Versetzung (BEM)

lehel, Hessen, Monday, 02.06.2008, 07:14 (vor 5829 Tagen)

Bin als SBV in einem Krankenhaus beschäftig und betreue ca.350 SB - MA, und wir sind seit 2 Jahren privatisiert.
Habe nun einen Kollegen,der in seinem alten Bereich nicht mehr eingesetzt werden darf.
Habe eine andere Möglichkeit gefunden, und habe mit den Fachvorgesetzten soweit geklärt,ob der Bdarf da ist und der Btroffenen hat sich auch schon vorgestellt, und wurde auch akzeptiert.
Nun habe ich über den AG versucht,über das Wiedereingliederungsverfahren,den Kollegen dort einzusetzten, und habe am Freitag eine Ngativaussage des AG erhalten, weil hier das Benchmark überschritten ist mit einer Stelle.(Benchmark ist der Personalbedarfsschlüßel der vom AG festgelegt wurde.)
Ein weiterer Kollege der dort eingesetzt ist, ist auch Behindert, und wird die Abeit alleine nicht bewältigen können.
Der RV hat Lohnkostenhilfe zugesagt.
Ich stoße jetzt an meine Grenzen und weiß nicht weiter.
EIn BEM ist bei uns noch nicht eingerichtet.
Bitte um baldige Anwort

Versetzung

hackenberger, Tuesday, 03.06.2008, 08:52 (vor 5828 Tagen) @ lehel

Hallo "lehel",

erst einmal ein Lob für Deinen Einsatz. Leider ist es aber nun auch einmal so, dass es das Recht des AG ist freie Stellen zu besetzen oder unbesetzt zu lassen. Hier können dann nur die MA-Vetretungen versuchen den AG zu überzeugen. Auch kann der BR/PR darauf achten, dass andere AN in diesem Bereich nicht überfordert werden. Dieses kann auch beim Thema Genehmigung von Mehrarbeit in diesen Bereichen erfolgen.

Als SchwbV kann man den AG nur auf Seine Pflichten gem. § 81 und den Rechten des AN gem. § 81 (4) hinweisen. Dieses wird dann ggf. ein Punkt, wenn es zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse kommen sollte, weil der AG eine mögliche Umsetzung z.B. aus Benchmark-Gründen/ Personalbedarfsschlüssel nicht vorsieht, also das Ultima Ratio Prinzip nicht beachtet. Hier sollte man daher alle Fakten sammeln um den AN ggf. bei einer Kündigungsschutzklage zu unterstützen in dem man dann in einer Stellungnahme zur Kündigung dieses alles aufführt. Hierauf kann man den AG auch hinweisen.

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