Freistellung SBV (Freistellung)

Michael Bruns @, Friday, 17.12.2004, 12:24 (vor 7078 Tagen)

Hallo alle SBV´s und Interessierte,

Ich bin seit zwei Jahren Vertrauensperson in einer öffentlichen
Verwaltung. Ich selbst bin Beamter und benötige für meine Arbeit als SBV
über ca. 40 schwerbehinderte KollegInnen 15 % also wöchentlich ca. 6
Stunden für meine Tätigkeit. Dafür werde ich auch freigestellt, soll aber
die Akten, die in dieser Zeit liegengebliegen sind, nachbearbeiten. Da ich
aber nicht mehr als 40 Stunde arbeite, bleibt andere Arbeit liegen und so
wird der Rückstand immer höher. Der Dienstherr verlangt nun, da es ja
offiziell für mich keine prozentuale Freistellung gibt, dass ich meine
Zeit als SBV einschränken soll, damit ich mehr die liegengebliebene Arbeit
erledigen kann. Schließlich habe ich ja ein Ehrenamt übernommen, wo ich
mich eben mehr privat engagieren könnte. Wenn ich meine Hauptarbeit nicht
schaffen sollte, drohnt mir der Dienstherr mit Abmahnung. Ich bin aber der
Meinung, dass ich für die Zeit der Tätigkeit als SBV von meiner Arbeit
befreit bin und die Arbeit in dieser Zeit vom Dienstherrn auf andere
verteilt werden müsste, damit ich mein Ehrenamt ohne Beeinträchtigung
wahrnehmen könnte. Auch die Frage der Erforderlichkeit muß ich in diesem
Zusammenhang oft verteidigen. Was nützt mir also die Befreiung, wenn ich
die für den AG verlorene Zeit nachholen soll> Kennt jemand dazu
Rechtssprechung bzw. was vom Gesetz her geplant war mit der Aussage der
Befreiung>

Ich würde mich über Antworten und Erfahrungen freuen

Grüße

Michael

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Re: Freistellung SBV

hackenberger, Friday, 17.12.2004, 12:38 (vor 7078 Tagen) @ Michael Bruns

Hallo Michael,

also, die Aussagen und die Handlungen des AG erfüllen den Tatbestand
der "Behinderung der Mandatsarbeit". Da es sich bei euch um den öffentl.
Dienst handelt, wäre es eine Sache für das Verwaltungsgericht.

Der AG ist verpflichtet die für die notwendige Zeit der Mandatsarbeit von
deiner sonstigen beruflichen Arbeit, ohne Nachteile für Dich (hierzu
würde auch zählen, wenn Du auf Grund der Mandatsarbeit Überstunden machen
müsstetst um die leigengebliebene Arbeit aufzuholen).

Du solltest ein vertrauensvolles Gespräch mit dem AG ggf. mit
Unterstützung des PerR-Vorsitzenden suchen. Lenkt der AG nicht ein, würde
ich dem AG klarmachen, dass Du einen Rechtsanwalt (die SchwbV hat ein
eigenständiges Recht für ihre Interessen die Hilfe eines Fachanwaltes in
Anspruch zu nehmen (Abwähgung der Notwendigkeit und die Kosten nach
bestem Wissen und Gewissen), mit der Wahrnehmnung der Interessen der
SchwbV (hier Mandatsbehinöglich ist.derung) beauftragen würdest.

Bernhard

PS: Du musst übrigens auf Grund der in Folge der Mandatstätigkeit
liegengebliebenen Aufgaben keine Mehrarbeit leisten! Man sollt wenn
möglich aber versuchen stehts ein Gleichgewicht herzustellen, sofern es
möglich ist. Wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit!

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Re: Freistellung SBV

Raphael@home, Saturday, 18.12.2004, 09:17 (vor 7077 Tagen) @ Michael Bruns

Morgen,

wie du siehst, bin ich auch viel privat tätig. Laut Kommentierung hat die
SBV-Tätigkeit Vorrang vor der Tätigkeit in der Eigenschaft als
Arbeitnehmer(SGB IX §96 Abs.4). Zu finden ist dieser Kommentar unter
anderem im Schwerbehindertenrecht mit Kommentierung des Bund Verlages.
Verstehen kann ich deine Bedenken schon, denn ich sitze auch immer zwischen
2 Stühlen. Schließlich will man seinen Job auch gut machen, ohne den man
gar nicht in dieser Position wäre.

