zu Gunsten Prüfung? (Antragstellung / Widerspruch)

hajue, NRW, Wednesday, 11.06.2008, 20:32 (vor 5824 Tagen)

Guten Abend zusammen,

in einem Beratungsgespräch hat mir eine schwerbehinderte Kollegin berichtet, dass man ihr von der entsprechenden Stelle davon abgeraten hat, einen Veränderungsantrag zu stellen. Stattdessen soll sie lieber eine "zu Gunsten Prüfung" beantragen. Davon habe ich bisher überhaupt noch nichts gehört. Wenn es so etwas geben sollte, würde ich gerne mehr davon erfahren. Kann mir jemand helfen. Vielen Dank im Voraus.
hajue

zu Gunsten Prüfung?

hackenberger, Wednesday, 11.06.2008, 21:05 (vor 5824 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue"

» ... von der entsprechenden Stelle

wer ist diese Stelle und bei welcher Gelegenheit hat diese >>Stelle>> diese Aussage getätigt>>>

Welcher Art ist die Behinderung>
Gab es wenn ja wleche Verschlechterungen/ Änderungen>

Ich kenne diesen Begriff in diesem Zusammenhang nicht!

zu Gunsten Prüfung?

hajue, NRW, Thursday, 12.06.2008, 17:08 (vor 5824 Tagen) @ hackenberger

Seit dem 1.1.2008 sind die Versorgungsämter aufgelöst worden. Die Aufgabe haben jetzt entsprechende städtische Stellen übernommen. Daher stammt wohl, wenn ich den Gesprächsinhalt richtig behalten habe, der Hinweis. Der Ratsuchende hatte zunächst aufgrund eines Antrages einen GdB von 20, legte Widerspruch ein, bekam dann einen GdB von 40. Zur Behinderung kann ich nichts sagen. Nun wollte er einen Änderungsantrag stellen, hat aber angst, dass durch eine strengere Prüfung u.U. eine Herabstufung geschehen könnte. Deshalb wohl der Hinweis auf eine "zu Gunsten Prüfung". Im Internet habe ich mittlerweile den Begriff "Verböserungsverbot" gefunden. Ich habe mir jetzt zusammen gereimt, dass eine zu Gunsten Prüfung eine Überprüfung auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist mit der Aussicht, dass der GdB erhöht werden kann. Sollte eine Verschlechterung aber nicht festgestellt werden, wird auf keinen Fall der GdB von 40 herabgesetzt. Allerdings ist mir dieses Procedere in diesem Zudsammenhang überhaupt nicht bekannt.
Viele grüße hajue

» Hallo "hajue"
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» » ... von der entsprechenden Stelle
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» wer ist diese Stelle und bei welcher Gelegenheit hat diese >>Stelle>>
» diese Aussage getätigt>>>
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» Welcher Art ist die Behinderung>
» Gab es wenn ja wleche Verschlechterungen/ Änderungen>
»
» Ich kenne diesen Begriff in diesem Zusammenhang nicht!

zu Gunsten Prüfung?

hackenberger, Thursday, 12.06.2008, 17:27 (vor 5824 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue"

also im Zusammenhang mit der Feststellung einer Behinderung ist der Begriff nicht bekannt.

Besteht bereits eine Anerkennung einer Behinderung/Schwerbehinderung kann der Betroffene sofern neue bisher nicht anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen oder eine bereits anerkannt Behinderung sich verschlechtert hat bzw. er ein Mz zuerkannt haben möchte (sofern die Voraussetzungen für ein Mz gegeben sind) einen Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht -Neuntes Buch Sozialgesetzbuch- (SGB IX) = Zweitantrag stellen.

Dieser Antrag sieht dann folgende Möglichkeiten vor:

- Verschlimmerung der bisher festgestellten Behinderung/en
- neu hinzugetretener Behinderung/en
- die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB)
- die Feststellung weiterer Merkzeichen, und zwar G, aG, B, H, RF, Bl, Gl

Auf dem Antrag ist dann anzukreuzen welche der 4. Pkt. beantragt werden.

Es gibt gesundheitliche Beeinträchtigungen welche heute ggf. einen geringeren Einzel-GdB bekommen wie noch vor Jahren. Weiter werden im Gegensatz zu früher zur Bildung des Gesamt-GdB nur noch Einzel-GdB berücksichtig von mid. 20 (früher 10).

