Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX (Gleichstellung)

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 22.10.2008, 10:29 (vor 5689 Tagen)

Hallo zusammen,

ich stehe mal wieder vor einem Auslegungsproblem...

Nach § 68 Abs. 4 SGB IX gelten Jugendliche oder junge Erwachsene auch unter GdB 30 als gleichgestellt, wenn dazu eine Stellungnahme der Arbeitsagentur oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe vorliegt.

Bewirkt diese Form der Gleichstellung nun eine Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe > Oder gibt es diese Form tatsächlich nur, um den Arbeitsplatz entsprechend aus der Ausgleichsabgabe durchs Integrationsamt behinderungsgerecht ausgestalten zu lassen >>>

Der Kommentar sagt dazu:
"Vielmehr dient diese spezielle Gleichstellung nur als Grundlage dafür, dass Integrationsämter Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Volljähriger in Betrieben nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber zahlen können."

Eigentlich eindeutig, aber ich will es nicht so ganz glauben... :-(

Hat jemand dazu eine Erfahrung oder klare Aussage >

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit

Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 22.10.2008, 13:14 (vor 5688 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit, nach meinem Wissen, (wir versuchten das mal durch zu ziehen) gilt diese "Gleichstellung" Jugendlicher nur dazu wenn eine Fördeung im Bereich Arbeitsplatzgestaltung (materiell und moralisch) notwendig und hilfreich erscheint und Ausbildungsplätze dann erhalten werden können.

Also nur mein Wissen

Gruß Ede

Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 22.10.2008, 13:23 (vor 5688 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

Deine Erfahrung hört sich nach meiner Auffassung des Kommentars an.... :-(
Also für den Arbeitgeber kein wirklicher Anreiz... suche Pluspunkte für die Einstellung von beeinträchtigten Auszubildenden... Im Prinzip wird dadurch ja "nur" die arbeitsmässige Gleichstellung erreicht. Aber der Arbeitgeber hat den Stress mit der Beantragung etc. Da werde ich wohl nicht so erfolgreich sein :-(

Danke und falls jemand noch andere Erfahrungswerte oder gar Kommentare hat, die was anderes aussagen...;-)

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit

Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 22.10.2008, 13:25 (vor 5688 Tagen) @ BirgitKE

Knittel-Kommentar §68 Rn 59:
Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst zulässig – hingegen ist grundsätzlich keine Anrechnung auf die Pflichtquote zulässig. Auch alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten nicht.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 22.10.2008, 13:27 (vor 5688 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

Danke !!!

Den Knittel habe ich auch, da steht das aber so nicht ... >!> Aber das ist dann ja wohl leider eindeutig. :-(

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit

Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 22.10.2008, 13:35 (vor 5688 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

» Den Knittel habe ich auch, da steht das aber so nicht ... >!>
Dann hast du möglicherweise eine alte Ausgabe, denn ich habe "orginal" zitiert.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX

BirgitKE, Berlin, Thursday, 23.10.2008, 12:19 (vor 5687 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

Asche auf mein Haupt, hatte die Aktualisierung von August noch nicht abgeheftet.... Und da gab es dann auch die RN 59 ...

Danke nochmal

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit

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