Gruß Raphael

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Re: Freistellung SBV

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Sunday, 19.12.2004, 10:25 (vor 7076 Tagen) @ Michael Bruns

Hallo Michael,
zuerst einmal gebe ich meinen Vorschreibern vollkommen recht.
Meine Frage ist einfach, warum hast du den Personalrat noch nicht mit
deinem Problem befasst>
Möglicherweise habt ihr auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung, die
du auch einschalten kannst.
Was sagt der Rechtssekretär von Verdi dazu>
Das SGB IX spricht ausdrücklich von einer Bedarfsfreistellung.

Ab 200 SB steht dir das Recht einer vollen Freistellung zu, anderweitige
(bessere) Regelungen sind zulässig.

Mein Tipp, und das ist sehr wichtig:
Führe genau Buch über deinen Einsatz als SBV. Denn nur dies liefert
später den Beweis über die Notwendigkeit.
Ich war mal in der gleichen Situation wie du (Angestellter im ÖD)und habe
das dann so geregelt:
Feste Zeit in der Woche für Sprechstunde,
feste Zeit für anstehende Büroarbeit, Aktenverwaltung, Briefe schreiben,
Bewerberunterlagen prüfen....
feste Zeit für Arbeitsplatzbegehungen
Desweiteren kommen alle Termine hinzu, auf die ich selber keinen Einfluß
hatte:
Personalratssitzung
Gespräche mit der Verwaltung-Amtsleitung-
Vorstellungsgespräche
Gespräche mit AA, Versorgungsamt, Integrationsamt, Rententräger,
Krankenkassen etc.
Vor- und Nachbereitung aller Gespräche usw.

Mir wollte man ursprünglich Amtsmissbrauch zwecks Erschleichung von
Freizeit unterstellen. Da ich jedoch alle Termine notiert hatte, diese
dem Personalrat(der ist genauso wie du zur Verschwiegenheit verpflichtet)
in meinen Aufzeichnungen gezeigt und notfalls erläutert habe und von
diesem "abgesegnet" wurden, mußte die Amtsleitung einen Rückzieher machen.
Drohmittel meinerseits war auch Behinderung im Amt, Androhung einer
Meldung beim AA wegen Bußgeldverfahren sowie Klageandrohung.

Es kann nicht deine Aufgabe sein, durch Überstunden deine normale Arbeit
aufzuarbeiten. Dein Arbeitgeber muß, ob er will oder nicht, deine
liegengebliebene Arbeit umverteilen, notfalls eine halbe Stelle
draufsatteln.
Es ist außerdem von dir auch nicht erlaubt, SB-Akten oder Fälle zuhause
in deiner Freizeit zu bearbeiten, Datenschutz!!!!!

Bei mir waren es damals cirka 98 SB, da gab es die Freistellung aber erst
ab 300 SB.
Heute habe ich eine komplette Freistellung, da ich seit 2000 auch
Gesamtvertrauensperson bin.

Also den Personalrat zu Hilfe nehmen, er ist dazu verpflichtet!!!!

