Befristetes Arbeitsverhältnis (Zusatzurlaub)

Lombardi, HAS/Bayern, Tuesday, 18.11.2008, 02:18 (vor 5662 Tagen)

Hallo,

besteht Anspruch auf Zusatzurlaub auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis von 12Monaten> In diesem Fall 12 Monate, nach 6 Monaten eine zweite Befristung.Schwerbehinderteneigenschaft hatte der Kollege in der zweiten Befristung erlangt.
Kündigungsschutz besteht, wie ich den Beiträgen im Forum entnehme, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dann auch nicht.
Für eine Auskunft sage ich schon mal Danke.

Gruß Lombardi

Befristetes Arbeitsverhältnis

hackenberger, Tuesday, 18.11.2008, 13:52 (vor 5661 Tagen) @ Lombardi

Hallo Lombardi,

der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen grundsätzlichen Regelungen wie der Erholungsurlaub. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch ergibt sich aus § 125 SGB IX. Das hier entscheidende steht in Abs. 2 des § 125 SGB IX (12tel-Regelung).

Es besteht hier auch kein Unterschied ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Weiter, auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen besteht nach der 6 monatigen Wartezeit der besondere Kündigungsschutz. Die Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz findest Du im Kommentar zum § 85 SGB IX.

Dieses ist z.B. Kündigungen innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonaten

Du meinst vermutlich dieses: Zeitverträge oder befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung automatisch durch Fristablauf.

Der besondere Kündigungsschutz verlängert diese somit nicht bzw. steht einer Befristung nicht entgegen.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 18.11.2008, 14:02 (vor 5661 Tagen) @ Lombardi

Hallo Lombardi,

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche entspricht dies 20 Arbeitstagen. Die meisten Tarifverträge (die wir den Gewerkschaftsmitgliedern zu verdanken haben) räumen aber einen längeren Urlaub ein; in den westlichen Bundesländern beträgt er überwiegend 30 Arbeitstage.
Der Zusatzurlaub verlängert den dem schwerbehinderten Menschen zustehenden Grundurlaub, wie ihn Gesetz oder Tarifvertrag, (BAG Urteil vom 24. Oktober 2006) festschreiben.
Das Gesetz sieht hier keinen Unterschied ob jemand befristet oder unbefristet beschäftigt ist. Die einzigen Einschränkungen / Regelungen ergeben sich aus dem § 4 ff BUrlG.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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