Richtlinie zum SGB/Innenministerium NRW 4.11.03 (Lektüre / Gesetze)

pacodecolonia, Friday, 24.10.2008, 10:44 (vor 5672 Tagen)

Liebe Kollegen,

ich werde nicht ganz schlau aus diesem Runderlass des Innenministeriums NRW, der Text widerspricht sich darin an ein paar Stellen selbst:

In der Einführung heißt es, die Richtlinie im öffentlichen Dienst im Land NRW beschlossen wurde, unter Allgemeines Punkt 1.2 ist nur noch von Dienststellen des Landes die Rede.

Ich arbeite in einer Anstalt des öffentlichen Rechts und bin überfragt, ob die im Erlass genannten Erweiterungen des SGB9 meine SBV-Tätigkeit verbessern können.

Paco de Colonia

Richtlinie zum SGB/Innenministerium NRW 4.11.03

hackenberger, Friday, 24.10.2008, 10:55 (vor 5672 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo,

» Ich arbeite in einer Anstalt des öffentlichen Rechts und bin überfragt, ob die im Erlass genannten Erweiterungen des SGB9 meine SBV-Tätigkeit verbessern können.

Dieses läßt sich doch einfach durch eine Anfrage/Anruf beim Herausgeber der Richtlinie erfragen. BR/PR sollte dieses auch wissen.

Richtlinie zum SGB IX / Innenministerium NRW, Erlass vom 04.11.2003

Wolfgang E., Saturday, 25.10.2008, 17:48 (vor 5671 Tagen) @ pacodecolonia

» Ich arbeite in einer Anstalt des öffentlichen Rechts und bin überfragt, ob die im Erlass genannten Erweiterungen des SGB IX meine SBV-Tätigkeit verbessern können.

Diese Richtlinien zum SGB IX binden als Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums nach Nr. 1.2 Satz 1 nur "Dienststellen des Landes", also nur die Landesbehörden und Gerichte, bei denen das Land NRW Arbeitgeber ist, nicht aber sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, da diesen die Richtlinien nur unverbindlich empfohlen wurden.

"Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren."
(Nr. 1.2 Satz 6 der Richtlinien).

Lediglich dann, wenn etwa eine Anstalt des öffentlichen Rechts die SGB IX-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt, beispielsweise in einer Integrationsvereinbarung darauf verweist, können sich auch die Beschäftigten dieser Anstalt auf die jeweils gültigen Richtlinien des Innenministers von NRW berufen - sonst nicht!!! Das gilt entsprechend auch für die Fürsorgerichtlinien und Fürsorgeerlasse anderer Bundesländer.

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