arbeitsage...... .

2. Gleichzeitig werden diese Personengruppen natürlich auf entsprechende Stellen (passgenau Qualifikation) vorgeschlagen.

Ich stehe Ihnen jederzeit unter meinen Kontaktdaten zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie auf meinen Anrufbeantworter falls ich im Außendienst sein sollte.

Mir kommen erhebliche Zweifel ob der erste Teil der Antwort den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB IX gerecht wird.

Beim zweiten Teil fehlt aber zumindest die Pflicht zur Beteiligung der betrieblichen Interessenvertreter.

Bevor ich mich erneut an die BA bzw. meinen AG wende wollte ich zunächst mal euren Rat einholen da ich mit der Thematik etwas überfordert bin

Liebe Grüße
Klaus

Interne Ausschreibung

hackenberger, Friday, 30.05.2008, 14:00 (vor 5828 Tagen) @ Klaus

Hallo Klaus,

» Ich hatte diese Frage zwar schons ins SoliServ Forum gestellt aber da mir
» eine Beantwortung sehr wichtig ist möchte ich meine Anfrage hier
» wiederholen
Ich hatte Dir auf diese Fragestellung Dir ja schon auf SoliServ geantwortet. Versucht also zu dem Thema "Stellenausschreibung/-besetzung" eine BV abzuschließen und nutzt ansonsten euere MB beim Thema "Stellenausschreibung/-besetzung". Weiter, sofern die Gegebenheiten gem. §94 (1) vorliegen, veranlaßt die Wahl einer SchwbV.

Interne Ausschreibung

Klaus, Monday, 02.06.2008, 08:24 (vor 5826 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen, hallo Bernd»

Deine Antwort über Soliserv liegt mir leider immer noch nicht vor.

Die konkret von mir gestellte Frage wo meinerseits Rechtsunsicherheit besteht lautet "Kann ich dem AG aufgeben bei der Stellenausschreibung, die Besetzungsmöglichkreit durch schwerbehinderte Menschen ausdrücklich zu erwähnen, als Hinweis auf die im SGB IX § 81 geforderte Verpflichtung zur Prüfung ".

» Versucht also zu dem Thema "Stellenausschreibung/-besetzung"
» eine BV abzuschließen.

Freiwillig macht mein AG da überhaupt nicht, andererseits verfolge ich mit meine Anfrage den Zweck meine Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Erst danach macht es für mich Sinn eine BV zu erarbeiten.

» und nutzt ansonsten euere MB beim Thema "Stellenausschreibung/-besetzung".

Wie weit gehen meine Mitbestimmungsmöglichkeiten>

» §94 (1) vorliegen, veranlaßt die Wahl einer SchwbV.

Selbstverständlich, nur derzeit scheint dies nicht der Fall zu sein.
Von daher brauche ich zur Erfüllung meiner Pflichten und Aufgaben zu diesem Thema eine etwas konkretere Hilfe.

Zumal das Schreiben von der BA so zu verstehen ist als würde unser AG seiner Verpflichtung nachkommen. Wenn dem so wäre, bräuchten wir nach meiner Auffassung den § 81 SGB IX nicht

Liebe Grüße
Klaus

Interne Ausschreibung

hackenberger, Monday, 02.06.2008, 10:41 (vor 5826 Tagen) @ Klaus

Hallo Klaus,


» Deine Antwort über Soliserv liegt mir leider immer noch nicht vor.
Sollte nun bei Dir vorliegen.

» Die konkret von mir gestellte Frage wo meinerseits Rechtsunsicherheit
» besteht lautet "Kann ich dem AG aufgeben bei der Stellenausschreibung,
» die Besetzungsmöglichkeit durch schwerbehinderte Menschen ausdrücklich zu
» erwähnen, als Hinweis auf die im SGB IX § 81 geforderte Verpflichtung zur
» Prüfung
".
Der § 81 sieht zwar eine Prüfungspflicht vor, doch leider sieht er keine Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung vor.

