TV-L: Arbeitszeitverkürzung, Teilzeit (TVöD / TV-L)

Nadine, Friday, 14.11.2008, 13:42 (vor 5649 Tagen)

Laut TV-L § 11 Teilzeitbeschäftigung kann ich einen Antrag z.B. bei mir von 40,01 Std. auf 38 Std./Woche stellen>

Laut Gesetz haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Und laut § 81 Pflichten des Arbeitsgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (5) kann ich einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung stellen.

Mir wurde aber mitgeteilt, dass ich dringende Gründe angeben soll, aufgrund meiner Behinderung (Grad d.v. 100). Ich selbst habe leider nur den Grund, dass ich für meine geplanten Arzttermine (egal welcher Art) nicht soviel Gleitstunden aufbringen kann, um öfters tagsüber oder Vormittagstermine wahrzunehmen (bin vollzeitbeschäftigt) zum Arzt zu gehen. Müsste ich nicht 40 Std./Woche arbeiten, täte ich mich mit der Zeiteinteilung leichter und könnte die verlorene Zeit schneller einbringen.

1. ann man dies als Art oder Schwere der Behinderung notwendig bezeichnen>>>

2. Ich möchter die Teilzeitbeschäftigung auf ungewissene Zeit ausmachen, also nicht auf dauer. Ist dies möglich>

TV-L: Arbeitszeitverkürzung, Teilzeit

hackenberger, Friday, 14.11.2008, 14:48 (vor 5649 Tagen) @ Nadine

Hallo Nadine,

wir sind hier ein Forum für Mandatsträger (SchwbV/BR/PR usw.) siehe auch oben in der Webseite. Daher die Bitte an Dich, wende dich bitte mit Deinen berechtigten Fragen an Deine SchwbV. Sie hilft Dir gerne weiter und berät Dich auch entsprechend zur Teilzeit.

Du kannst auch schon einmal die Suche nutzen mit den [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Verringerung+der+Arbeitszeit]Suchbegriffen[/link] "Verringerung der Arbeitszeit" und "Teilzeit". Dann findest Du auch Aussagen zu diesme Thema, da wir dieses auch schon mehrfach behandelt hatten.

Bitte habe Versrtändnis für unsere (meine) Bitte/ Hinweise. :-)

TV-L: Arbeitszeitverkürzung, Teilzeit

Nadine, Monday, 17.11.2008, 09:22 (vor 5646 Tagen) @ hackenberger

» Vielen Dank für den Hinweis! Kenne leider noch nicht so gut aus auf dieser Seite, weil ich ein Neuling bin. :-|

TV-L: Arbeitszeitverkürzung, Teilzeit

hackenberger, Monday, 17.11.2008, 14:41 (vor 5646 Tagen) @ Nadine

Hallo Nadine,

schön, dass Du mir mitgeteilt hast, dass Du Stelli bist. Herzlich willkommen daher in unserer Runde. :flower:

Wir hoffen Du findest hier viele Anregungen und Hinweise.

Zu Deiner gestellten Frage der Hinweis:

Grundsätzlich haben alle AN einen Anspruch auf Teilzeit § 8 TzBfG, siehe TzBfG
Schwerbehinderte haben einen zusätzlichen Anspruch auf Teilzeit aus § 81 (4).

AG dürfen einem Teilzeitwunsch eines AN nur aus zwingenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Der AG muss grundsätzlich nur unbefristete Teilzeit gewähren. Teilzeit für einen festgelegten (mit dem AG abgestimmten Zeitraum) ist somit nur in Absprachen mit dem AG (freiwillig) möglich. Viele AG sind aber auch hierzu bereit. Nur wegen der augenblicklich etwas angespannten Arbeitsmarktlage könnte z.Zt. AG von einer befristeten Teilzeit Abstand nehmen.

Möchten man von Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln muss man dieses dem AG anzeigen. Die rechtlichen Dinge hierzu sind in § 9 TzBfG geregelt.

Möchte man nun als Schwerbehinderter Teilzeit beantragen sollte man dieses schon mit Hinweis auf beide Gesetzesgrundlagen beantragen. Also § 8 TzBfG und § 81 (4) SGB IX. Einen genauen Grund (wie z.B. Therapietermine oder Leistungsprobleme) muss man allerdings nicht benennen.

Im öffentlichen Dienst bestehen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit folgende Anspruchsgrundlagen:

> die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
> die für die Erwerbstätigkeit in der Elternzeit geltenden Vorschriften
> § 11 TVöD/ § 11 TV-L

Somit besteht im öfftl. Dienst auch neben dem oben aufgeführten Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Teilzeit gem. § 11 TVöD/ § 11 TV-L

Gemäß § 11 Abs. 1 TVöD/§ 11 Abs. 1 TV-L haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn

sie ein Kind unter 18 Jahre betreuen
oder
einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Voraussetzung ist, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Deine Teilzeitwünsche/Gründe würden also unter den Rechtsanspruch aus TzBfG in Verbindung mit § 81 (4) SGB IX fallen.

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