Ausweisverlängerung (Antragstellung / Widerspruch)

BirgitKE, Berlin, Friday, 05.09.2008, 10:12 (vor 5736 Tagen)

Hallo,

nach längerem Wälzen der Gesetze und des Kommentars und ein paar informativen Büchern habe ich leider auf folgende Frage bisher keine Antwort finden können.

Die SchwbAusweisverordnung sagt, dass in § 6

...
"6) 1 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. "...

Und was passiert danach > Was genau sagt dieser § aus > Ohne großartige Überprüfung 2x verlängern und danach wieder Befunde, Gutachter etc. >>> Welche Erfahrungen habt ihr hierzu >

Schon mal ein schönes Wochenende

wünscht Euch Birgit.

--
MfG
Birgit

Ausweisverlängerung

hackenberger, Friday, 05.09.2008, 10:37 (vor 5736 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

der § 6 Abs. 6 Satz 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung hat ganz einfach nur mit der Beschaffenheit (Größe/Platz) des Ausweises (Formular) zu tun. Auf dem Ausweis gibt es nur 3 Möglichkeiten (Platzgründe) für eine Verlängerung.

Sind diese Felder (Möglichkeiten) erschöpft und es besteht auf Grund der Aktenlage bei VA kein Grund einer Nachprüfung (z.B. Heilungsbewährung) wird auf formlosen Antrag und Einsendung eines Passbildes ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Es erfolgt heute auch sehr oft eine unbefristete Ausstellung, zu mindest immer dann, wenn keine wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind/waren, nicht zu erwarten ist/sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2).

PS: Diese Fragestellung war auch mir neu, hatte dieses noch nie, auch mal wieder was gelernt.
Aber ein kurzer Anruf beim zuständigen VA brachte die Klärung/ Antwort. Man sieht auch gute Kontakte zu den zuständigen Ämtern helfen sehr oft sehr schnell weiter und sollten dahe gepflegt werden. :-)

Ausweisverlängerung

BirgitKE, Berlin, Friday, 05.09.2008, 10:53 (vor 5736 Tagen) @ hackenberger

Na Bernhard, diesen kleinen Seitenhieb aufs Telefon habe ich wohl verstanden ... :-D

Bei uns gibt es diverse zuständige Versorgungsämter... Berlin / Brandenburg ist da echt lustig... und bei den Arbeitsagenturen wird es dann noch unübersichtlicher.

Und deshalb bin ich unendlich dankbar, dass es hier so ein tolles Forum gibt, in dem sich auch Leute "herumtreiben", die das Schild "Auskunft" auf der Stirn haben... :-D

Nein, Quatsch, aber von den jeweiligen Versorgungsämtern bekomme ich leider nicht immer wirklich eine verlässliche und erschöpfende Antwort.

Danke nochmal für Deine Erläuterung ! Aber wenigstens war es auch für Dich was Neues. Also habe ich Dir zu Wissensverbesserung verholfen. Ist meine Frage also auch für Dich eine Bereicherung gewesen... ;-)

Bis zum nächsten Mal, wenn mich wieder so eine Frage wurmt... und ich Dir weiterhelfen kann :-)

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Ausweisverlängerung

DoSto, Monday, 03.05.2010, 21:04 (vor 5130 Tagen) @ BirgitKE

Hallo,

zur Ausweisverlängerung habe ich eine Frage.

Ist es richtig, dass nach einer Krebserkrankung mit festgestelltem GdB von 50, nach 5-jähriger Heilungsbewährung, der GdB nicht unter 50 liegen darf, wenn durch die Chemotherapie bei der Krebserkrankung Folgebeschwerden vorliegen>

Ist es möglich, hier einen Überprüfungsantrag zu stellen, weil man mit der Herabsetzung von 50 auf 20 nach Heilungsbewährung nicht einverstanden ist, da die Folgebeschwerden durch die Chemo nicht berücksichtigt wurden>

Wenn der Überprüfungsantrag gestellt werden kann gem. §44 SGB X, dann kann die Kollegin doch auch ihren Ausweis verlängern lassen>! Wie formuliert sie diesen Antrag>

Für eine Antwort bin ich dankbar.

LG DoSto

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DoSto

Ausweisverlängerung

hackenberger, Tuesday, 04.05.2010, 15:57 (vor 5129 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

beim Ablauf der Heilungsbewährung, wird der Betroffene vorher angeschrieben und auf die beabsichtigt Abstufung des GdB hingewiesen. Dann kann er Widerspruch dagegen, mit entsprechender Begründung, einlegen. Weiterhin bestehende seelische Probleme könnten dann ein Widerspruchsgrund sein.

