Änderungskündigung (Kündigung)

Stephan @, Saturday, 15.01.2005, 00:37 (vor 7051 Tagen)

Heute wurde einigen Kollegen und mir gesagt es müssen 4 Mann für immer in
eine andere Abteilung wechseln.Wir bekommen eine Änderungskündigung. Daß
Aufgabengebiet wäre neu. Vorwiegend Nachtarbeit (Gleisbauarbeiten, jetzt
Fahrtreppenmonteur)
Ich kann die neue Tätigkeit aufgrund meiner Behinderung (30%) nicht
ausüben gleichgestellt bin ich auch nicht (habe auch noch keinen Antrag
gestellt weil ich überhaupt noch nichts gewußt habe davon). habe chr.
Polyneuritis und tue mich schwer beim längeren gehen und stehen,habe auch
psychische Probleme. habe die probleme schon ca. 10 Jahre habe mich aber
immer durchgerungen auch bei schmerzen in die arbeit zu gehen. Mündliche
abmachungen zwischen meister, betriebsarzt und kollegen zwecks
eingeschränkter Tätigkeiten wurden damals bei der wiedereingliederung
gemacht. Mache auch keine zusätzliche Bereitschaft. Bin in ärztlicher
Behandlung. Nun habe ich in ca. 2-3 Jahren gute aussichten auf eine
Bürotätigkeit die aber mit einer versetzung futsch wären. Habe ich chancen
bei der anstehenden sozialauswahl nicht dabei zu sein und mir die jetzige
und auch die chance auf die vielleicht zukünftige bürostelle nicht zu
verbauen> Sollte ich mir auch rechtsbeistand nehmen>
Besten Dank für die Antwort stephan schwab

Re: Änderungskündigung

hackenberger, Saturday, 15.01.2005, 11:11 (vor 7050 Tagen) @ Stephan

Hallo Stephan,

das ist ein klassicher Fall für ein Personalgespräch mit dem AG, ggf.
unterhinzuziehung des BR und des Betriebsarztes.

Es ist keinem AG gelegn MA so zu beschäftigen, dass ggf.
Krankenfehlzeiten entstehen. Jeder AG hat auch eine gewisse
Fürsorgepflicht seine MA so zu beschäftigen, sofern möglich, dass die
Gesundheit nicht leidet.

Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ergibt sich hier weiter eine
besondere Fürsorgepflicht aus dem SGB IX § 81. Aber kein AG muss einen
Arbeitsplatz "basteln", es muss also ein geeigneter gegeben sein.

Hast Du Dir mal überlegt ggf. einen neuen Antrag auf Anerkennung zu
stellen, es wäre halt zu prüfen ob alle negativen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen entsprechend bewertet wurden. Hier könnte Dir deine
SchwbV beratend weiterhelfen.

Zum Schluß noch der Hinweis: Wenn betriebsbedingt Bereiche verkleinert
werden müssen und hier Änderungskündigungen ausgesprochen werden sollen,
ist die Sozialauswahl gem KSchG anzuwenden. Gesundheitlich
Beeinträchtigungen spielen aber hier keine Rolle.

Bernhard

Re: Änderungskündigung

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Sunday, 16.01.2005, 10:55 (vor 7049 Tagen) @ Stephan

Hallo Stefan, Hallo Bernhard,
§ 81 SGB IX betrifft leider nur Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
Viel interessanter ist jedoch der § 84 im SGB IX, der letztes Jahr ja
auch novelliert wurde. Denn der Paragraph betrifft nicht nur behinderte
Menschen, sondern alle Beschäftigten. Das ist manchem AG noch nicht klar.
So ist es einem AG mittlerweile nicht mehr möglich, einfach so
Betroffenen zu kündigen, wenn er nicht vorher alle Schritte begangen hat
bzw. alle Stellen eingeschaltet hat. Auch Änderungskündigungen fallen
hierunter.
Das sogenannte betriebliche Wiedereingliederungsmanagement ist zwingend
im Rahmen der Prävention.

Grüße
Jürgen

Re: Änderungskündigung

hackenberger, Sunday, 16.01.2005, 13:04 (vor 7049 Tagen) @ Stephan

Hallo Jürgen,

grundsätzlich hast Du mit dem § 84 (2) SGB IX recht. Doch aus der Anfrage
geht leider nicht hervor, dass der Fragesteller die 6 Wochen (Fristen des
84 (2) erfüllt hat. Daher kam von mir auch kein Hinweis auf den § 84 SGB
IX damit der Fragesteller nicht ganz irre wird. Nur dann ist der AG bei
AN welche nicht unter die Regelungen des SGB IX fallen (also
Schwerbehinderte und Gleichgestellte) zur Beachtung des 84 (2)
verpflichtet. Der § 84 (1) greift ja leider nur bei Schwerbehinderte und
Gleichgestellten. Er ist somit ein "ganz normaler" AN und es gelten nur
die Regelungen des BertVG und KSchG

Bernhard

Re: Änderungskündigung

Roland, Monday, 17.01.2005, 17:56 (vor 7048 Tagen) @ Stephan

Hallo Stephan,

du schreibst das Du bisher keinen Antrag auf Gleichstellung mit den
schwerbehinderten Menschen gestellt hast.
Dann begib Dich doch zu Deiner VPSchwb und laß Dich dort diesbezüglich
beraten.
Desweiteren wäre dann die Prüfung Deines jetzigen Arbeitsplatzes ( möglich
nach Antragstellung) hinsichtlich Deiner Kenntnisse und Fähigkeiten und
unter der Berücksichtigung Deiner Schwerbehinderung vorzunehmen.
Aber bitte mit Bedacht - und in Absprache mit der
Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- bzw. Personalrat.
Weitere Handlungsmöglichkeiten sowohl im Sinne der Prävention als auch im
Sinne der Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer, werden sich dann
eröffnen.

Gruß Roland

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