Akteneinsicht bei Wiederspruch (Antragstellung / Widerspruch)

WernerT, Tuesday, 28.10.2008, 16:53 (vor 5680 Tagen)

Hallo liebe Leute,

ein Kollege hat einen GDB von 20 zuerkannt bekommen. Er ist der Meinung das nicht alle Sachverhalt genügend gewürdigt wurden. Er legt fristwahrend Wiederspruch ein. Ich würde nun gerne die Unterlagen sehen die zu dem Bescheid geführt haben. Kann man Kopien der maßgeblichen Unterlagen verlangen, oder ist nur eine Akteneinsicht vor Ort möglich.
Ciao Werner

Akteneinsicht bei Wiederspruch

hackenberger, Tuesday, 28.10.2008, 17:01 (vor 5680 Tagen) @ WernerT

Hallo Werner,

der Antragsteller kann Akteneinsicht verlangen und hierbei sich Unterlagen kopieren lassen. Es wird ggf. eine Gebühr erhoben. Er kann auch die VSchwb für die Akteneinsicht bevollmächtigen.

Akteneinsicht bei Wiederspruch

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 29.10.2008, 07:10 (vor 5679 Tagen) @ WernerT

Hallo Werner,

Akteneinsicht sollte meiner Erfahrung nach grundsätzlich vom Antragsteller gefordert werden. Die Unterstützung durch die SBV kann ja auf Wunsch jederzeit erfolgen.

Nur der Antragsteller selber kennt aber seine Krankheitsgeschichte gut genug um abschließend sagen zu können, was die nun berücksichtigt haben, bzw. was nicht berücksichtigt ist.

Wird ja selten so sein, wie bei einem Kollegen hier, wo im ersten Schritt nichts berücksichtigt wurde, obgleich er alle UNterlagen in Kopie beigelegt hat, und ihm quasi der Vorwurf gemacht wurde, er habe absolut unberechtigt den ANtrag gestellt. Er erhielt einen GdB von 0 .
Im Wiederspruch bekam er aus dem Stand einen GdB von 60, nach weiterem Einspruch mit Gericht soll er heute bei einem 80er GdB sein.
Alles ohne Verschlimmerung seit dem ersten Antrag. Genaueres ist nicht mehr bekannt, da er zwischenzeitlich in Rente ist.

Nicht so krasses, aber ähnliches Handeln habe ich hier noch öfter erlebt.
Ein Lösungsschritt war immer die Akteneinsicht des BETROFFENEN, manches mal unterstützt vom SBV.

Gruß Ede

Akteneinsicht bei Wiederspruch

birgit1301, Voerde, Wednesday, 29.10.2008, 11:49 (vor 5679 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Werner,
Ich würde einfach mal beim zuständigen Versorgungsamt anrufen. Bei uns ist die Zusammenarbeit echt gut. Das Versorgungsamt schickt mir die gesamte Akte zu, dann kann ich mit dem Kollegen einsehen, eventuell Kopien machen und wieder zurückschicken.
Ich einen Versuch wert.

Viel Erfolg
Birgit

--
Schöne Grüße
Birgit

Akteneinsicht bei Wiederspruch

WernerT, Thursday, 30.10.2008, 10:38 (vor 5678 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
vielen Dank für die Info.

» der Antragsteller kann Akteneinsicht verlangen und hierbei sich Unterlagen
» kopieren lassen. Es wird ggf. eine Gebühr erhoben. Er kann auch die VSchwb
» für die Akteneinsicht bevollmächtigen.

Da habe ich doch eine Frage vergessen, gibt es für die Begründung des Widerspruches Fristen, wahrscheinlich ja, den es dauert ja sicherlich ein paar Tage bis die angeforderten Unterlagen eintreffen.
MfG Werner

Akteneinsicht bei Wiederspruch

hackenberger, Thursday, 30.10.2008, 10:49 (vor 5678 Tagen) @ WernerT

Hallo Werner,

» Da habe ich doch eine Frage vergessen, gibt es für die Begründung des
» Widerspruches Fristen, wahrscheinlich ja, den es dauert ja sicherlich ein
» paar Tage bis die angeforderten Unterlagen eintreffen.
Man kann erst einmal Widerspruch formlos einlegen mit dem Hinweis, "Begründung erfolgt nach Akteneinsicht, Akteneinsicht wird hiermit beantragt". Diese dann gleich beantragen. Dann mit dem Versorgungsamt absprechen (schriftl.) dass ggf. die Frist für den Widerspruch verlängert wird. Dem wird i.d.R. stattgegeben, so meine Erfahrungen.

Akteneinsicht bei Wiederspruch

WernerT, Thursday, 30.10.2008, 10:50 (vor 5678 Tagen) @ birgit1301

Hallo Birgit
danke für die Info.

» Ich würde einfach mal beim zuständigen Versorgungsamt anrufen. Bei uns ist
» die Zusammenarbeit echt gut. Das Versorgungsamt schickt mir die gesamte
» Akte zu, dann kann ich mit dem Kollegen einsehen, eventuell Kopien machen

versuche ich gerne, Problem ist nur der Betroffene ist der Ehemann einer Kollegin und ich bin formal nicht zuständig. Die Kollegin hat mich angesprochen, weil die Firma bei der er arbeitet keine SBV hat.
MfG Werner

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