kurz vor ATZ (Seminare / Fortbildung)

mr, Tuesday, 17.06.2008, 11:02 (vor 5818 Tagen)

Hallo,

Im nächsten Jahr komme ich wegen ATZ Mitte März in die Ruhephase. Im November würde ich aber gerne noch einen Kurs zur Weiterbildung belegen. Ist das noch ohne weiteres möglich, oder kann er abgelehnt werden> Ich bin im öffentlichen Dienst.

lG

MR

kurz vor ATZ

hackenberger, Wednesday, 18.06.2008, 09:22 (vor 5817 Tagen) @ mr

Hallo „MR“,

erst einmal die Frage: Habt ihr, hast Du die Nachfolge geklärt> Sind Stellis vorhanden welche dann aufrücken/nachrücken>> Denn dieses ist hier die wichtige Frage im Zusammenhang mit Deiner Freistellungsphase in der ATZ.

So nun zu Deiner Fragestellung:

Du solltest hier wirkliche einmal Dir die ernsthafte Frage stellen: Ist es zwingend notwendig, so kurz (5 Monate, wohlmöglich gehen auch noch Urlaubstage ab) vor Mandatsende noch eine Schulungsmaßnahme besuchen zu müssen> Wäre es hier, auf Grund Deiner anstehenden Freistellungsphase der ATZ, nicht sinnhafter und auch vorteilhafter für die weitere Arbeit der SchwbV nach Deinem Ausscheiden bzw. auch ggf. schon heute im Hinblick auf Dein Ausscheiden, den 1. Stelli auf diese Schulungsmaßnahme zu senden. Muss das dort vermittelte Wissen/ behandelte Thema wegen Aktualität nun zwingend erworben werden bzw. der SchwbV nun/jetzt vermittelt werden> Ist es z.B. eine Maßnahme welche ein ganz besonderes aktuelles und wichtiges Thema behandelt>

Es dürfte ggf. auch bei AG verständlicher ankommen, wenn so kurz vor Ende der Mandatszeit der Mandatsträger auf eine Schulungsmaßnahme (Kosten) verzichtet, sofern sie nicht zwingend notwenig ist. Denn der Nachfolger im Mandat (1. Stelli) müsste ja dann in 5 Monaten ebenfalls diese Schulungsmaßnahme auch besuchen und es würden wieder diese Kosten entstehen.

Bitte überlege Dir die Notwenigkeit nochmals und entscheide dann im Sinne und Interesse der Schwerbehinderten und einer weiteren guten vertrauensvollen Zusammenarbeit der SchwbV und AG auch nach Deinem Ausscheiden.

Sollte die geplante Schulungsmaßnahme nun nicht zwingend notwendig sein, könnte auch ein Gericht hier zu Gunsten des AG entscheiden, falls dieser hier das Gericht anrufen würde. Denn gem. § 96 (8) hat der AG „die notwenigen Kosten die zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich sind“ zu tragen. Die entscheidende Frage ist die die Frage der „Notwenigkeit“ bei diesen Fakten (ATZ).

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