Grüße
Jürgen

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Re: Freistellung SBV

Michael, Monday, 20.12.2004, 10:52 (vor 7075 Tagen) @ Michael Bruns

Vielen Dank für die bisherigen Beiträge,

ich werde die Ratschläge aufgreifen. Mein Thema hat bereits eine
Vorgeschichte, die ich bisher weggelassen hatte. Vor einem Jahr hatte ich
versucht, aufgrund meiner Aufzeichnungen eine pauschale Freistellung von
15 % zu erhalten. Dies wurde abgelehnt (Da es ja keine pauschale
Freistellung bei unter 100 schwerbeh. KollegInnen gibt)und mir wurde
nahegelegt, die Aufgaben zu reduzieren und meíne Stellvertreterin
Teilaufgaben zu übertragen, obwohl dies laut SGB IX bei 40 schwerbeh.
KollegInnen nicht vorgesehen ist. Selbst der Personalrat war der Meinung,
dass es reichen würde, wenn ich nicht an jeder Personalratssitzung
teilnehmen würde, sondern es ausreicht, wenn ich das Protokoll lese und
nur teilnehme, wenn es auch um SBV-Sachen gehen würde. Da eine
Arbeitsverdichtung auch im öffentlichen Dienst durch die Sparmaßnahmen und
Personalkürzungen stattgefunden hat, kann ich heute die Fehlzeiten nicht
mehr ganz auffangen. Hinzu kommt, dass die Aufgaben der SBV auch durch die
Novellierung weiter ausgebaut wurde. Der AG lehnt eine Verteilung der
liegengebliegenen Arbeit auf andere ab, da er kein zusätzliches Personal
zur Verfügiung hätte.Bei uns ist die zuständige Frauenbeauftragte schon
zurückgetreten, weil die offizielle Freistellung weggefallen war und sie
sich nicht mehr in der Lage sah, das Ehrenamt noch nebenbei zu erledigen.
Einer meiner direkten Kollegen, die bislang meine liegengebliebene Arbeit
teilweise erledigt haben, hat mich zum Rücktritt aufgefordert. Ich bin von
den schwerbeh. Koll. gewählt worden und habe damit eine Verpflichtung
übernommen. Diese will ich auch weiter ausführen. Schade nur, dass es mir
so schwer gemacht wird. Persönliche Nachteile wollte ich nicht einstecken.
Vielleicht hätten wir mehr Rechte per Gesetz erhalten sollen. Ich werde
zunächst das vertrauensvolle Gespräch suchen.
Gruß
Michael
h hatte und erst einmal das vertrauensvolle Gespräch

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Re: Freistellung SBV

TG, Friday, 24.12.2004, 12:07 (vor 7071 Tagen) @ Michael Bruns

du kannst auch das integrationsamt um unterstützung/vermittlung beim AG
dazu holen. habe ich auch gemacht. danach sah der AG etwas "alt" aus. nun
läuft alles wie geschmiert.

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Teilweise SBV-Freistellung bei unter 200/100 schwerbeh. Beschäftigten

Wolfgang E., Monday, 08.08.2005, 13:32 (vor 6844 Tagen) @ Michael Bruns

Bei unter 200 oder unter 100 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten behinderten Beschäftigten kommt zumindest eine „lineare Quotelung“ ausgehend von der gesetzlichen Freistellungsvorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in Betracht nach der Literatur (Hauck/Noftz, SGB IX, Berlin 2005, Rn. 28 zu § 96 SGB IX) und der Rechtsprechung, soweit nicht ohnehin regelmäßig ein [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=519]weitergehender[/link] SBV-Freistellungsbedarf besteht etwa wg. den 2004 erweiterten Präventionsvorschriften gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX n.F. und zahlreicher weiterer hinzugekommener SBV-Aufgaben in den letzten sieben Jahren.

Literatur und Rechtsgrundlagen zur Teilfreistellung in Unternehmen/Dienststellen unter
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5279#p5616

Kontextlinks:
SBV-Aufgaben, Rechte & Pflichten

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Freistellung SBV

Daria Heckmann @, Wolfsburg, Tuesday, 09.01.2007, 15:30 (vor 6325 Tagen) @ Michael Bruns

Hallo ,

hier wird ganz klar das Behinderungsverbot aus §96(2)SGB IX missachtet. Du darfst danach durch die Ausübung Deines Amtes nicht behindert werden!! Du wirst unter Druck gesetzt und mußt Dich dagegen wehren!

Da habe ich auch schon wiederholt drauf hingewiesen. Wir haben nur 19 schwerbehinderte Mitarbeiter, ich melde mich aber sehr viel umfangreicher ab: Die SBV ist auch zuständig für die von Behinderung bedrohten Mitarbeiter. Unsere Aufgabe ist auch darauf hinzuwirken, das erst gar keine Behinderung entsteht.§ 84(2) ist eine Regelung, die alle Mitarbeiter betrifft z.B.
Auf jeden Fall habe ich in diese Forum geschaut um nachzufragen was ihr für Erfahrungen mit der teilweisen Freistellung habt.
Basiskommentar zum SGB IX = § 96 (4) = Die SBV ist an keinerlei Weisungen gebunden.(Weder vom AG, dem BR oder externen Stellen.)Die Vertrauensperson entscheidet selber, wann, wie oft und zu welchem Zweck es erforderlich ist, tätig zu werden! Die Erledigung der Aufgaben der Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen hat Vorrang vor der Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer.