Es kann weiter auch einen Verschlimmerungsantrag stellen.

Mit Rechtskraft der Abstufung, wird der Ausweis eingefordert bzw. geändert, sofern ein GdB von mind. 50 weiter gegeben ist.

Der Ausweis bedarf ja erst einmal KEINER Verlängerung, da er ja befristet mit dem zuerkannt GdB ausgestellt ist. Sofern weder dem Widerspruch stattgegeben wird, noch einem Verschlimmerungsantrag positiv stattgegeben wird, wird der Ausweis auch nicht verlängert.

Ausweisverlängerung

DoSto, Tuesday, 04.05.2010, 20:28 (vor 5129 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

jetzt bin ich etwas verwirrt. Diese Antwort habe ich eigentlich nicht erwartet.

Habe ich als Rechtsmittel § 44 SGB X zur Verfügung zur Überprüfung des Bescheides für den Erstantrag> Kann ich den Überprüfungsantrag stellen, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin, weil die Amtsermittlungspflicht nicht eingehalten wurde und die Frist schon abgelaufen ist>
Und öffnet mir dieses Verfahren dann das Widerspruchsverfahren sowie den Klageweg erneut> Und solange dieses Verfahren läuft, kann der noch gültige Ausweis verlängert werden> Ich wüsste gerne, ob ich das richtig verstanden habe. Es ist sehr wichtig für mich, zu wissen, ob ich richtig gehandelt habe.


Gruß DoSto

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DoSto

Ausweisverlängerung

DoSto, Tuesday, 04.05.2010, 20:30 (vor 5129 Tagen) @ DoSto

Hallo Bernhard,

ich habe einmal den Text des Bundesbeauftragten der Schwerbehinderten Menschen kopiert zu dieser Frage:

zunächst einmal haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben. Hier müssen Sie die Widerspruchsfrist beachten und unbedingt einhalten. Die Widerspruchsfrist endet einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides (drei Tage nach Aufgabe zur Post).

Wenn die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist, können Sie beim Versorgungsamt einen Überprüfungsantrag gem § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch stellen. Die Behörde muss dann einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilen, gegen den Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch erheben können.

Wurde Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht zu erheben. Auch hier ist zu beachten, dass eine Klage nur innerhalb der vierwöchigen Klagefrist möglich ist.

Ein Klageverfahren beim Sozialgericht ist kostenlos und es besteht kein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt.

Sorry - aber ich habe diese Möglichkeit inzwischen mehrmals veranlasst und war mir nicht so sicher, ob das so richtig ist, deshalb auch meine Frage an das Forum.

Gruß - DoSto

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DoSto

Ausweisverlängerung

hackenberger, Tuesday, 04.05.2010, 20:56 (vor 5129 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

mit einen Überprüfungsantrag gem § 44 SGB X, habe ich keine Erfahrung.

Es gibt grundsätzliche die bekannten Verfahren im Rahmen der Antragstellung und auch bei Herabsetzung des GdB wegen Eintritts der Heilungsbewährung, also Widerspruch und Klageweg bis ggf. zum BSG. Diese kenne ich.

Dieser Weg ist in der Regel auch ausreichend.

Ausweisverlängerung

DoSto, Monday, 10.05.2010, 14:22 (vor 5123 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für deine Antwort. Dieser Weg ist insoweit wichtig, dass es den Widerspruchsweg und Klageweg für die Erstfeststellung - die u. U. schief gelaufen ist bzw. die Frist verbaselt wurde - wieder öffnet. Das kann u. a. für Rentenanrechnungszeiten relevant sein, Z. B. für den Renteneintritt als Schwerbehinderter Mensch. Ich habe diesen Weg für die empfohlen, bei denen die Amtsermittlungspflicht nicht durchgeführt ist. Somit haben diese eine weitere Möglichkeit, die effektiver ist, ihre Erstfeststellung korrigieren zu lassen - neu überprüfen zu lassen! Ich hoffe für diese Schwerbehinderten, dass es klappen wird.

Gruß
DoSto

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DoSto

Ausweisverlängerung

hackenberger, Monday, 10.05.2010, 14:46 (vor 5123 Tagen) @ DoSto

Hallo "DoSto",

da das Thema § 44 SGB X ja auch für mich neu war, doch auch ich lerne ja stets gerne dazu und muss dieses auch ;-) , habe ich nun einmal dieses Thema mit der zuständigen Widerspruchsstelle meines Versorgungsamtes besprochen.