Im Knittel (Kommentar zum SGB IX) § 81, Rn 18 ist hierzu folgendes vermerkt:
Der Arbeitgeber genügt seiner Prüfungspflicht jedenfalls, wenn er im Vorfeld der Einstellung mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen hat und ihm kein geeigneter schwerbehinderter Arbeitnehmer benannt worden ist. Eine Pflichtverletzung, an die irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft werden könnten, kann ihm dann nicht vorgeworfen werden (BAG Beschluss vom 10. November 1992 = BAGE 71, 337 = AP Nr. 100 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1993, 376; Beschluss vom 5. Oktober 1995 = BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB = BehindertenR 1996, 121; ErfK / Rolfs Rdnr. 1).

Rn 19:
Verstößt der Arbeitgeber gegen die in § 81 Abs. 1 festgelegte Prüfungspflicht, stellt dies – anders als die Verletzung von Beteiligungs- und Anhörungsrechten – keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 156 SGB IX dar. Jedoch kann die Verletzung der Prüfpflicht indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Auch steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht entsprechend § 99 Abs. 2 BetrVG zu (vgl. BAG Beschluss vom 14. November 1989 = BAGE 63, 226 = BehindertenR 1990, 111 = NZA 1990, 368; BAG Beschluss vom 10. November 1992 a. a. O.; ErfK / Rolfs Rdnr. 1; Düwell BB 2001, 1527 [1528 f.]; a. A. für das LPVG BW: VGH Mannheim Beschluss vom 13. Dezember 1988 = PersR 1990, 149 = Zeitschrift für Kommunalfinanzen [ZKF] 1989, 107).

Hier kann und sollte daher nur der BR/PR mit seinen Mitteln gem. BetrVG/PersVG handeln/ reagieren.

» Freiwillig macht mein AG da überhaupt nicht, andererseits verfolge ich mit
» meine Anfrage den Zweck meine Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Erst danach
» macht es für mich Sinn eine BV zu erarbeiten.

Hinweis, viel der Punkte welche in einer InTV behandelt werden können/sollen fallen in den Bereich der erzwingbaren MB bzw. wären Einigungstellenfähig. Also BR-Themen!

» Wie weit gehen meine Mitbestimmungsmöglichkeiten>
BR-Themen!

» Selbstverständlich, nur derzeit scheint dies nicht der Fall zu sein.
» Von daher brauche ich zur Erfüllung meiner Pflichten und Aufgaben zu
» diesem Thema eine etwas konkretere Hilfe.
Wieso> Fehlt es an den 5 Wahlberechtigten>

Interne Ausschreibung

Klaus, Monday, 02.06.2008, 10:52 (vor 5826 Tagen) @ hackenberger

hallo Zusammen

» Wieso> Fehlt es an den 5 Wahlberechtigten>

Derzeit sieht es wirklich so aus als würden wir bei ca. 260 MA nicht mal 5 Schwerbehinderte bei uns beschäftigt haben.

Nach unseren Informationen können wir einen Kollegen der sich in Altersteilzeit befindet nicht mitrechnen.

Wie sieht es mit Gleichgestellten aus>

Diese Situation das bei uns nur ca 2% schwerbehinderte Beschäftigt sind zeigt eigentlich die Problematik. Meines Wissens nach ist bei uns auch noch nie ein Schwerbehinderter eingestellt worden. Die 4 oder 5 Kollegen (W/M) wurde in der Zeit ihrer beschäftigung bei uns eine Schwerbehinderung anerkannt

Ach und noch zur Info, Ich bin BR, und kann hilfreiche Infos für eine BV, gut nutzen

Liebe Grüße
Klaus

Interne Ausschreibung

hackenberger, Monday, 02.06.2008, 11:03 (vor 5826 Tagen) @ Klaus

Hallo Klaus,

» Wie sieht es mit Gleichgestellten aus>
Zählen mit, sind auch Wahlberechtigt!

