Seminarteilnahme 1. Stellvertreter (Seminare / Fortbildung)

Erwin L., Monday, 13.10.2008, 09:55 (vor 5699 Tagen)

Hallo,

ich hätte da mal ne Frage bzgl. Seminarteilnahme des 1. Stellvertreters und wie ich dies geltend machen kann.

Meine erste Vertreterin möchte gerne zumindest das Grundlagenseminar mitmachen und fragte mich daher ob dies möglich sei. Ich sagte ihr das es einen rechtsanspruch nur für den ersten SBV gäbe. Habe dann aber gelesen das wenn die Vertretung zur ständigen Vertretung wird das auch sie dann zu den Seminaren kann. Was versteht man unter dieser ständigen Vertretung> Reicht es aus das meine Vertreterin wenn ich abwesend bin z. B. zu den BR-Sitzungen geht (durch Urlaub und Krankheit war dies nun 2 mal hintereinander so)>

Bei meinen Seminaren ist es ja so das ich selber entscheide zu welchen ich gehe und dies dann auch in der BR-Sitzung anspreche (Information - keine Beschlusssache). Kann ich bei der Seminarteilnahme der Vertreterin genauso vorgehen>

Wenn es keine Möglichkeit gibt die Vertretung zum Seminar zu schicken kann ich mir dann mit meiner Vertreterin während der Arbeitszeit Zeit nehmen um die Seminarinhalte zu besprechen oder gibt es etwas schriftl. wo alles wichtige für die Vertretung zusammengefast ist>

Ich bedanke mich jetzt schon für die eingehenden Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Erwin

Seminarteilnahme 1. Stellvertreter

hackenberger, Monday, 13.10.2008, 10:20 (vor 5699 Tagen) @ Erwin L.

Hallo Erwin,


» Was versteht man unter dieser ständigen Vertretung>
» Reicht es aus das meine Vertreterin wenn ich abwesend bin z. B. zu den
» BR-Sitzungen geht (durch Urlaub und Krankheit war dies nun 2 mal
» hintereinander so)>
Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar (dessen Anschaffung ich empfehle)

Kommentar zu § 96 Abs. 4. Freistellung zur Fortbildung stellvertretender Mitglieder
Rn 87
Auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln (Abs. 4 Satz 4). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein (ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten, häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist). Die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat Vorrang vor der Teilnahme ihres Stellvertreters. Die Wahl zwischen beiden steht jedoch nicht in der Disposition des Betriebsrats (ArbG Dortmund Urteil vom 31. März 1995 = BehindertenR 1997, 52).

Du erkennst, die ein oder zweimalige Vertretung ist nicht ausreichend, aber wenn der Stelli z.B. weil die VPSchwb wegen der Wahrnehmung anderer Aufgaben des öfftern an den BR-Gremien (dieses müssen nicht "nur" der BR-Sitzung sein) teilnimmt, wäre es einer der oben genannten Gründe.

» Bei meinen Seminaren ist es ja so das ich selber entscheide zu welchen ich
» gehe und dies dann auch in der BR-Sitzung anspreche (Information - keine
» Beschlusssache). Kann ich bei der Seminarteilnahme der Vertreterin genauso
» vorgehen>
Ja!

» Wenn es keine Möglichkeit gibt die Vertretung zum Seminar zu schicken kann
» ich mir dann mit meiner Vertreterin während der Arbeitszeit Zeit nehmen um
» die Seminarinhalte zu besprechen.
Ja! in angemessenem Umfang, so weit es / wie es für die Aufgabenwahrnehmung notwenig ist. Hier dann nicht nur den Seminarinhalt, Du hast das Recht die anstehenden Themen und dazu gehören auch die Wahrnehmung der Vertretung, also Besprechung wie man die anstehenden Aufgaben angehen/ umsetzen möchte besprechen.

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