Je nach dem welche Art der Antragstellung man nun macht kann letztlich auch ein geringerer Gesamt-GdB gegeben sein. Weiter kann dem SB bei der Behandlung der Akte ggf. auch alte Fehler auffallen, mit ungewissem Ende.

Hier dem Antragsteller/Behinderten eine gute Antwort zu geben, bedarf zum einen einer guten Kenntnis der Anhaltspunkte und der Bildung des Gesamt-GdB. Ich habe in solchen Fällen den Betroffenen immer alle Möglichkeiten / Risiken aufgezeigt und dann auch den Hinweis gegeben, sich ggf. bei hier Fachkundigen bei der Gewerkschaft oder dem VdK Rat zu holen.

Ein SchwbV muss nicht alles wissen und sollte dann lieber auch einmal auf andere Fachleute verweisen. Es ist keine Schande. Wichtig ist, dass sie die Koll. im Arbeitsleben gut betreut!

zu Gunsten Prüfung?

heido, Hessen, Wednesday, 05.02.2014, 16:17 (vor 3760 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

wenn dieser Beitrag auch schon etwas älter ist, habe ich dennoch eine Frage dazu:

Wenn nun ein Kollege einen Zweitatrag auf einen neu hinzugetretenen Behinderung stellt, kann dann, durch Prüfungen des Amtes, auch der GdB, der "alten" Behinderung herabgesetzt werden und sich daraus ein insgesamt schlechteren GdB ergeben. Oder darf das Versorgunsamt dies nicht und darf nur über die neu hinzugetretene Behinderung entscheiden>

Vielen Dank
heid

zu Gunsten Prüfung?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 05.02.2014, 17:55 (vor 3760 Tagen) @ heido

Hallo,

auch wenn der Antrag - wie von Bernhard beschrieben - nur auf neu hinzugetretene und/oder einzelne verschlimmerte Funktionseinschränkungen begrenzt wird, kann u.U. das Versorgungsamt herabstufen.
Dies ist dann möglich, wenn sich für eine bereits bewertete Funktionseinschränkung die Bewertungsgrundlage seit der letzten Bewertung geändert hat.
Seit dem In-Kraft-treten der VersmedV wurden für einige Funktionsstörungen die Gdb-Werte durch insgesamt 5 ÄnderungsVO herabgesetzt, so zB für Diabetes, Suchterkrankungen oder Endoprothesen.

Hier sollte man als SBV gemeinsam mit dem Betroffenen den Alt-Bescheid prüfen, ob für bisher anerkannte Behinderungen eine derartige Herabsetzung greifen könnte.

--
&Tschüß

Wolfgang

zu Gunsten Prüfung?

heido, Hessen, Thursday, 06.02.2014, 08:03 (vor 3759 Tagen) @ albarracin

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Es geht um einen Kollegen der einen Bescheid von 1995 hat.
Laut dieses Bescheides hat er Aufgrund seiner Diabetes einen
GdB von 50. Nun hat er noch einen Bandscheibenvorfall dazu.
Also besteht in diesem Fall die Gefahr, dass das Versorgungsamt den gut eingestellten Diabetes herabstuft - oder>

Vielen Dank
heido

zu Gunsten Prüfung?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 06.02.2014, 18:21 (vor 3759 Tagen) @ heido

» Hallo,
Hallo,
»
» vielen Dank für die schnelle Antwort.
Scho`recht
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» Es geht um einen Kollegen der einen Bescheid von 1995 hat.
» Laut dieses Bescheides hat er Aufgrund seiner Diabetes einen
» GdB von 50. Nun hat er noch einen Bandscheibenvorfall dazu.
» Also besteht in diesem Fall die Gefahr, dass das Versorgungsamt den gut
» eingestellten Diabetes herabstuft - oder>
Definitv ja. Die Diabetes wurde durch die 2. ÄnderungsVO im Juli 2010 in der Bewertung herabgesetzt. Der "normale" insulinpflichtige Diabetiker bekommt oft nur noch Einzel-GdB 40.
Ein einzelner BSV bringt u. U. noch nicht mal 10 - je nach Auswirkungen.
»
» Vielen Dank
» heido

--
&Tschüß

Wolfgang

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