Das ist einfach so.... Ich habe selber mein Päckchen zu tragen und weiß wie schwiegig diese Durchsetzung ist!Wünsche Dir viel Erfolg dabei die Rechte der SBV aus einer Bundesgesetzgebung einzufordern!
Grüße von Daria

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SBV-Freistellung bei 40 schwerbehinderten Beschäftigten

Wolfgang E., Monday, 26.02.2007, 13:40 (vor 6277 Tagen) @ Michael Bruns

In den vorstehenden Forumsbeiträgen wurden ja die wichtigsten Punkte bereits zutreffend erörtert:
• Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie des PR bezüglich der Art und des Umfangs der SBV-Amtstätigkeit nach der Rechtsprechung
• Verbot der Behinderung der SBV in der Amtsausübung und Verbot der Benachteiligung der SBV wegen ihres Amtes (§ 96 Abs. 2 SGB IX)
• Freistellung der SBV für die erforderliche Amtstätigkeit, wobei der SBV insoweit ein Ermessensspielraum zusteht bei der Frage der Erforderlichkeit (§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX)
• Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX)
• Vorrang der Mandatstätigkeit kraft Gesetzes vor den arbeitsvertraglichen Pflichten

» Der Dienstherr meint, dass ich ein Ehrenamt hätte, wo ich mich eben mehr privat engagieren könnte.

Das Ansinnen von Arbeitgebern, das Ehrenamt als Vertrauensperson „eben mehr privat“ auszuüben, beruht wohl auf einer weit verbreiteten „Leseschwäche“. Denn in der erwähnten Vorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist nichts davon erwähnt, dass das Ehrenamt in der Freizeit auszuüben ist, sondern das genaue Gegenteil. Im Übrigen handelt es sich bei der Amtstätigkeit keineswegs um eine für den Arbeitgeber verlorene Zeit, sondern vielmehr um die berufliche Integration von Beschäftigten des Arbeitgebers beispielsweise mit dem Ziel, Fehlzeiten zu verringern und Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen zur Sicherstellung einer erhöhten Einsatzfähigkeit und Produktivität.

» Einer meiner direkten Kollegen, der bislang meine liegengebliebene Arbeit teilweise erledigt hat, hat mich zum Rücktritt aufgefordert...

Eines der Hauptprobleme scheint darin zu liegen, dass es der Arbeitgeber ablehnt, zusätzliches notwendiges Personal als Ersatz für die SBV-Amtstätigkeit einzusetzen. Die Schwerbehindertenvertretung ist ja nicht nur für das Sachgebiet tätig, dem die Vertrauensperson angehört, sondern kraft Gesetzes sachgebietsübergreifend für die gesamte Dienststelle. Daher ist es Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass ein notwendiger Personalausgleich grundsätzlich nicht sachgebietsintern, sondern dienststellenbezogen erfolgt etwa analog der Verwaltungspraxis für freigestellte Mitglieder des Personalrats.

» Mir wurde nahegelegt, die SBV-Aufgaben zu reduzieren.

Die pauschale Aufforderung des Arbeitgebers, die Amtstätigkeit zu einzuschränken, ist im Ergebnis faktisch eher eine Aufforderung zu einer proforma-Vertretung, zu einer Umgehung des Schwerbehindertenrechts, zu einer Vernachlässigung des Amts der SBV mit seinem gesetzlichen festgelegten Aufgabenkatalog bzw. zu einer Amtspflichtverletzung als gewählte Vertrauensperson mit der Folge, dass der SBV ggf. von ihren Wählern unzureichende Amtstätigkeit vorgehalten wird. Eine Einschränkung der SBV-Aufgaben wäre ein Rechtsbruch, da es sich um vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegte Aufgaben handelt, die nicht zur Disposition des Arbeitgebers stehen.

» Mir wurde nahegelegt, meiner Stellvertreterin Teilaufgaben zu übertragen, obwohl dies laut SGB IX bei 40 schwerbehinderten Beschäftigten nicht vorgesehen ist.

Für die Aufforderung des Arbeitgebers, der Stellvertretung Teilaufgaben zu übertragen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Stellvertretung hat kein Mandat, Teilaufgaben wahrzunehmen. Eine solche Übertragung von Teilaufgaben wäre im Ergebnis eine unzulässige Verfälschung des Wahlergebnisses, da die gewählte Vertrauensperson das Mandat höchstpersönlich auszuüben hat und der Stellvertretung kraft Gesetzes nur eine Abwesenheitsvertretung gestattet ist.

