Vorstellungsbespräch (Einstellung)

dimo, Tuesday, 28.10.2008, 13:38 (vor 5677 Tagen)

Hallo,
ich bin SbV in einem Krankenhaus.
zu dem Ablauf eines Stellenangebots habe ich folgende Frage. Bei den Bewerbern befanden sich 2 SB. Beiden wurden ohne mein Wissen abgesagt,obwohl darauf hingewiesen wurde wie mir SB zu verfahren ist, und eine andere Bewerberin zur Einstellung vorgeschlagen. Ich habe sofort Eispruch erhoben, da nach meiner Einschätzung zumindest eine SB geeignet war.
1. Darf ich eine Bewerberin zu hause anrufen und nach dem Ablauf der Absabe befragen>
2.Kann ich eine neue Ausschreibung der Stelle fordern>

mfG
dimo

Vorstellungsbespräch

hackenberger, Tuesday, 28.10.2008, 14:00 (vor 5677 Tagen) @ dimo

Hallo,

» 1. Darf ich eine Bewerberin zu hause anrufen und nach dem Ablauf der
» Absabe befragen>
Ja!!

» 2.Kann ich eine neue Ausschreibung der Stelle fordern>
Nein! Also genau müsste die Aussage lauten: Ja, aber der AG muss dieses nicht beachten. Man hat hier also keine Rechtsgrundlage.

Hier nochmals 4 Aussagen zum § 81 (1).

Auszug aus dem SGB IX Professionell von Bernhard Knittel.

Rn 37
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Einstellungsentscheidung zu informieren und sie anzuhören (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei eine besondere Form hierfür nicht vorgeschrieben ist. Die Stellungnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgegeben werden. Stets sind aber alle maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Beurteilung ermöglicht wird.

Rn 38
Eine besondere Erörterungspflicht ist bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern vorgesehen. Diese kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber die Pflichtquote nicht erfüllt hat und die Schwerbehindertenvertretung oder die betriebliche Interessenvertretungen mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist (Abs. 1 Satz 7). Der Arbeitgeber muss dann die beabsichtigte Einstellungsentscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und der betrieblichen Interessenvertretung in einem Gespräch erörtern und im Einzelnen begründen. Allein der Austausch gegensätzlicher schriftlicher Stellungnahmen genügt dem nicht (BAG Urteil vom 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 , zit. nach JURIS, unter II 2a der Gründe). "Erörtern" bedeutet den Austausch der Argumente und Meinungen mit dem Ziel, zu einer Verständigung zu gelangen (GK-SGB XI / Großmann Rdnr. 112) und die Führung eines Gesprächs, in dem die von der Vertretung "vorgetragenen Einwände erörtert werden" (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 23). Hierbei ist insbesondere darzulegen, weshalb die Einstellung des schwerbehinderten Bewerbers trotz Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht abgelehnt werden soll.

Rn 39
Der Arbeitgeber muss außerdem alle von der beabsichtigten Entscheidung betroffenen schwerbehinderten Bewerber anhören (Abs. 1 Satz 8). Das ist sowohl im Rahmen der Erörterungen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- / Personalrat als auch in einem eigenen Gesprächstermin möglich. Bei diesem sind Schwerbehindertenvertretung und betriebliche Interessenvertretungen teilnahmeberechtigt (Hauck / Noftz / Schröder Rdnr. 10).

Rn 40
Die Anhörungspflicht besteht gegenüber allen abgelehnten schwerbehinderten Bewerbern. Der Arbeitgeber darf nicht etwa einzelne Bewerbungen im Wege einer Vorauswahl von der Anhörung oder Erörterung ausschließen. Unerheblich ist auch, ob es sich um externe oder betriebsinterne Bewerbungen handelt (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 25 m. w. N.).

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