Dienstvereinbarung (Allgemeines)

Magdalena @, Sunday, 02.01.2005, 21:45 (vor 7079 Tagen)

Hallo Forum-Leser! Erst vor kurzem wurde eine Dienstvereinbarung in meiner
Behörde abgeschlossen. Da ich bei keinem einzigem Gespräch als SBV
beteiligt war, wollte ich den Beschluß des PR bzgl. Abschluß der
Dienstvereinbarung aussetzen lassen, weil ich in einer halben Stunde
(Dienstvereinbarung wurde zum Schluß in der Personalratsitzung kurz
besprochen) nicht feststellen
konnte, ob sich aus der Sicht der SBV ein Nachteil für die
schwerbehinderten Mitarbeiter ergeben könnte. Ich muß dazu sagen, dass
nicht nur die Dienstvereinbarung bzgl. der 42 Stunden abgeändert wurde,
sondern, es wurde auch z.B. der Beginn der Dienstzeit abgeändert. Als ich
den Beschluß aussetzen ließ, wurde mir gesagt, dass ich es nicht könne, und
dass man von mir bis zum nächsten Tag 12.00 Uhr eine schriftliche
Stellungnahme erwarte. Erst dann werde er entscheiden, ob er meiner Aus-
setzung statt gibt oder nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Dienstvereinbarungen: Teilnahme der SBV an Verhandlungen>

In der Fachzeitschrift Behindertenrecht 2003, Seite 219/220 habe ich
folgenden Beitrag gelesen:

"Eine Sichtung der Kommentarliteratur hat ergeben, dass mittlerweile
anerkannt ist, der Schwerbehindertenvertretung nicht nur ein Recht zur
Teilnahme an dem eng definierten Monats-/Vierteljahresgespräch einzuräumen,
sondern auch für ANDERE ZUSAMMENKÜNFTE, die ggf. aus einem konkreten Anlass
anberaumt werden."

Meine Frage: Hat der PR bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber über
DIENSTVEREINBARUNGEN stets auch die SBV zur beratenden Teilnahme einzuladen
und zwar unabhängig davon, ob es bei diesen Verhandlungen - aus Sicht des
PR - um Schwerbehindertenangelegenheiten geht oder nicht> Ich wurde als SBV
vom PR bisher noch zu keiner einzigen Verhandlung eingeladen (§ 95 Abs. 5
SGB IX, Art. 67 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BayPVG).

Für eine Antwort mit evtl. Kommentierungen aus Gesetzen oder Urteilen wäre
ich sehr dankbar. Es kann nicht sein, dass die SBV immer so ausgegrenzt
wird und letztendlich alle Enscheidungen hinnehmen müssen, was nicht
schwerbehinderte Menschen "entschieden" haben.

Liebe Grüße, Magdalena

Re: Dienstvereinbarung

hackenberger, Monday, 03.01.2005, 13:37 (vor 7078 Tagen) @ Magdalena

Hallo Magdalena,

Du hast vollkommen Recht. Die SchwbV hat das Teilnahmerecht an allen
Sitzungen (§ 95 (4) und (5) und auch das Rede-/Beratungsrecht zu allen
Punkten, unabhänig ob die Themen Schwerbehinderte betreffen oder nicht.

Allerdings hat der BR/PersR auch das Recht gespräche mit dem AG ohne
Beteiligung der SchwbV zu führen. Dieses betrifft auch Verhandlungen mit
dem AG.

Der AG hat aber seinerseits die Verpflichtung die SchwbV bei allen
Angelegenheiten welche Schwerbehinderte im einzelnen oder die Gruppe der
Schwerbehinderten betreffen nach § 95 SGB IX zu hören. Hierzu zählt auch
die Informationspflicht des AG gegenüber der SchwbV.

Hat nun wie in euerem Falle der AG und der PersR/BR ohne Beteiligung der
SchwbV eine Dienstvereinbarung getroffen und die SchwbV sieht ihre
beiteiligungsrecht verletzt und sie ist weiter der meinung, dass
hierdurch auch die Rechte der Schwerbehinderten nicht berücksichtigt
wurden, kann sie sowohl den Beschluß des PersR/BR aussetzen lassen § 95
(4) wie aber auch Maßnahmen des AG § 95 (2).

Der PersR/BR hat dann den Beschluß innerhalb von 1 Woche neu zu beraten
und neu zu fassen.

Der AG muss sofern die SchwbV die Maßnahme aussetzt § 95 (2) die Beratung
innerhalb von 7 Tagen nachholen.

Weiter kann die SchwbV wegen der verletzung der Beteiligung durch den AG
§ 95 (2) gegen den Beauftragten des AG für die Belange der
Schwerbehinderten gem § 156 ein Bußgeld bis zu 10.000,- € bei der Agentur
für Arbeit beantragen.

Du solltest sowohl den PersR-Vorsitzenden wie auch den AG auf die
entsprechenden §§ des SGB IX hinweisen und diese um eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit bitten. Sollten diese nicht einlenken bitte zum einen das
Integrationsamt um Unterstützung und es bleibt dann nur der Rechtsweg.
Bei Verwltungen das Verwaltungsgericht bei sonstigen AG das
Arbeitsgericht. Die SchwbV kann dort sowohl Beschlußverfahren gegen den
PersR wie auch AG beantragen. Hier rate ich dann aber dazu sich als
SchwbV Anwaltliche Beratung und Unterstützung zu holen. Das kann die
SchwbV für sich und ihre Angelegenheiten ja eigenständig veranlssen. Der
AG wird nur hierüber informiert. Der AG muss die Kosten hierfür tragen.

Bernhard

PS: Ich sende Dir auf deinen E-Mailaccount mal Auszüge aus einem
Kommentar. Solltest Du keinen haben beschaffe Dir einen guten. Der AG
zahlt die Kosten.

Re: Dienstvereinbarung

hackenberger, Monday, 03.01.2005, 14:11 (vor 7078 Tagen) @ Magdalena

Hallo Magdalena,

noch folgender Nachtrag:

Die Aussetzungen (Beschluß PersR und Maßnahme des AG) schriftlich mit
hinweis auf die betroffenen §§ und Absätze machen.

Bernhard

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