Also, ja es gibt unstreitig diese Möglichkeit. Aber, dieses ist nur anwendbar, sowohl in einem Erstantragsverfahren und im Rahmen eines Verfahrens nach ausgelaufener Heilungsbewährung, wenn der Bescheid von Amtswegen "Fehlerhaft" ist. Also die feststellende Behörde einen Fehler begangen hat und bei ordnungsgemäßem Verfahren ein anderes Ergebnis entstanden wäre. Also bei Beachtung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Fakten neue / zusätzliche Erkenninsse hätten erlangt werden können, welche zu einem anderen/ veränderten Bescheid geführt hätten.

Somit eine nicht sehr häufig eintretender Sachverhalt in solchen Verfahren hier.

Ein möglicher Fall in einem Erstantragsverfahren wäre, wenn ob wohl auf einem Antrag neben den Allgemeinärzten auch ein Facharzt angegeben war und es sich um ein Leiden handelt welche in die Zuständigkeit eines Facharztes fällt.

Im Falle einer rechtskräftig gewordenen abgelaufenen Heilungsbewährung ist ein solcher Fall, dass ein fehlerhaftes Handeln welches man der Behörde anlasten kann sehr schwierig. Es träfe dann zu, wenn man der Behörde anlasten könnte, dass sie auf Grund der vorliegenden Unterlagen und/ oder den allgemeinen Sach-/ Fachkenntnissen hätte erkennen müssen, dass eine Heilung/ Besserung und damit ein auslaufen der Heilungsbewährung nicht hätte gegeben sein können.

Der hier öfters mögliche und genutzte Weg ist der eines Neuantrags- oder Verschlimmerungsantragsverfahren ´mit dem Zusatz der rückwirkenden Anerkennung seit Beginn des Leidens.

Ausweisverlängerung

DoSto, Monday, 10.05.2010, 18:28 (vor 5123 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

genau solch einen Fall habe ich und nicht nur einen. Einen, bei dem die Amtsermittlungspflicht offensichtlich verletzt wurde, weil keiner der angegebenen Ärzte befragt wurde. Außerdem nur die alten mitgeschickten Befundberichte verwendet wurden, keine neuen angefordert wurden und eine Verschlechterung der Leiden nach fast 20 Jahren eigentlich anzunehmen ist.

Eine Heilungsbewährung, die durch die Chemo Folgeschädigungen dazu bekommen hat, die nicht berücksichtigt wurden im Widerspruchsverfahren.

Dann habe ich noch einen Fall, bei dem der Arzt verschollen ist und demzufolge die ärztlichen Befundberichte nicht mehr vorhanden sind. Hier hätte das Versorgungsamt auch ermitteln müssen bzw. dem Antragsteller eine Begutachtung zu ermöglichen.

Scheinbar fallen alle diese seltenen Fälle jetzt bei mir an - ;-) Aber, ich denke, dass das gar nicht so selten der Fall ist. Einfach schon deshalb, weil keiner auf einem Bescheid die Rechtsmittel nachliest, die genutzt werden können, darunter auch § 44 SGB X - wenn die Frist verstrichen ist und der Bescheid fehlerhaft oder - wie in dem Fall der Überprüfung - die Amtsermittlungspflicht verletzt ist.

Für mich gibt es in diesem Forum auch noch viel mitzunehmen, an Wissen.

Gruß

DoSto

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DoSto

Ausweisverlängerung

hackenberger, Monday, 10.05.2010, 19:09 (vor 5123 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

» Verschlechterung der Leiden nach fast 20 Jahren eigentlich anzunehmen
» ist.
Dieses ist kein Grund. Denn die Anerkennung eingetretener Verschlimmerungen nach der Anerkennung muss vom Antragsteller beantragt werden. Der Antragsteller hat, so auch der Rechtshinweis im Bescheid vielmehr die Pflicht Veränderungen der Behörde anzuzeigen, zu mindest was positive betrift.

Das VA kann und darf nur anerkennen, was beantragt wurde.

Es gibt viele Menschen, welche bewusst bestimmte Leiden nicht aktenkundig machen/ haben wollen und daher diese auch nicht anerkennen lassen. Hier darf das VA dann nicht von sich aus diese in Verfahren einbringen.

Es gab sogar Fälle, einer ist mir bekannt, da hat ein Schwerbehinderter, wegen laufender ATZ bewusst den Schwerbehindertenausweis zurückgegeben. Hier musste dann mit Hilfe eines medizinischen Berichtes eine Besserung festgestellt werden um so den GdB < 50 zu bekommen. Andernfalls hätte sie nach der ATZ, wegen frühestmöglichen Rentenbeginn, mit Abschlag in Rente gehen müssen.