» Der AG lehnt eine Verteilung der liegengebliebenen Arbeit auf andere ab, da er kein Personal zur Verfügung hätte. Bei uns ist die Frauenbeauftragte schon zurückgetreten, weil die offizielle Freistellung weggefallen war und sie sich nicht mehr in der Lage sah, das Ehrenamt noch nebenbei zu erledigen.

Was Gerichte von einer derartigen Argumentation von Arbeitgebern im Öffentlichen Dienst halten, etwa dass kein Geld eingeplant sei für Personalratsschulungen, die ja gleichfalls zu den elementaren Basispflichten gehören, ist nachzulesen in einem aufschlussreichen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31.03.2004. Dieser Beschluss enthält auch einige allgemeingültige Ausführungen, die m.E. auch für die Arbeit bzw. Freistellung von Vertrauenspersonen sinngemäß herangezogen werden können und weit über den vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Einzelfall hinausgehen.
(VG München, Beschluss vom 31.03.2004, M 20 P 04.910)

» Der PR meinte, dass es reichen würde, wenn ich nicht an jeder PR-Sitzung teilnehmen würde, sondern es ausreicht, wenn ich das Protokoll lese und nur teilnehme, wenn es auch um SBV-Sachen gehen würde.

Die seit Jahrzehnten überholte Auffassung des PR, dass es ausreiche, wenn die SBV nur an PR-Sitzungen teilnehme, in denen "SBV-Sachen" behandelt werden, ist unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung und nach der amtlichen Gesetzesbegründung schon deshalb haltlos, da vor einer Sitzung durch den Personalrat überhaupt nicht sicher überschaubar ist, ob Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten betroffen sind.
www.integrationsaemter.de

» Da eine Arbeitsverdichtung durch Personalkürzungen erfolgte, kann ich die Fehlzeiten nicht mehr ganz auffangen. Hinzu kommt, dass die Aufgaben der SBV auch durch die Novellierung weiter ausgebaut wurde.

Der Gesetzgeber hat aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Aufgabenmehrung der Vertrauenspersonen nach dem Schwerbehindertenrecht die Regelungen für Vollfreistellungen für die Schwerbehindertenvertretung erweitert. War zunächst eine Vollfreistellung erst ab 300 schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten möglich, wurde die Zahl später auf 200 reduziert wegen des Umfangs der gesetzlichen Aufgaben (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Literatur und Rechtsgrundlagen zur Teilfreistellung unter
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5279#p5616

Bei der Gesetzesänderung 2004 hat nunmehr der Gesetzgeber klargestellt, dass die Aufgabenbelastung der Vertrauensperson so groß geworden ist, dass eine volle Freistellung bereits ab der Zahl 100 beansprucht werden kann, da die [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=5327]Aufgabenbelastung[/link] durch die Betreuung von 100 schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten von einer Person nicht mehr alleine leistbar ist (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).
www.schwbv.de/forum/index.php>id=519

» Ich hatte versucht, aufgrund meiner Aufzeichnungen eine pauschale Freistellung von 15 % zu erhalten. Dies wurde abgelehnt, da es keine pauschale Freistellung bei unter 100 schwerbehinderten Beschäftigten gebe.

Es ist nicht zutreffend, dass es bei unter 100 schwerbehinderten Beschäftigten keine prozentuale pauschale Freistellung gäbe. Eine prozentuale Teilfreistellung kann in solchen Fällen durchaus sachgerecht sein etwa nach der rechtskräfigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25.07.2005.
(VG München, Beschluss vom 25.07.2005, M 18 K 04.6277)

Forum zur prozentualen Teilfreistellung
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=725#p1430

Richtlinien aus NRW zur SBV-Freistellung, Anlage 1
www.im.nrw.de

Handelt es sich denn bei diesem Arbeitgeber um eine Staatsverwaltung mit Fürsorgerichtlinien sowie einer Bezirks-SBV und einer Haupt-SBV, oder betrifft es eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts>

Kontextlink:
SBV-Aufgaben, Rechte & Pflichten

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