» Diese Situation das bei uns nur ca 2% schwerbehinderte Beschäftigt sind
» zeigt eigentlich die Problematik. Meines Wissens nach ist bei uns auch
» noch nie ein Schwerbehinderter eingestellt worden. Die 4 oder 5 Kollegen
» (W/M) wurde in der Zeit ihrer beschäftigung bei uns eine Schwerbehinderung
» anerkannt
Hier sollte der BR mehr darauf achten/ hinwirken. Dieses kann er z.B. auch, in dem er bei freien zu besetzenden Stellen selbst aktiv wird in dem er bei der AfA und bei Berufsförderungswerken/ -bildungswerken nach geeigneten schwerbehinderten/ gleichgestellten Bewerbern anfrägt.

» Ach und noch zur Info, Ich bin BR, und kann hilfreiche Infos für eine BV,
» gut nutzen
machen wir doch immer wieder gerne, weil diese die dringend notwenige Zusammenarbeit zwischen BR/PR und SchwbV fördert. Diese ist leider immer noch in vielen Betrieben/ Unternehmen nicht so wie sie sein sollte.

Interne Ausschreibung

zick, Baden Württemberg, Tuesday, 28.02.2012, 09:25 (vor 4460 Tagen) @ hackenberger

Hallo Zusammen,

bei der Prüfpflicht nach §81 , ob frei Arbeitsplätze mit SB besetzt werden kann,habe ich eine Verständisfrage.

Muss der AG auch prüfen , ob es interne Schwerbehinderte gibt, die diesen Arbeitsplätz erlangen können,und dies kundgetan haben, dass sie einen anderen Arbeitsplatz intern suchen.

Hintergrund: ein SB Mitarbeiter sucht in einem ihm heimatnahem Werk ( es sind 3 Werke ) einen Arbeitsplatz und hat dies der Personalleitung mitgeteilt. Die PL jedoch stellt immer mehr externe Bewerber ein ohne nach %81 zu prüfen , bzw den SB- Bewerber zu berücksichtigen. Der SB könnte jedoch dieses Arbeitplatz bewältigen

Gruß Zick

Interne Ausschreibung

hackenberger, Tuesday, 28.02.2012, 10:36 (vor 4460 Tagen) @ zick

Hallo Zick,

der § 81 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, ist eigentlich eindeutig.
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen...
Der 2. Halbsatz des Satz 1 ist dann nur erklärend weiterführend aber nicht abschließend.

Weiter greift ja bei internen Ausschreibungen auch der § 81 Abs. 4 SGB IX.

Doch der AG prüft hier "nur" die Eignung und muss hierbei wie ja bekannt die SchwbV mit einbeziehen § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX und gibt die Möglichkeit der Besetzung bekannt. Entweder in dem er bei der Agentur für Arbeit anfragen und im Betrieb die Stelle ausschreibt also eine Besetzungsmöglichkeit bekannt macht. Die interne Ausschreibung kann der BR bei jeder Stelle verlangen § 93 BetrVG.

Das weitere ist dann die Sache der möglichen Bewerber. Sie müssen sich also bewerben. Der AG kann ja niemanden zwingen sich zu bewerben. Dann hat er die gleichen Möglichkeiten wie die sonstigen Bewerber, mit dem ggf. zusätzlichen Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Denn, der Arbeitgeber nur dann einen internen Kandidaten bevorzugen, wenn ihn eine [link=http://www.jusline.de/index.php>cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=73&paid=95]Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG[/link] hierzu verpflichtet. Denn die Auswahlrichtlinie kann die bevorzugte Berücksichtigung von betriebsangehörigen Beschäftigten gegenüber externen Bewerbern bei gleicher Eignung vorsehen. Hier ist dann auch das BetrVG zu beachten, denn in Betrieben mit mehr als 500 AN kann der BR eine solche Auswahlrichtlinie (BV) verlangen/erzwingen in Betrieben mit weniger AN nur als freiwillige Auswahlrichtlinie (BV).

Das Ganze ist aber weiter auch ein weiteres gutes Thema für die Integrationsvereinbarung § 83 SGB IX.

Doch hier wäre auch die SchwbV gefordert, dass sie wissen der Fakten, also freie mögliche Stelle und einen Betroffenen der ggf. hier Interesse hätte zusammen zu bringen.

Denn sie soll ja gem § 95 Abs. 1 SGB IX:
1) 1 Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

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