Weiter, fügt der Antragsteller Befundberichte bei, welche dem VA zur Feststellung ausreichen, muss es keine weiteren anfordern. Sind Befundberichte aber älter als 3 Monate so fordert im Regelfall das VA neue an oder aber bestellt den Antragsteller zum medizinischen Dienst ein.

Fazit, hier ein Verschulden auf Seiten des VA als Grund zu haben, dürfte die Ausnahme sein. Denn hier arbeiten die VA eigentlich sehr gut. Aber, die Antragsteller müssen auch ihres entsprechend beitragen und vollständige Anträge stellen. Dieses bedarf i.d.R. eine gute Unterstützung/ Beratung, z..B. durch die VPSchwb. ;-)

Die VA machen von sich aus i.d.R. keine abgeschlossenen Verfahren mit rechtgültigen Bescheiden auf um diese neu zu bewerten, was sie aber dürften. Dieses ist auch gut so, denn sonst würden doch eine Anzahl Schwerbehinderter ihren Status verlieren, auch wegen den geänderten Grundlagen der Anerkennung z.B. auch durch die Ablösung der Anhaltpunkte.

PS: ich möchte aber nicht falsch verstanden werden, jeder sollte alle seine Möglichkeiten nutzen und versuchen. Es kann nicht mehr als eine Ablehnung geben. Ich möchte nun nur nicht, dass hier ggf. Eindrücke vermittelt werden auf Möglichkeiten welche ggf. dann aber ein negatives Ergebnis bringen.

Ausweisverlängerung

Heinz SBV, NRW, Monday, 10.05.2010, 21:56 (vor 5123 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

» Die VA machen von sich aus i.d.R. keine abgeschlossenen Verfahren mit
» rechtgültigen Bescheiden auf um diese neu zu bewerten

In meinem Bereich habe ich einige Fälle in denen bestandskräftige Bescheide geändert worden sind wegen (so die offizielle Begründung) offensichtlicher Unrichtigkeit. In einem Fall sind nicht alle angegebenen Ärzte beteiligt gewesen. In einem anderen Fall wurde einem Rollstuhlfahrer kein aG anerkannt weil in einem ärztlichen Bericht z.B. stand:
"das laufen hat sich gegenüber der letzten Begutachtung erheblich gebessert"

Tasächlich war ein laufen nur am Rollator mit zunächst zwei Sicherungspersonen und bei der neuerlichen Begutachtung mit einer Sicherungsperson überhaupt möglich. Ohne Sicherungsperson bestand absolute Hilflosigkeit. Der behinderte Mensch kam ohne Hilfsperson nicht einmal allein in einen Rollstuhl.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Ausweisverlängerung

DoSto, Tuesday, 11.05.2010, 20:33 (vor 5122 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Bernhard, du hast im Prinzip Recht mit dem, was du schreibst.

Ein Aspekt für den Schwerbehinderten, wenn er das Verfahren wieder eröffnet, ist der, dass er den Schwerbehindertenausweis verlängern lassen kann. Denn solange das Verfahren läuft, ist die Schwerbehinderung noch anzuerkennen. Und das über die Zeit des Widerspruchs und der evtl. Klagelaufzeit.

Wie hier auch schon angemerkt, wird ein Befund vom VA so ausgelegt, dass, wenn in dem Befund steht, "erhebliche Besserung durch die laufende Medikation", der Schwerbehinderte ganz einfach Pech gehabt hat. Wo ist hier ein korrektes Verhalten von seiten des VA>

Aber was das VA einhalten muss, ist die Amtsermittlungsverpflichtung kraft Gesetz. Und da dran hält sich auch das VA nicht, wenn es 20 Jahre alte Befundberichte als Grundlage zur Feststellung des GdB heranzieht.

Sicherlich gibt es Versorgungsämter, die korrekt ermitteln und den GdB nicht nur nach Ermessen feststellen - aber ich glaube - das ist inzwischen sehr selten. Nicht immer! Aber immer öfter nicht! Nach diesem Prinzip.

Ach - was ich noch zu dem nicht von sich aus das Verfahren neu eröffnen anmerken möchte - die VA haben in bestimmten Fällen - z. B. nach einer Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung - die Fälle nach der Herabsetzung des GdB nach zwei bzw. fünf Jahren in der Regel für ein oder zwei weitere Jahre in der Wiedervorlage, um dann noch einmal nachzuhaken.

Gruß
DoSto

--
DoSto

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